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Bürgergeld Vermögensprüfung: Was darf ich behalten?

Redaktion
6 Min. Lesezeit
2026-02-17
Bürgergeld Vermögensprüfung: Was darf ich behalten?

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Die Grundregel: altersabhängiges Schonvermögen

Seit 1. Juli 2026 gilt beim Grundsicherungsgeld ein altersabhängiges Schonvermögen (zuvor pauschal 15.000 Euro pro Person). Jede Person der Bedarfsgemeinschaft hat vom ersten Tag an einen eigenen Schonbetrag: bis 30 Jahre 5.000 Euro, 31 bis 40 Jahre 10.000 Euro, 41 bis 50 Jahre 12.500 Euro und ab 51 Jahren 20.000 Euro. Diese Beträge werden addiert. Ein Paar mit zwei kleinen Kindern, beide Elternteile 45 Jahre alt, käme so auf 12.500 + 12.500 + 5.000 + 5.000 = 35.000 Euro.

Entscheidend ist das Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Auch während des Bürgergeld-Bezugs wird das Vermögen regelmäßig überprüft, in der Regel bei jedem Weiterleistungsantrag. Übersteigt das Vermögen die Schongrenze, besteht kein Anspruch auf Bürgergeld, bis das überschüssige Vermögen aufgebraucht ist.

Geschützte Vermögenswerte — Was wird nicht angerechnet?

Angemessenes Kraftfahrzeug

Ein Kraftfahrzeug mit einem Verkehrswert von bis zu 15.000 Euro pro erwerbsfähiger Person in der Bedarfsgemeinschaft ist geschützt. Bei einem Paar können also zwei Autos im Wert von jeweils bis zu 15.000 Euro behalten werden. Der Wert wird anhand gängiger Fahrzeugbewertungsportale ermittelt. Übersteigt der Fahrzeugwert 15.000 Euro, wird nur die Differenz als Vermögen angerechnet.

Selbstgenutzte Immobilie

Eine selbstgenutzte Immobilie angemessener Größe ist vollständig geschützt. Als angemessen gelten bei ein bis zwei Personen bis 80 Quadratmeter Wohnfläche, bei drei Personen bis 100 Quadratmeter, bei vier Personen bis 120 Quadratmeter und für jede weitere Person zusätzlich 20 Quadratmeter. Bei Eigentumswohnungen gelten die gleichen Grenzen. Vermietete Immobilien oder Zweitwohnungen sind hingegen nicht geschützt und werden als Vermögen angerechnet.

Altersvorsorge

Riester-Rente und andere staatlich geförderte Altersvorsorge ist vollständig geschützt, unabhängig von der Höhe. Private Lebensversicherungen und Sparpläne zur Altersvorsorge können geschützt sein, wenn sie nachweislich unwiderruflich der Altersvorsorge dienen und vor dem Rentenalter nicht verfügbar sind.

Angemessener Hausrat

Übliche Einrichtungsgegenstände, Kleidung, Elektrogeräte und ähnlicher Hausrat werden nicht als Vermögen angerechnet. Nur offensichtlich wertvolle Einzelstücke (etwa Antiquitäten, teure Kunstwerke oder eine hochwertige Schmucksammlung) könnten als Vermögen gelten.

Vermögens-Karenzzeit abgeschafft (galt bis 30. Juni 2026)

Bis zum 30. Juni 2026 galt in den ersten 12 Monaten eine Vermögens-Karenzzeit mit deutlich erhöhtem Schonvermögen: 40.000 Euro für die erste Person plus 15.000 Euro für jede weitere Person. Mit der Reform zum 1. Juli 2026 wurde diese Karenzzeit abgeschafft. Seither gilt vom ersten Tag an das oben beschriebene altersabhängige Schonvermögen.

Die frühere Karenzzeit sollte verhindern, dass Menschen ihre Ersparnisse sofort aufbrauchen müssen. Seit 1. Juli 2026 richtet sich der Schutz stattdessen nach dem Alter jeder Person — eine gesonderte, höhere Schonfrist im ersten Jahr gibt es nicht mehr.

Was wird als Vermögen angerechnet?

Zum anrechenbaren Vermögen zählen Bargeld und Bankguthaben (Girokonto, Sparkonto, Tagesgeld, Festgeld), Wertpapiere und Aktien (Depot-Guthaben, Fonds, ETFs), Lebensversicherungen (soweit nicht als Altersvorsorge geschützt), Immobilien (soweit nicht selbstgenutzt und angemessen), Fahrzeuge (soweit der Wert 15.000 Euro pro Person übersteigt), Bausparverträge (angesparter Betrag), Edelmetalle und Schmuck (soweit über angemessenen Hausrat hinausgehend) und Forderungen gegen Dritte (etwa ausstehende Darlehensforderungen).

Nicht als Vermögen angerechnet werden Ansprüche auf noch nicht ausgezahlte Sozialleistungen, Schmerzensgeld bis zu einem angemessenen Betrag und zweckgebundene Zuwendungen (etwa Pflegegeld oder Blindengeld).

Praktische Tipps zur Vermögensprüfung

Bestandsaufnahme machen: Listen Sie vor der Antragstellung alle Vermögenswerte auf und ordnen Sie sie den Kategorien geschützt oder anrechenbar zu. Kontoauszüge bereithalten: Das Jobcenter verlangt Kontoauszüge aller Konten der letzten drei Monate. Größere Abhebungen oder Umbuchungen in diesem Zeitraum werden geprüft und müssen erklärt werden können. Fahrzeugwert ermitteln: Nutzen Sie gängige Fahrzeugbewertungsportale, um den aktuellen Verkehrswert Ihres Fahrzeugs zu dokumentieren. Altersvorsorge kennzeichnen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Altersvorsorge klar als solche erkennbar ist, etwa durch einen Riester-Vertrag oder eine unwiderrufliche Zweckbindung. Ehrlichkeit zahlt sich aus: Verschweigen Sie kein Vermögen. Das Jobcenter führt Datenabgleiche durch und kann verstecktes Vermögen aufdecken. Falschangaben können zu Rückforderungen und im schlimmsten Fall zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.

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