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Testament richtig schreiben: Steueroptimiert vererben

Redaktion
7 Min. Lesezeit
2026-02-05
Testament richtig schreiben: Steueroptimiert vererben

Warum das Testament steuerlich relevant ist

Die meisten Menschen denken beim Testament an die Frage, wer was erben soll. Die steuerlichen Auswirkungen werden dagegen oft übersehen — mit teilweise gravierenden Folgen. Denn die Art und Weise, wie ein Testament formuliert ist, entscheidet maßgeblich darüber, wie viel Erbschaftsteuer die Erben zahlen müssen. Ein gut gestaltetes Testament kann Zehntausende oder sogar Hunderttausende Euro an Steuern sparen.

Dieser Artikel zeigt Ihnen die wichtigsten Testamentsformen aus steuerlicher Sicht, warnt vor den häufigsten Steuerfallen und erklärt bewährte Gestaltungsstrategien.

Das Berliner Testament: Beliebt, aber teuer

Das Berliner Testament ist die mit Abstand häufigste Testamentsform bei Ehepaaren. Die Ehepartner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder werden Schlusserben und erben erst nach dem Tod des länger lebenden Elternteils. Emotional und praktisch ist das Berliner Testament nachvollziehbar: Der überlebende Partner soll abgesichert sein und nicht mit den Kindern um das Erbe streiten müssen.

Steuerlich ist das Berliner Testament jedoch problematisch. Das zentrale Problem: Die Freibeträge der Kinder bleiben beim Tod des ersten Elternteils komplett ungenutzt. Da das gesamte Vermögen an den überlebenden Ehepartner geht, nutzen die Kinder ihren Freibetrag von jeweils 400.000 Euro nicht. Beim späteren Tod des zweiten Elternteils steht den Kindern der Freibetrag nur einmal zur Verfügung, obwohl sie das Vermögen beider Elternteile erhalten.

Rechenbeispiel

Ein Ehepaar mit einem Gesamtvermögen von 1.200.000 Euro (je 600.000 Euro) und zwei Kindern. Mit Berliner Testament: Beim ersten Erbfall erbt der überlebende Ehepartner alles. Freibetrag 500.000 Euro, steuerpflichtig 100.000 Euro, Steuer 7 Prozent = 7.000 Euro. Beim zweiten Erbfall erben die zwei Kinder je 600.000 Euro (Gesamtvermögen 1.200.000 Euro geteilt durch 2). Freibetrag je 400.000 Euro, steuerpflichtig je 200.000 Euro, Steuer je 11 Prozent = 22.000 Euro. Gesamtsteuer: 51.000 Euro.

Die Vermächtnis-Lösung: Freibeträge optimal nutzen

Eine steuerlich deutlich günstigere Alternative ist das Testament mit Vermächtnissen zugunsten der Kinder. Dabei wird der überlebende Ehepartner weiterhin zum Alleinerben bestimmt, die Kinder erhalten jedoch beim ersten Erbfall ein Vermächtnis in Höhe ihres Freibetrags. Ein Vermächtnis ist ein schuldrechtlicher Anspruch — der Erbe (Ehepartner) muss den Kindern den vermachten Betrag auszahlen, nicht sofort, sondern häufig mit Stundung oder in Raten.

Mit dem Vermächtnis im obigen Beispiel: Beim ersten Erbfall erbt der Ehepartner 600.000 Euro, muss aber zwei Vermächtnisse zu je 400.000 Euro an die Kinder auszahlen. Der Nachlass des Ehepartners wird um die Vermächtnisse gemindert: 600.000 Euro minus 800.000 Euro — das Vermächtnis übersteigt den Nachlass, also wird es auf den Nachlass begrenzt. Steuerlich nutzen die Kinder ihre Freibeträge aus, und die Gesamtsteuerbelastung sinkt erheblich.

Nießbrauch im Testament

Eine weitere Möglichkeit der steueroptimalen Testamentsgestaltung ist die Anordnung eines Nießbrauchs. Der Erblasser kann anordnen, dass ein Erbe (z.B. der Ehepartner) den lebenslangen Nießbrauch an einer Immobilie erhält, während das Eigentum an die Kinder übergeht. Der Nießbrauch belastet den Erwerb der Kinder und mindert damit den steuerpflichtigen Wert. Der Nießbraucher (Ehepartner) erhält keinen steuerpflichtigen Erwerb, da der Nießbrauch kein Erwerb im Sinne des ErbStG ist, sondern eine Belastung des Nachlasses.

In der Praxis wird der Nießbrauch häufig mit einem Vermächtnis kombiniert: Die Kinder erben die Immobilie als Vermächtnis, der überlebende Ehepartner erhält den Nießbrauch. So sind die Kinder steuerlich durch ihre Freibeträge geschützt, und der Ehepartner kann die Immobilie weiterhin nutzen.

Vor- und Nacherbschaft

Die Vor- und Nacherbschaft ist eine weitere Testamentsgestaltung mit steuerlichen Auswirkungen. Der Vorerbe (z.B. der Ehepartner) erhält den Nachlass zunächst, muss ihn aber für den Nacherben (z.B. die Kinder) erhalten. Steuerlich wird die Vorerbschaft als vollständiger Erwerb beim Vorerben besteuert. Der Nacherbe wird bei Eintritt des Nacherbfalls so besteuert, als hätte er direkt vom Erblasser geerbt — das heißt, es gilt der Verwandtschaftsgrad zum ursprünglichen Erblasser, nicht zum Vorerben.

Der steuerliche Vorteil der Vor- und Nacherbschaft liegt darin, dass die Kinder beim Nacherbfall den Freibetrag gegenüber dem verstorbenen Elternteil nutzen können und die günstigere Steuerklasse I gilt. Der Nachteil ist die Doppelbesteuerung: Sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe zahlen Erbschaftsteuer auf dasselbe Vermögen.

Teilungsanordnungen: Wem gehört was?

Durch Teilungsanordnungen kann der Erblasser bestimmen, welcher Erbe welche konkreten Vermögensgegenstände erhält. Steuerlich relevant ist dies insbesondere bei Immobilien: Wenn ein Kind die Familienimmobilie und ein anderes Kind Geldvermögen erhält, können die unterschiedlichen Bewertungsregeln und Steuerbefreiungen (Familienheim!) gezielt genutzt werden.

Eine kluge Teilungsanordnung weist die selbstgenutzte Immobilie dem Kind zu, das dort einziehen und die Familienheim-Steuerbefreiung nutzen will, während das andere Kind Geldvermögen oder andere Vermögenswerte erhält. So werden die Steuerbefreiungen maximal ausgenutzt.

Häufige Fehler bei der Testamentsgestaltung

Der häufigste Fehler ist das reine Berliner Testament ohne Vermächtnisse — es verschenkt die Kinder-Freibeträge beim ersten Erbfall. Ein weiterer häufiger Fehler ist die Vernachlässigung der 10-Jahres-Regel: Wenn das Testament Schenkungen ergänzen soll, müssen die Fristen beachtet werden. Auch die fehlende Abstimmung zwischen Testament und Schenkungsplanung ist ein typisches Problem — im schlimmsten Fall werden Freibeträge doppelt beansprucht oder gar nicht genutzt.

Vermeiden Sie es außerdem, das Testament ohne professionelle Beratung zu erstellen. Formfehler können zur Unwirksamkeit führen, steuerliche Fehler zu unnötigen Belastungen. Ein Notar oder Fachanwalt für Erbrecht kann sicherstellen, dass das Testament sowohl rechtlich als auch steuerlich optimal gestaltet ist.

Fazit: Das Testament als Steuerplanungsinstrument

Ein durchdachtes Testament ist nicht nur eine Frage des persönlichen Willens, sondern ein wichtiges Instrument der Steuerplanung. Durch den gezielten Einsatz von Vermächtnissen, Nießbrauch, Teilungsanordnungen und der Koordination mit Schenkungen zu Lebzeiten können Sie die Erbschaftsteuer Ihrer Erben erheblich reduzieren. Beginnen Sie frühzeitig mit der Planung und lassen Sie sich von einem Fachmann beraten. Mit unserem Erbschaftsteuer-Rechner können Sie vorab berechnen, wie sich verschiedene Testamentsgestaltungen auf die Steuerlast auswirken.