Warum Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer begünstigt ist
Die Übertragung von Betriebsvermögen stellt eine besondere Herausforderung bei der Erbschaftsteuer dar. Wenn ein Unternehmer verstirbt, kann die Erbschaftsteuer die Liquidität des Unternehmens so stark belasten, dass Arbeitsplätze gefährdet oder das Unternehmen sogar aufgegeben werden muss. Um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber im Erbschaftsteuergesetz großzügige Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen geschaffen. Diese ermöglichen es, Unternehmen zu 85 oder sogar 100 Prozent steuerfrei zu vererben oder zu verschenken.
Die Verschonungsregelungen stehen seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2014 und der anschließenden Gesetzesreform 2016 auf einer neuen Grundlage. Die aktuellen Regelungen sind differenzierter und an strengere Bedingungen geknüpft als das Vorgängerrecht.
Regelverschonung (85 Prozent)
Die Regelverschonung nach § 13a ErbStG ist der Standardfall bei der Übertragung von Betriebsvermögen. Sie wird automatisch gewährt und befreit 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer. Für die verbleibenden 15 Prozent gibt es einen zusätzlichen Abzugsbetrag von 150.000 Euro, der sich jedoch bei einem Wert des verbleibenden Teils von über 150.000 Euro stufenweise verringert.
Voraussetzungen der Regelverschonung
Die Regelverschonung ist an mehrere Bedingungen geknüpft. Erstens darf das Verwaltungsvermögen 90 Prozent des gesamten Betriebsvermögens nicht übersteigen. Verwaltungsvermögen umfasst insbesondere vermietete Immobilien (Drittland), Wertpapiere und Bankguthaben, Kunstgegenstände und Sammlungen sowie Anteile an Gesellschaften mit einem Verwaltungsvermögensanteil von über 90 Prozent. Zweitens muss die Lohnsumme über einen Zeitraum von fünf Jahren mindestens 400 Prozent der Ausgangslohnsumme betragen. Das bedeutet: Das Unternehmen muss die Arbeitsplätze im Wesentlichen erhalten. Drittens darf das Betriebsvermögen innerhalb von fünf Jahren nicht veräußert oder aufgegeben werden (Behaltensfrist).
Berechnung am Beispiel
Ein Unternehmer vererbt ein Einzelunternehmen mit einem Wert von 2.000.000 Euro. Das Verwaltungsvermögen beträgt 300.000 Euro (15 Prozent). Bei Regelverschonung sind 85 Prozent steuerfrei, also 1.700.000 Euro. Die verbleibenden 300.000 Euro werden durch den Abzugsbetrag von 150.000 Euro teilweise geschont. Steuerpflichtig sind damit 150.000 Euro. Bei Steuerklasse I (Kind) und 150.000 Euro steuerpflichtigem Erwerb beträgt die Steuer 11 Prozent, also 16.500 Euro — bei einem Unternehmenswert von 2 Millionen Euro ein sehr moderater Betrag.
Optionsverschonung (100 Prozent)
Wem die 85-prozentige Befreiung nicht genügt, kann die Optionsverschonung beantragen. Diese befreit das gesamte begünstigte Betriebsvermögen zu 100 Prozent von der Erbschaftsteuer. Die Optionsverschonung muss beim Finanzamt beantragt werden und ist unwiderruflich. Im Gegenzug gelten strengere Voraussetzungen als bei der Regelverschonung.
Strengere Bedingungen
Bei der Optionsverschonung darf das Verwaltungsvermögen 20 Prozent des Betriebsvermögens nicht übersteigen — im Gegensatz zu 90 Prozent bei der Regelverschonung. Die Lohnsumme muss über einen Zeitraum von sieben Jahren (statt fünf) mindestens 700 Prozent der Ausgangslohnsumme betragen. Außerdem verlängert sich die Behaltensfrist auf sieben Jahre. Diese verschärften Bedingungen bedeuten, dass die Optionsverschonung nur für Unternehmen infrage kommt, deren Vermögen weitgehend aus produktivem Betriebsvermögen besteht.
Großerwerbe ab 26 Millionen Euro
Für besonders große Betriebsvermögen ab einem Wert von 26 Millionen Euro gelten seit 2016 Sonderregelungen. Hier stehen zwei Alternativen zur Wahl: das Abschmelzmodell und die Verschonungsbedarfsprüfung.
Beim Abschmelzmodell verringert sich die Verschonung von 85 Prozent (bzw. 100 Prozent) für jeden Euro über 26 Millionen um einen Prozentpunkt. Ab einem Erwerb von 90 Millionen Euro entfällt die Verschonung vollständig. Bei der Verschonungsbedarfsprüfung wird individuell geprüft, ob der Erbe in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen (ohne das Betriebsvermögen) zu zahlen. Nur wenn dies nicht möglich ist, wird die Steuer ganz oder teilweise erlassen.
Lohnsummenregelung: Was Erben wissen müssen
Die Einhaltung der Lohnsummenregelung ist eine der wichtigsten Nachbedingungen der Verschonung. Das Unternehmen muss die kumulierte Lohnsumme über den Behaltenszeitraum bei der Regelverschonung (5 Jahre, 400 Prozent) oder der Optionsverschonung (7 Jahre, 700 Prozent) einhalten. Wird die Lohnsumme unterschritten, entfällt die Verschonung anteilig.
Kleinunternehmen mit nicht mehr als fünf Beschäftigten sind von der Lohnsummenregelung befreit. Die Grenze wird nach der Zahl der Arbeitnehmer (ohne Auszubildende und Arbeitnehmer in Mutterschutz oder Elternzeit) bestimmt. Für Unternehmen mit 6 bis 15 Beschäftigten gelten abgestufte Lohnsummenanforderungen: Bei der Regelverschonung 250 Prozent (statt 400 Prozent) und bei der Optionsverschonung 500 Prozent (statt 700 Prozent).
Praktische Empfehlungen für Unternehmensnachfolger
Lassen Sie das Verwaltungsvermögen Ihres Unternehmens regelmäßig überprüfen und minimieren Sie es gegebenenfalls vor einer geplanten Übertragung. Stellen Sie sicher, dass die Lohnsumme eingehalten wird — vermeiden Sie größere Entlassungen in den ersten fünf (bzw. sieben) Jahren nach der Übertragung. Erwägen Sie, ob die Options- oder die Regelverschonung für Ihre Situation günstiger ist. Und beginnen Sie frühzeitig mit der Nachfolgeplanung, um alle Gestaltungsmöglichkeiten ausschöpfen zu können.
Fazit: Begünstigung nur unter Auflagen
Die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen sind großzügig, aber an strenge Bedingungen geknüpft. Wer diese Bedingungen einhält, kann ein Unternehmen nahezu steuerfrei an die nächste Generation übertragen. Wer die Auflagen verletzt, muss mit einer nachträglichen Besteuerung rechnen. Eine professionelle steuerliche Beratung ist bei der Übertragung von Betriebsvermögen daher unverzichtbar. Nutzen Sie unseren Rechner für eine erste Einschätzung der Steuerbelastung.
