Das Problem mit der 0,03-%-Pauschale
Die monatliche Pauschale für den Arbeitsweg von 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer geht davon aus, dass Sie an etwa 15 Tagen im Monat ins Büro fahren. Wer an drei oder vier Tagen pro Woche zu Hause arbeitet, versteuert damit Fahrten, die gar nicht stattfinden. Für diesen Fall gibt es die Einzelbewertung.
So funktioniert die Einzelbewertung
Statt der Monatspauschale werden 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für jeden Tag angesetzt, an dem Sie tatsächlich zur ersten Tätigkeitsstätte fahren. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden, die Finanzverwaltung hat es im BMF-Schreiben vom 3. März 2022 zum Dienstwagen übernommen. Die Einzelbewertung ist auf 180 Fahrtage im Jahr begrenzt. Bei 15 Tagen pro Monat sind beide Methoden gleich teuer: 15 × 0,002 % = 0,03 %.
Rechenbeispiel
Ein Verbrenner mit 45.000 € Listenpreis, 30 km Arbeitsweg, Sie fahren nur an sechs Tagen im Monat ins Büro. Mit der Pauschale beträgt der Arbeitsweg-Anteil 0,03 % × 30 × 45.000 € = 405 €. Mit der Einzelbewertung sind es 0,002 % × 30 × 6 × 45.000 € = 162 €. Der geldwerte Vorteil sinkt von 855 € auf 612 € im Monat.
Bei 5.000 € brutto, Steuerklasse I und ohne Kirchensteuer entspricht das laut unserem Firmenwagenrechner einer Netto-Ersparnis von rund 118 € im Monat, über das Jahr also mehr als 1.400 €.
Voraussetzungen und Nachweis
Sie müssen gegenüber Ihrem Arbeitgeber kalendermonatlich schriftlich erklären, an welchen Tagen Sie das Fahrzeug für den Arbeitsweg genutzt haben. Diese Erklärung wird zum Lohnkonto genommen. Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Einzelbewertung im Lohnsteuerabzug anzuwenden, er muss es aber einheitlich für das ganze Kalenderjahr tun, wenn er es anbietet.
Lehnt Ihr Arbeitgeber ab, ist das Geld nicht verloren. Sie können in Ihrer Einkommensteuererklärung zur Einzelbewertung wechseln, wenn Sie die Fahrtage nachweisen und belegen, wie der Arbeitgeber den Arbeitsweg versteuert hat. Das Finanzamt korrigiert dann den Arbeitslohn.
Was nicht als Fahrtag zählt
Fahrten zu Kunden, zu anderen Standorten oder auf Dienstreisen sind keine Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Fährt Sie am Bürotag jemand anderes oder nutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel, zählt der Tag ebenfalls nicht. Mehrere Fahrten am selben Tag zählen nur einmal.
Praktisch ist ein einfacher Kalender, in dem Sie jeden Bürotag markieren. Viele Arbeitgeber stellen dafür ein Formular bereit, das Sie am Monatsende unterschreiben. Heben Sie eine Kopie auf: Sie brauchen die Aufstellung auch, wenn Sie die Einzelbewertung erst in der Steuererklärung beantragen oder das Finanzamt bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung nachfragt. Pauschale Angaben wie „etwa zwei Tage pro Woche“ reichen nicht aus.
Wann die Einzelbewertung nichts bringt
Fahren Sie an mehr als 15 Tagen im Monat ins Büro, ist die Pauschale günstiger oder gleich teuer. Die 180-Tage-Grenze sorgt dafür, dass die Einzelbewertung im Jahresschnitt nie teurer wird als die 0,03 %. Für die Privatnutzung ändert sich nichts: Die 1 % bleiben auch im Homeoffice.
Tipp: Entfernungspauschale nicht vergessen
Unabhängig von der Methode dürfen Sie für jeden tatsächlichen Fahrtag die Entfernungspauschale von 0,38 € je Kilometer in der Steuererklärung ansetzen. Für die Homeoffice-Tage gibt es zusätzlich die Tagespauschale von 6 € je Tag, höchstens 1.260 € im Jahr, allerdings nicht für dieselben Tage. Wie viel das bringt, zeigt der Pendlerpauschale-Rechner.
