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Bürgergeld für Aufstocker: Wenn das Gehalt nicht reicht

Redaktion
6 Min. Lesezeit
2026-02-10
Bürgergeld für Aufstocker: Wenn das Gehalt nicht reicht

Was sind Aufstocker?

Als Aufstocker werden Personen bezeichnet, die erwerbstätig sind, aber zu wenig verdienen, um ihren Lebensunterhalt und den ihrer Bedarfsgemeinschaft vollständig zu decken. Sie erhalten ergänzendes Bürgergeld — das Erwerbseinkommen wird also durch die Grundsicherung aufgestockt. Bundesweit beziehen rund 800.000 Erwerbstätige ergänzendes Bürgergeld. Damit sind Aufstocker die größte Einzelgruppe unter den Bürgergeld-Empfängern.

Aufstocker können in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen arbeiten: im Minijob bis 538 Euro, in Teilzeit, in Vollzeit mit niedrigem Lohn oder als Selbstständige mit geringem Gewinn. Entscheidend ist nicht die Art der Beschäftigung, sondern die Tatsache, dass das Gesamteinkommen unter dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft liegt.

Wann besteht Anspruch auf ergänzendes Bürgergeld?

Ein Anspruch auf ergänzendes Bürgergeld besteht, wenn das Nettoeinkommen nach Abzug der Freibeträge nicht ausreicht, um den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Der Gesamtbedarf setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf aller Personen in der Bedarfsgemeinschaft und den Kosten der Unterkunft und Heizung.

Eine alleinstehende Person in einer Stadt mit moderaten Mietkosten hat zum Beispiel einen Gesamtbedarf von rund 1.050 Euro (563 Euro Regelbedarf plus 487 Euro KdU). Verdient sie netto 1.000 Euro und hat nach Abzug des Freibetrags ein anrechenbares Einkommen von 720 Euro, besteht ein Bürgergeld-Anspruch von 330 Euro monatlich.

Wie wird das ergänzende Bürgergeld berechnet?

Die Berechnung folgt dem Prinzip: Gesamtbedarf minus anrechenbares Einkommen gleich Bürgergeld-Anspruch. Der Gesamtbedarf ergibt sich aus den Regelsätzen für alle Personen in der Bedarfsgemeinschaft plus die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (bis zur Angemessenheitsgrenze). Das anrechenbare Einkommen ist das Bruttoeinkommen minus die Freibeträge (100 Euro Grundfreibetrag plus die gestaffelten prozentualen Freibeträge). Das Kindergeld wird als Einkommen des Kindes angerechnet, andere Sozialleistungen wie Wohngeld schließen Bürgergeld hingegen aus.

Rechenbeispiel: Verheiratetes Paar mit zwei Kindern

Herr Müller arbeitet Vollzeit und verdient 2.000 Euro brutto (ca. 1.500 Euro netto). Seine Frau betreut die zwei Kinder (4 und 8 Jahre) und hat kein eigenes Einkommen. Die Bedarfsgemeinschaft hat folgenden monatlichen Bedarf: 506 Euro (Herr Müller, Stufe 2) plus 506 Euro (Frau Müller, Stufe 2) plus 357 Euro (Kind, 4 Jahre, Stufe 6) plus 390 Euro (Kind, 8 Jahre, Stufe 5) plus 800 Euro KdU. Der Gesamtbedarf beträgt 2.559 Euro.

Der Freibetrag von Herrn Müller berechnet sich wie folgt: 100 Euro Grundfreibetrag, plus 84 Euro (20 Prozent von 420 Euro), plus 144 Euro (30 Prozent von 480 Euro), plus 50 Euro (10 Prozent von 500 Euro, mit Kindern bis 1.500 Euro). Der Gesamtfreibetrag beträgt 378 Euro. Das anrechenbare Einkommen ist 2.000 Euro minus 378 Euro, also 1.622 Euro. Dazu kommt das Kindergeld von 500 Euro (2 mal 250 Euro).

Der Bürgergeld-Anspruch ergibt sich aus dem Gesamtbedarf von 2.559 Euro minus 1.622 Euro anrechenbares Erwerbseinkommen minus 500 Euro Kindergeld, also 437 Euro pro Monat. Insgesamt stehen der Familie 1.500 Euro Nettolohn plus 500 Euro Kindergeld plus 437 Euro Bürgergeld zur Verfügung, also 2.437 Euro.

Vorteile des Aufstockens

Aufstocker haben gegenüber reinen Bürgergeld-Empfängern mehrere Vorteile. Durch die Freibeträge haben sie immer mehr Geld zur Verfügung als ohne Arbeit. Sie sammeln weiterhin Rentenansprüche und bleiben sozialversichert. Die berufliche Erfahrung verbessert die Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Zudem reduziert Erwerbstätigkeit die Abhängigkeit von staatlichen Leistungen und erleichtert den vollständigen Ausstieg aus dem Bürgergeld-Bezug.

Antragstellung für Aufstocker

Der Antrag auf ergänzendes Bürgergeld erfolgt genauso wie der reguläre Bürgergeld-Antrag beim zuständigen Jobcenter. Zusätzlich zu den üblichen Unterlagen benötigen Aufstocker den Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate und bei Selbstständigen die Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Das Jobcenter prüft den Antrag und erlässt einen Bescheid, der in der Regel für 12 Monate gilt. Bei Änderungen des Einkommens (Gehaltserhöhung, Kurzarbeit, Jobwechsel) muss das Jobcenter unverzüglich informiert werden.