Bürgergeld wird Grundsicherungsgeld: Das ändert sich 2026
Zum 1. Juli 2026 ist die Neue Grundsicherung in Kraft getreten. Der Bundestag hatte die Reform am 5. März 2026 beschlossen. Die auffälligste Änderung ist der neue Name: Aus dem Bürgergeld wird das Grundsicherungsgeld. Auch der zugehörige Abschnitt im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) heißt nun "Grundsicherung für Arbeitsuchende". Doch hinter der Umbenennung stecken handfeste inhaltliche Änderungen — vor allem bei der Vermögensprüfung, den Wohnkosten und den Sanktionen.
Dieser Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, was sich geändert hat, ab wann die neuen Regeln gelten, und wer von der Reform profitiert und wer nicht. Wie viel Ihnen konkret zusteht, können Sie jederzeit mit unserem Grundsicherungsgeld-Rechner durchrechnen.
Nur ein neuer Name? Die Umbenennung im Detail
Das Grundsicherungsgeld ersetzt den Begriff Bürgergeld vollständig. In der Praxis gilt jedoch eine Übergangsregelung: Behörden dürfen bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin von Bürgergeld sprechen und entsprechende Bescheide ausstellen. Wer also in den kommenden Monaten noch Post vom Jobcenter mit der Bezeichnung Bürgergeld erhält, muss sich keine Sorgen machen — gemeint ist dieselbe Leistung.
Wichtig zu wissen: Die Umbenennung ändert nichts an der zuständigen Stelle. Das Jobcenter bleibt für alle Leistungen der zentrale Ansprechpartner, und auch die Antragswege bleiben unverändert.
Die Regelsätze 2026 bleiben unverändert
Eine gute Nachricht vorweg: Die Regelsätze wurden durch die Reform nicht gekürzt. Für das Jahr 2026 gelten unverändert folgende monatliche Beträge:
Regelbedarfsstufe 1 — Alleinstehende und Alleinerziehende: 563 Euro. Stufe 2 — Partner in der Bedarfsgemeinschaft: je 506 Euro. Stufe 3 — junge Erwachsene 18 bis 24 Jahre im Elternhaushalt: 451 Euro. Stufe 4 — Jugendliche 14 bis 17 Jahre: 471 Euro. Stufe 5 — Kinder 6 bis 13 Jahre: 390 Euro. Stufe 6 — Kinder 0 bis 5 Jahre: 357 Euro.
Hinzu kommen wie bisher die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Der Regelsatz allein sagt also wenig über den tatsächlichen Gesamtanspruch aus — die Wohnkosten machen häufig den größeren Teil aus.
Die wichtigste Änderung: altersabhängiges Schonvermögen
Die größte inhaltliche Neuerung betrifft die Vermögensprüfung. Bisher galt beim Bürgergeld eine Vermögens-Karenzzeit: Im ersten Jahr des Bezugs waren 40.000 Euro für die erste Person plus 15.000 Euro für jede weitere Person geschützt. Nach dem ersten Jahr sank das Schonvermögen auf pauschal 15.000 Euro pro Person.
Diese Karenzzeit für das Vermögen wurde vollständig abgeschafft. An ihre Stelle tritt ab dem ersten Tag des Bezugs ein altersabhängiges Schonvermögen, das für jede Person der Bedarfsgemeinschaft einzeln berechnet und anschließend addiert wird:
Bis 30 Jahre: 5.000 Euro. 31 bis 40 Jahre: 10.000 Euro. 41 bis 50 Jahre: 12.500 Euro. Ab 51 Jahren: 20.000 Euro.
Ein Beispiel: Ein Paar, beide 45 Jahre alt, mit einem 10-jährigen Kind, hat ein Gesamtschonvermögen von 12.500 + 12.500 + 5.000 = 30.000 Euro. Ein alleinstehender 55-Jähriger kommt dagegen auf 20.000 Euro. Ein 28-Jähriger ohne Angehörige darf nur 5.000 Euro besitzen, bevor das Vermögen angerechnet wird.
Zusätzlich bleiben — wie schon vorher — ein angemessenes Kraftfahrzeug (bis 15.000 Euro Wert) pro Erwachsenen, eine selbstgenutzte Immobilie angemessener Größe, die Altersvorsorge sowie angemessener Hausrat geschützt. Ob Ihr Vermögen innerhalb der neuen Grenzen liegt, prüfen Sie am schnellsten mit dem Grundsicherungsgeld-Rechner.
Wer gewinnt, wer verliert beim Vermögen?
Die Neuregelung wirkt sich unterschiedlich aus. Ältere Menschen ab 51 Jahren stehen mit 20.000 Euro pro Person besser da als unter der alten Dauerregel von 15.000 Euro. Jüngere Menschen und Berufseinsteiger unter 41 Jahren dürfen dagegen deutlich weniger behalten — für sie ist die Reform eine Verschärfung. Am stärksten betroffen sind Neuantragsteller mit etwas Erspartem, die früher von der 40.000-Euro-Karenzzeit im ersten Jahr profitiert hätten. Diese Schonfrist gibt es nicht mehr.
Wohnkosten: Karenzzeit bleibt, aber mit Deckel
Auch bei den Kosten der Unterkunft hat sich etwas geändert. Die Karenzzeit im ersten Jahr bleibt formal bestehen — die tatsächlichen Wohnkosten werden also zunächst weiter übernommen. Neu ist jedoch eine Obergrenze: Die Kosten werden während der Karenzzeit auf das 1,5-Fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze gedeckelt.
Ein Beispiel: Liegt die angemessene Warmmiete in Ihrem Landkreis bei 600 Euro, übernimmt das Jobcenter in der Karenzzeit maximal 900 Euro (600 × 1,5). Wer eine besonders teure Wohnung hat, muss die Differenz also selbst tragen — anders als früher, als in der Karenzzeit praktisch jede Miete akzeptiert wurde.
Ausnahmen von dieser Deckelung gelten in Härtefällen und für Haushalte mit Kindern. Familien mit Kindern werden in der Karenzzeit also weiterhin ohne diesen 1,5-fach-Deckel unterstützt. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt wie bisher: Es wird nur noch die angemessene Miete übernommen, und das Jobcenter kann ein Kostensenkungsverfahren einleiten.
Härtere Sanktionen ab 2026
Deutlich verschärft wurden die Sanktionsregeln. Die frühere, stufenweise ansteigende Sanktionsleiter entfällt. Stattdessen gilt:
Bei einer Pflichtverletzung — etwa wenn eine zumutbare Maßnahme oder Arbeit abgelehnt wird — wird der Regelbedarf pauschal um 30 Prozent für drei Monate gekürzt. Es gibt keine gestaffelte Steigerung mehr; die 30 Prozent gelten sofort.
Bei einem Meldeversäumnis — also einem verpassten Termin — droht bei Wiederholung eine Kürzung um 30 Prozent für einen Monat. Wer drei Termine in Folge unentschuldigt versäumt, gilt als "nicht erreichbar": In diesem Fall kann die Leistung vollständig eingestellt werden.
Bei vorsätzlicher Verweigerung einer zumutbaren Arbeit ist seit dem 23. April 2026 sogar eine Kürzung von bis zu 100 Prozent des Regelbedarfs möglich. Diese schärfste Sanktion war der erste Baustein der Reform und trat bereits vor der eigentlichen Umbenennung in Kraft.
Wichtig: In allen Fällen bleiben die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geschützt. Niemand verliert durch eine Sanktion den Krankenversicherungsschutz. Auch die Kosten der Unterkunft sind von den Regelbedarfs-Kürzungen grundsätzlich nicht betroffen.
Der Zeitplan der Reform im Überblick
Die Neue Grundsicherung wurde nicht an einem einzigen Tag eingeführt, sondern in mehreren Schritten:
23. April 2026: Inkrafttreten der verschärften Sanktion — bis zu 100 Prozent Kürzung des Regelbedarfs bei vorsätzlicher Verweigerung zumutbarer Arbeit.
1. Juli 2026: Hauptreform — Umbenennung in Grundsicherungsgeld, altersabhängiges Schonvermögen, Deckelung der Wohnkosten auf das 1,5-Fache in der Karenzzeit sowie die neuen Sanktions- und Meldeversäumnis-Regeln.
1. August 2027: Geplantes Inkrafttreten gesonderter Regelungen für junge Menschen. Diese Änderungen betreffen insbesondere jüngere Leistungsbeziehende und werden erst im Laufe des Jahres 2027 wirksam.
Bis 31. Dezember 2026: Übergangsfrist, in der Behörden weiterhin den Begriff Bürgergeld verwenden dürfen.
Wer ist von der Reform betroffen?
Grundsätzlich gelten die neuen Regeln für alle rund 5,5 Millionen Menschen, die Grundsicherungsgeld beziehen — sowohl für Neuantragsteller als auch für laufende Fälle. Besonders spürbar sind die Änderungen für drei Gruppen: Erstens jüngere Antragsteller mit Erspartem, für die das Schonvermögen sinkt. Zweitens Menschen mit hohen Wohnkosten, die künftig auf die 1,5-fach-Grenze achten müssen. Und drittens Leistungsbeziehende, die Termine oder Mitwirkungspflichten versäumen und nun schneller mit spürbaren Kürzungen rechnen müssen.
Unverändert bleiben dagegen die grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen: Wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist, zwischen 15 und dem Renteneintrittsalter liegt und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann weiterhin Leistungen beziehen.
Fazit: Umbenennung mit spürbaren Folgen
Die Neue Grundsicherung ist mehr als eine reine Umbenennung. Während die Regelsätze 2026 stabil bleiben, verschärfen sich die Vermögens- und Wohnkostenregeln vor allem für jüngere Menschen und Haushalte mit hohen Mieten. Gleichzeitig werden Pflichtverletzungen und versäumte Termine härter sanktioniert. Ältere Leistungsbeziehende profitieren dagegen von einem höheren Schonvermögen.
Ob und in welcher Höhe Ihnen Grundsicherungsgeld zusteht, hängt von Ihrer individuellen Situation ab — von Haushaltsgröße, Einkommen, Miete und Vermögen. Nutzen Sie den Grundsicherungsgeld-Rechner, um Ihren voraussichtlichen Anspruch nach den neuen Regeln unverbindlich zu ermitteln.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erteilt ausschließlich Ihr zuständiges Jobcenter.
