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Ratgeber rund um Grundsicherungsgeld

Alles rund um Grundsicherungsgeld (ehem. Bürgergeld), Antragstellung und Freibeträge

Bürgergeld 2026: Der komplette Leitfaden — Anspruch, Höhe, Antrag & Freibeträge
Leitartikel

Bürgergeld 2026: Der komplette Leitfaden — Anspruch, Höhe, Antrag & Freibeträge

Alles über Bürgergeld 2026: Wer hat Anspruch, wie hoch sind die Leistungen, und wie stellst du den Antrag? Der umfassende Ratgeber.

14 Min. Lesezeit

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Häufig gestellte Fragen

Zum 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld im Rahmen der Neuen Grundsicherung in Grundsicherungsgeld umbenannt (Bundestagsbeschluss vom 5. März 2026). Der Abschnitt im SGB II heißt jetzt "Grundsicherung für Arbeitsuchende". Übergangsweise dürfen Behörden bis zum 31. Dezember 2026 weiter von Bürgergeld sprechen. Inhaltlich geändert haben sich vor allem die Vermögensprüfung (altersabhängiges Schonvermögen statt Karenzzeit), die Deckelung der Wohnkosten und die Sanktionsregeln. Die Regelsätze bleiben 2026 unverändert.

Der Regelsatz für eine alleinstehende Person beträgt 2026 unverändert 563 € pro Monat. Die weiteren Regelbedarfsstufen: Partner in der Bedarfsgemeinschaft 506 €, Jugendliche (14–17) 471 €, junge Erwachsene (18–24) 451 €, Kinder (6–13) 390 € und Kinder (0–5) 357 €. Hinzu kommen die Kosten der Unterkunft (KdU), also Miete und Heizkosten, die das Jobcenter in angemessener Höhe übernimmt. Der tatsächliche Gesamtanspruch hängt daher stark von den Wohnkosten ab.

Anspruch hat, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist, zwischen 15 und dem Renteneintrittsalter (aktuell 66 Jahre) liegt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann. Auch Angehörige in der Bedarfsgemeinschaft (Partner, minderjährige Kinder) können Leistungen erhalten. An diesen Grundvoraussetzungen hat die Reform nichts geändert.

Die einjährige Vermögens-Karenzzeit (früher 40.000 € im ersten Jahr) und das pauschale Schonvermögen von 15.000 € pro Person wurden abgeschafft. Seit 1. Juli 2026 gilt vom ersten Tag an ein altersabhängiges Schonvermögen pro Person: bis 30 Jahre 5.000 €, 31 bis 40 Jahre 10.000 €, 41 bis 50 Jahre 12.500 € und ab 51 Jahren 20.000 €. Diese Beträge werden für jede Person der Bedarfsgemeinschaft addiert. Zusätzlich geschützt bleiben ein angemessenes Kraftfahrzeug (bis 15.000 € Wert) pro Erwachsenen, eine selbstgenutzte Immobilie angemessener Größe, Altersvorsorge und angemessener Hausrat.

Das Jobcenter übernimmt die Kosten der Unterkunft (KdU) in angemessener Höhe; die örtliche Angemessenheitsgrenze legt jeder Landkreis selbst fest. Die Karenzzeit im ersten Jahr bleibt formal bestehen, jedoch werden die tatsächlichen Kosten seit der Reform auf das 1,5-Fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze gedeckelt. Ausnahmen gelten in Härtefällen und für Haushalte mit Kindern. Nach der Karenzzeit übernimmt das Jobcenter nur noch die angemessene Miete und kann zur Kostensenkung auffordern.

Die Erwerbstätigen-Freibeträge sind unverändert: Die ersten 100 € bleiben komplett frei (Grundfreibetrag). Vom Einkommen zwischen 100 € und 520 € bleiben 20 % anrechnungsfrei, zwischen 520 € und 1.000 € sind es 30 %, zwischen 1.000 € und 1.200 € (bzw. 1.500 € mit Kind) 10 %. Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs liegt 2026 bei 603 €. Arbeiten lohnt sich also weiterhin — ein Teil des Verdienstes bleibt stets anrechnungsfrei.

Die Sanktionen wurden verschärft. Bei einer Pflichtverletzung wird der Regelbedarf pauschal um 30 % für drei Monate gekürzt — die frühere Eskalationsstufen-Leiter entfällt. Bei einem Meldeversäumnis droht bei Wiederholung eine Kürzung um 30 % für einen Monat; wer drei Termine in Folge unentschuldigt versäumt, gilt als "nicht erreichbar", und die Leistung kann eingestellt werden. Wer eine zumutbare Arbeit vorsätzlich verweigert, riskiert seit dem 23. April 2026 eine Kürzung von bis zu 100 % des Regelbedarfs. Die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung bleiben in jedem Fall geschützt.

Ja, sogenannte Aufstocker können ergänzend Grundsicherungsgeld beziehen, wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Durch die unveränderten Freibeträge bleibt ein Teil des Einkommens anrechnungsfrei — wer arbeitet, hat also immer mehr zur Verfügung als jemand, der ausschließlich Leistungen bezieht.

Für den Antrag benötigen Sie: Personalausweis oder Reisepass, Mietvertrag und aktuelle Nebenkostenabrechnung, Einkommensnachweise der letzten 3 Monate (Lohnabrechnungen, Bescheide), Kontoauszüge aller Konten der letzten 3 Monate, Nachweise über Vermögen (Sparbücher, Depotauszüge), Kindergeldbescheid (falls zutreffend) sowie ggf. Schwerbehindertenausweis oder Schwangerschaftsnachweis.