R

Bürgergeld-Rechner

Prüfe in wenigen Minuten, ob du Anspruch auf Bürgergeld hast — und wie viel dir zusteht.

Aktuell 2026
DSGVO-konform
Sofort-Ergebnis
Haushalt1/4

Bedarfsgemeinschaft zusammenstellen

Person 1(Antragsteller)

Jahre

Prüfen Sie auch Ihren Wohngeld-Anspruch

Wohngeld-Rechner

Ratgeber rund um Bürgergeld

Alles rund um Bürgergeld, Antragstellung und Freibeträge

Bürgergeld 2026: Der komplette Leitfaden — Anspruch, Höhe, Antrag & Freibeträge
Leitartikel

Bürgergeld 2026: Der komplette Leitfaden — Anspruch, Höhe, Antrag & Freibeträge

Alles über Bürgergeld 2026: Wer hat Anspruch, wie hoch sind die Leistungen, und wie stellst du den Antrag? Der umfassende Ratgeber.

14 Min. Lesezeit

Das könnte Sie auch interessieren

Häufig gestellte Fragen

Der Regelsatz für eine alleinstehende Person beträgt 2026 insgesamt 563 € pro Monat. Hinzu kommen die Kosten der Unterkunft (KdU), also Miete und Heizkosten, die das Jobcenter in angemessener Höhe übernimmt. Der tatsächliche Gesamtanspruch hängt daher stark von den Wohnkosten ab und kann deutlich über dem Regelsatz liegen.

Anspruch auf Bürgergeld hat, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist, zwischen 15 und dem Renteneintrittsalter (aktuell 66 Jahre) liegt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann. Auch Angehörige in der Bedarfsgemeinschaft (Partner, minderjährige Kinder) können Leistungen erhalten.

Vom Bruttoeinkommen bleiben folgende Beträge anrechnungsfrei: Die ersten 100 € sind komplett frei (Grundfreibetrag). Vom Einkommen zwischen 100 € und 520 € bleiben 20% anrechnungsfrei. Zwischen 520 € und 1.000 € sind es 30%. Zwischen 1.000 € und 1.200 € (bzw. 1.500 € mit Kind) bleiben 10% frei. Arbeiten lohnt sich also immer — ein Teil des Verdienstes bleibt stets übrig.

Das Jobcenter übernimmt die Kosten der Unterkunft (KdU) in angemessener Höhe. Was als angemessen gilt, legt jeder Landkreis bzw. jede kreisfreie Stadt selbst fest. Im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs (Karenzzeit) werden die tatsächlichen Mietkosten übernommen, unabhängig von der Angemessenheit. Danach kann das Jobcenter zur Kostensenkung auffordern, wenn die Miete die örtliche Obergrenze übersteigt.

Das Schonvermögen beträgt 15.000 € pro Person in der Bedarfsgemeinschaft. Zusätzlich sind geschützt: ein angemessenes Kraftfahrzeug (bis 15.000 € Wert) pro erwerbsfähiger Person, eine selbstgenutzte Immobilie angemessener Größe, Altersvorsorge (Riester-Rente), sowie angemessener Hausrat. In der Karenzzeit (erstes Jahr) gilt ein erhöhtes Schonvermögen von 40.000 € für die erste Person plus 15.000 € für jede weitere.

Das Bürgergeld hat zum 1. Januar 2023 die bisherigen Hartz-IV-Leistungen (Arbeitslosengeld II) abgelöst. Wesentliche Änderungen: höhere Regelsätze, eine Karenzzeit von 12 Monaten für Unterkunftskosten und Vermögen, vereinfachte Anträge, stärkere Förderung von Weiterbildung (Weiterbildungsgeld und Bürgergeldbonus) sowie ein Kooperationsplan statt der früheren Eingliederungsvereinbarung. Die Sanktionsregeln wurden ebenfalls reformiert.

Ja, sogenannte Aufstocker können ergänzend Bürgergeld beziehen, wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Arbeiten lohnt sich dabei immer, denn durch die Freibeträge bleibt ein Teil des Einkommens anrechnungsfrei. Wer arbeitet, hat also immer mehr Geld zur Verfügung als jemand, der ausschließlich Bürgergeld bezieht.

Übersteigt Ihre Miete die KdU-Obergrenze, wird das Jobcenter im ersten Jahr (Karenzzeit) trotzdem die tatsächlichen Kosten übernehmen. Nach der Karenzzeit erhalten Sie ein Kostensenkungsverfahren: Das Jobcenter fordert Sie auf, die Wohnkosten innerhalb von 6 Monaten zu senken — z. B. durch Untervermietung, Umzug oder Neuverhandlung der Miete. Erst danach wird nur noch die angemessene Miete übernommen.

Für den Antrag benötigen Sie: Personalausweis oder Reisepass, Mietvertrag und aktuelle Nebenkostenabrechnung, Einkommensnachweise der letzten 3 Monate (Lohnabrechnungen, Bescheide), Kontoauszüge aller Konten der letzten 3 Monate, Nachweise über Vermögen (Sparbücher, Depotauszüge), Kindergeldbescheid (falls zutreffend), sowie ggf. Schwerbehindertenausweis oder Schwangerschaftsnachweis.

Nein, nicht jede Arbeit muss angenommen werden. Mit dem Bürgergeld wurde ein Kooperationsplan eingeführt, der gemeinsam mit dem Jobcenter erarbeitet wird. In den ersten 6 Monaten (Vertrauenszeit) wird auf den Aufbau einer vertrauensvollen Zusammenarbeit gesetzt. Zumutbar ist eine Arbeit dann, wenn sie den Fähigkeiten entspricht und keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (z. B. Kinderbetreuung, Pflege). Bei wiederholter Ablehnung zumutbarer Arbeit können Leistungsminderungen (Sanktionen) von bis zu 30% des Regelbedarfs verhängt werden.