Was sind Erbschaftsteuer-Freibeträge?
Freibeträge sind der wichtigste Faktor bei der Erbschaftsteuer. Sie legen fest, wie viel Vermögen steuerfrei von einer Person auf eine andere übertragen werden kann — sei es durch Erbschaft oder Schenkung. Nur der Betrag, der den jeweiligen Freibetrag übersteigt, wird tatsächlich besteuert. Die Höhe des Freibetrags hängt ausschließlich vom Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser (oder Schenker) und dem Erwerber ab.
Die Freibeträge sind seit der letzten großen ErbStG-Reform 2009 unverändert geblieben. Trotz erheblicher Preissteigerungen — insbesondere bei Immobilien — hat der Gesetzgeber die Freibeträge nicht angepasst. Dies führt dazu, dass immer mehr Erbschaften und Schenkungen die Freibeträge übersteigen und steuerpflichtig werden, obwohl die reale Kaufkraft des übertragenen Vermögens nicht gestiegen ist.
Die persönlichen Freibeträge im Überblick
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
Der mit Abstand höchste Freibetrag steht Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern zu. Mit 500.000 Euro können erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen werden. Dazu kommt der Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro, sodass der effektive steuerfreie Betrag für Ehepartner bis zu 756.000 Euro betragen kann — zuzüglich des Hausrat-Freibetrags von 41.000 Euro und des Freibetrags für andere bewegliche Gegenstände von 12.000 Euro.
Kinder: 400.000 Euro
Kinder — einschließlich Stiefkinder und Adoptivkinder — erhalten einen Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil. Da jedes Kind gegenüber jedem Elternteil einen eigenen Freibetrag hat, können zwei Eltern zusammen 800.000 Euro steuerfrei an ein Kind übertragen. Bei Schenkungen erneuert sich dieser Freibetrag alle zehn Jahre, sodass über mehrere Jahrzehnte Millionenbeträge steuerfrei übertragen werden können.
Enkel: 200.000 Euro (bzw. 400.000 Euro)
Enkelkinder erhalten grundsätzlich einen Freibetrag von 200.000 Euro. Wenn jedoch der Elternteil, der das Bindeglied zum Erblasser darstellt, vorverstorben ist, erhöht sich der Freibetrag auf 400.000 Euro — also den Kinderfreibetrag. Diese Regelung soll sicherstellen, dass der vorzeitige Tod eines Elternteils die Enkel steuerlich nicht benachteiligt.
Urenkel und Eltern (im Erbfall): 100.000 Euro
Urenkel erhalten einen Freibetrag von 100.000 Euro. Eltern und Großeltern erhalten ebenfalls 100.000 Euro, allerdings nur im Erbfall. Bei Schenkungen fallen Eltern dagegen in Steuerklasse II und erhalten nur 20.000 Euro Freibetrag. Diese asymmetrische Regelung wird häufig kritisiert, ist aber geltendes Recht.
Geschwister, Neffen, Nichten und alle übrigen: 20.000 Euro
Alle entfernteren Verwandten und nicht verwandten Personen — also Geschwister, Neffen, Nichten, Freunde, unverheiratete Lebenspartner und andere — erhalten lediglich 20.000 Euro Freibetrag. Dies betrifft auch Lebensgefährten, die nicht verheiratet oder verpartnert sind. Angesichts steigender Vermögenswerte ist dieser Freibetrag in vielen Fällen schon bei vergleichsweise bescheidenen Nachlässen ausgeschöpft.
Der Versorgungsfreibetrag: So funktioniert er
Neben dem persönlichen Freibetrag erhalten Ehepartner und minderjährige Kinder einen sogenannten Versorgungsfreibetrag. Dieser beträgt für Ehepartner 256.000 Euro und für Kinder je nach Alter gestaffelt bis zu 52.000 Euro. Der Versorgungsfreibetrag wird jedoch um den Barwert von Versorgungsbezügen gekürzt, die der Hinterbliebene aufgrund des Todesfalls erhält — also insbesondere um Witwenrenten und Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder betrieblichen Altersvorsorge.
In der Praxis bleibt bei Ehepartnern mit gesetzlicher Witwenrente oft nur ein reduzierter oder gar kein Versorgungsfreibetrag übrig. Dennoch sollte der Versorgungsfreibetrag bei der Steuerberechnung immer berücksichtigt werden, da er in bestimmten Konstellationen — etwa bei jüngeren Ehepartnern ohne eigene Rentenansprüche — erhebliche Steuerersparnisse ermöglicht.
Hausrat-Freibetrag und Freibetrag für andere bewegliche Gegenstände
Erben der Steuerklasse I erhalten zusätzlich zum persönlichen Freibetrag einen Hausrat-Freibetrag von 41.000 Euro für Möbel, Wäsche, Küchengeräte und ähnliche Haushaltsgegenstände. Für andere bewegliche körperliche Gegenstände — Kunstwerke, Schmuck, Fahrzeuge, Sammlungen — gibt es einen weiteren Freibetrag von 12.000 Euro. Erben der Steuerklassen II und III erhalten insgesamt nur 12.000 Euro für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände zusammen.
Freibeträge bei Schenkungen: Die 10-Jahres-Regel
Der wichtigste Unterschied zwischen Erbschaft und Schenkung liegt in der Wiederholbarkeit der Freibeträge. Bei Schenkungen kann der persönliche Freibetrag alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Alle Schenkungen desselben Schenkers an denselben Beschenkten innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums werden zusammengerechnet. Nach Ablauf von zehn Jahren beginnt der Zähler von vorn.
Diese Regel macht Schenkungen zu Lebzeiten zum wichtigsten Instrument der Erbschaftsteuerplanung. Ein einfaches Beispiel: Ein Vater möchte seinem Sohn 1.200.000 Euro übertragen. Bei einer Erbschaft müsste der Sohn auf 800.000 Euro (nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro) Erbschaftsteuer zahlen — bei Steuerklasse I und diesem Betrag wären das 19 Prozent auf 800.000 Euro, also 152.000 Euro. Durch drei Schenkungen von je 400.000 Euro im Abstand von zehn Jahren fällt dagegen keine Steuer an.
Fazit: Freibeträge kennen und strategisch nutzen
Die Kenntnis der Freibeträge ist die Grundlage jeder Erbschaftsteuerplanung. Wer die Freibeträge strategisch nutzt — durch rechtzeitige Schenkungen, die Einbeziehung beider Elternteile und die Beachtung der Zehn-Jahres-Regel —, kann auch größere Vermögen weitgehend steuerfrei übertragen. Nutzen Sie unseren Erbschaftsteuer-Rechner, um Ihre persönliche Situation durchzurechnen und die optimale Übertragungsstrategie zu finden.
