Splittingtarif: wie viel Ehepaare wirklich sparen
Kaum eine Regel im Steuerrecht wird so oft überschätzt und so selten korrekt beziffert wie der Splittingtarif. Er ist weder ein Freibetrag noch ein Rabatt, sondern eine besondere Art, den ganz normalen Tarif anzuwenden. Und sein Vorteil hängt an einer einzigen Größe: dem Abstand zwischen den Einkommen der beiden Partner. Wie viel Sie konkret sparen, können Sie im Einkommensteuer-Rechner durch Umschalten zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung direkt ablesen.
So funktioniert die Rechnung
Beim Splittingverfahren nach § 32a Abs. 5 EStG wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen halbiert. Auf diese Hälfte wendet das Finanzamt den ganz normalen Grundtarif an und verdoppelt anschließend die so ermittelte Steuer. Steuerlich werden die Eheleute also behandelt, als hätten beide exakt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens erzielt. Alle Tarifgrenzen verdoppeln sich dadurch praktisch: Der gemeinsame Grundfreibetrag liegt 2026 bei 24.696 Euro, der Spitzensteuersatz von 42 Prozent beginnt erst bei 139.758 Euro gemeinsamem zvE.
Der Vorteil in Zahlen
Nehmen wir ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen von 80.000 Euro und variieren nur die Verteilung. Erwirtschaftet ein Partner die vollen 80.000 Euro und der andere nichts, zahlt das Paar zusammen veranlagt 14.418 Euro Einkommensteuer statt 22.464 Euro bei getrennter Veranlagung — ein Splittingvorteil von 8.046 Euro im Jahr. Bei einer Verteilung von 60.000 zu 20.000 Euro schrumpft der Vorteil auf 1.385 Euro, bei 50.000 zu 30.000 Euro auf 347 Euro. Und bei exakt 40.000 zu 40.000 Euro beträgt er null.
Dasselbe Muster zeigt sich bei höheren Einkommen, nur mit größeren Beträgen. Bei 120.000 Euro gemeinsamem zvE spart ein Alleinverdienerpaar 10.798 Euro, eine Verteilung von 90.000 zu 30.000 Euro bringt noch 2.415 Euro, und bei 60.000 zu 60.000 Euro bleibt wieder nichts übrig. Die Regel lautet also: Je gleichmäßiger die Einkommen, desto kleiner der Splittingvorteil — bis er ganz verschwindet.
Warum das so ist
Der Grund liegt allein in der Progression. Weil der Grenzsteuersatz mit steigendem Einkommen wächst, wird der obere Teil eines hohen Einkommens besonders teuer besteuert. Das Splitting verschiebt rechnerisch die Hälfte dieses Einkommens auf den Partner, wo sie in niedrigere Tarifzonen fällt und mit deutlich weniger belastet wird. Verdienen beide bereits gleich viel, gibt es nichts mehr zu verschieben — die Halbierung ändert dann nichts an der Verteilung, und der Tarif liefert exakt dasselbe Ergebnis wie zwei Einzelveranlagungen.
Splittingtarif und Steuerklassen sind zwei verschiedene Dinge
Der häufigste Denkfehler: Viele setzen den Splittingtarif mit der Steuerklassenkombination III/V gleich. Das ist falsch. Die Steuerklasse bestimmt nur, wie viel Lohnsteuer Monat für Monat einbehalten wird — also die Liquidität unterm Jahr. Der Splittingtarif dagegen entscheidet über die endgültige Jahressteuer und gilt bei Zusammenveranlagung unabhängig davon, welche Steuerklassen Sie hatten. Wer die monatliche Verteilung optimieren möchte, ist beim Steuerklassen-Rechner richtig; wer wissen will, was am Jahresende herauskommt, beim Einkommensteuer-Rechner.
Ab wann und wie lange gilt das Splitting
Entscheidend ist der Familienstand, nicht die Dauer der Ehe: Wer am 31. Dezember verheiratet ist, kann für das gesamte Jahr die Zusammenveranlagung wählen — auch bei einer Hochzeit im Dezember. Umgekehrt entfällt die Möglichkeit für das Jahr, das auf die dauernde Trennung folgt. Für verwitwete Personen gilt das sogenannte Gnadensplitting: Im Todesjahr des Partners und im Folgejahr wird weiterhin nach dem Splittingtarif besteuert. Auch nach einer Scheidung kann in engen Grenzen ein Sondersplitting greifen.
Wann sich die getrennte Veranlagung lohnt
In seltenen Fällen ist die Einzelveranlagung günstiger, obwohl der Splittingvorteil rechnerisch positiv wäre. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Partner hohe Lohnersatzleistungen bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und bei Zusammenveranlagung den Steuersatz des anderen mit anheben. Ähnlich kann es bei hohen außergewöhnlichen Belastungen liegen, deren zumutbare Eigenbelastung sich am gemeinsamen Einkommen bemisst, oder bei Verlustvorträgen eines Partners. Da die Veranlagungsart jedes Jahr neu gewählt werden kann, lohnt sich in solchen Konstellationen eine Vergleichsrechnung.
Fazit
Der Splittingtarif ist ein präzise wirkendes Instrument, kein pauschaler Ehebonus. Sein Wert schwankt zwischen null und mehreren tausend Euro im Jahr und lässt sich nicht schätzen, sondern nur ausrechnen. Tragen Sie Ihr gemeinsames zu versteuerndes Einkommen im Einkommensteuer-Rechner ein, vergleichen Sie die beiden Veranlagungsarten und nutzen Sie das Ergebnis als Planungsgrundlage — für die Frage, ob sich eine zusätzliche Teilzeitstelle lohnt, ebenso wie für die Höhe möglicher Vorauszahlungen.
