Was ist Bürgergeld?
Das Bürgergeld ist die zentrale Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Menschen in Deutschland. Es löste am 1. Januar 2023 das bisherige Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich Hartz IV) ab und wird nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gezahlt. Das Bürgergeld soll das soziokulturelle Existenzminimum sichern — also nicht nur Nahrung und Unterkunft, sondern auch ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe.
Im Vergleich zu Hartz IV setzt das Bürgergeld stärker auf Förderung statt Sanktionen, bietet eine Karenzzeit für Wohnung und Vermögen und vereinfacht die Antragstellung. Das Jobcenter bleibt der zentrale Ansprechpartner für alle Leistungen. Die offizielle Bezeichnung lautet weiterhin Arbeitslosengeld II, im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich jedoch der Begriff Bürgergeld durchgesetzt.
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?
Anspruch auf Bürgergeld hat grundsätzlich, wer die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt: Erstens muss die Person erwerbsfähig sein, also mindestens drei Stunden täglich arbeiten können. Zweitens muss Hilfebedürftigkeit vorliegen, das heißt, der Lebensunterhalt kann nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden. Drittens muss die Person zwischen 15 Jahren und dem Renteneintrittsalter (aktuell 66 Jahre) liegen. Viertens muss der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland sein.
Auch Personen, die mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben, können Leistungen erhalten. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören der Partner oder die Partnerin (Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder eheähnliche Gemeinschaft), minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder zwischen 18 und 24 Jahren, die noch im Haushalt leben und ihren Bedarf nicht selbst decken können.
Nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die Altersrente beziehen (für sie gibt es die Grundsicherung im Alter nach SGB XII), Studierende mit BAföG-Grundanspruch, Auszubildende mit Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) sowie Personen ohne Aufenthaltsrecht oder mit eingeschränktem Aufenthaltsrecht in den ersten drei Monaten.
Regelsätze 2026: Alle sechs Stufen im Überblick
Die Regelsätze werden jährlich angepasst und orientieren sich an der Preis- und Lohnentwicklung. Für das Jahr 2026 gelten folgende monatliche Beträge:
Regelbedarfsstufe 1 — Alleinstehende und Alleinerziehende: 563 Euro
Diese Stufe gilt für Personen, die allein in einer Wohnung leben oder als Alleinerziehende den Haushalt führen. Der Betrag soll den gesamten Regelbedarf abdecken, darunter Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom, Telefon und Internet sowie ein Anteil für gesellschaftliche Teilhabe.
Regelbedarfsstufe 2 — Partner in der Bedarfsgemeinschaft: 506 Euro
Wenn zwei Erwachsene gemeinsam in einer Bedarfsgemeinschaft leben — sei es als Ehepaar, eingetragene Lebenspartner oder eheähnliche Gemeinschaft — erhält jeder Partner 506 Euro monatlich. Der etwas niedrigere Betrag gegenüber Stufe 1 berücksichtigt Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften.
Regelbedarfsstufe 3 — Erwachsene unter 25 im Elternhaushalt: 451 Euro
Junge Erwachsene zwischen 18 und 24 Jahren, die noch bei den Eltern wohnen und keinen eigenen Haushalt führen, erhalten 451 Euro. Wer aus dem Elternhaushalt auszieht, steigt in Stufe 1 auf, benötigt dafür aber in der Regel die Zustimmung des Jobcenters.
Regelbedarfsstufe 4 — Jugendliche 14 bis 17 Jahre: 471 Euro
Jugendliche in dieser Altersgruppe haben einen höheren Bedarf als jüngere Kinder, unter anderem für Schulmaterialien, Freizeitaktivitäten und Kleidung. Der Betrag von 471 Euro berücksichtigt diesen erhöhten Bedarf.
Regelbedarfsstufe 5 — Kinder 6 bis 13 Jahre: 390 Euro
Kinder im Grundschul- und frühen Sekundarschulalter erhalten 390 Euro monatlich. Zusätzlich können Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) beantragt werden, etwa für Schulausflüge, Mittagsverpflegung oder Lernförderung.
Regelbedarfsstufe 6 — Kinder 0 bis 5 Jahre: 357 Euro
Für die Jüngsten sind 357 Euro vorgesehen. Darüber hinaus gibt es bei Erstausstattung (Geburt) einen gesonderten Anspruch auf einmalige Leistungen für Kinderwagen, Kinderbett, Erstkleidung und ähnliches.
Kosten der Unterkunft (KdU)
Neben dem Regelbedarf übernimmt das Jobcenter die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Dazu zählen die Kaltmiete, kalte Nebenkosten (Wasser, Müllabfuhr, Treppenbeleuchtung) und Heizkosten. Die Kosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern sie angemessen sind.
Was als angemessen gilt, bestimmt jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt selbst. Die Kommunen orientieren sich dabei an den örtlichen Mietspiegeln und erstellen sogenannte KdU-Richtlinien. In München gelten beispielsweise deutlich höhere Obergrenzen als in ländlichen Regionen Sachsens.
Karenzzeit im ersten Jahr
In den ersten 12 Monaten des Bürgergeld-Bezugs gilt eine Karenzzeit: Die tatsächlichen Unterkunftskosten werden übernommen, unabhängig davon, ob sie als angemessen gelten. Nur offensichtlich unangemessene Kosten (etwa eine Luxuswohnung) können abgelehnt werden. Nach Ablauf der Karenzzeit prüft das Jobcenter die Angemessenheit und kann ein Kostensenkungsverfahren einleiten.
Einkommensanrechnung und Freibeträge
Wer Einkommen erzielt — sei es aus Erwerbstätigkeit, Selbstständigkeit, Rente oder anderen Quellen — muss dieses grundsätzlich auf das Bürgergeld anrechnen lassen. Allerdings gibt es gestaffelte Freibeträge, die dafür sorgen, dass sich Arbeit immer lohnt.
Die Freibetrags-Staffelung im Detail
Der Grundfreibetrag beträgt 100 Euro monatlich. Die ersten 100 Euro Bruttoeinkommen bleiben komplett anrechnungsfrei. Dieser Betrag deckt pauschal Fahrtkosten, Versicherungsbeiträge und Werbungskosten ab.
Vom Einkommen zwischen 100 Euro und 520 Euro bleiben 20 Prozent anrechnungsfrei. Wer also 520 Euro brutto verdient, behält neben den 100 Euro Grundfreibetrag zusätzlich 84 Euro (20 % von 420 Euro).
Vom Einkommen zwischen 520 Euro und 1.000 Euro bleiben 30 Prozent anrechnungsfrei. Die höhere Freistellung in dieser Stufe soll den Anreiz für eine Beschäftigung oberhalb des Minijobs stärken.
Vom Einkommen zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro (bzw. 1.500 Euro für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern) bleiben 10 Prozent anrechnungsfrei. Diese letzte Stufe sorgt dafür, dass auch bei höherem Einkommen noch ein zusätzlicher Anreiz besteht.
Rechenbeispiel zur Einkommensanrechnung
Ein Alleinstehender verdient 1.200 Euro brutto. Die Freibeträge ergeben sich wie folgt: 100 Euro Grundfreibetrag, plus 84 Euro (20 % von 420 Euro, also dem Anteil zwischen 100 und 520 Euro), plus 144 Euro (30 % von 480 Euro, also dem Anteil zwischen 520 und 1.000 Euro), plus 20 Euro (10 % von 200 Euro, also dem Anteil zwischen 1.000 und 1.200 Euro). In Summe bleiben 348 Euro anrechnungsfrei. Vom Bruttoeinkommen werden also nur 852 Euro auf das Bürgergeld angerechnet.
Vermögensprüfung
Beim Bürgergeld gilt ein Schonvermögen von 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft. Wer beispielsweise als Alleinstehender 12.000 Euro auf dem Sparkonto hat, darf trotzdem Bürgergeld beziehen.
Geschütztes Vermögen
Nicht angerechnet werden: ein angemessenes Kraftfahrzeug bis 15.000 Euro Verkehrswert pro erwerbsfähiger Person, eine selbstgenutzte Immobilie angemessener Größe (bis 140 Quadratmeter bei vier Personen), Altersvorsorge wie Riester-Rente und angemessener Hausrat.
Karenzzeit beim Vermögen
In den ersten 12 Monaten des Bürgergeld-Bezugs gilt ein erhöhtes Schonvermögen: 40.000 Euro für die erste Person plus 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. In einer Viererfamilie wären das 85.000 Euro. Nach Ablauf der Karenzzeit sinkt das Schonvermögen auf die regulären 15.000 Euro pro Person.
Antrag stellen: Schritt für Schritt
Der Bürgergeld-Antrag wird beim zuständigen Jobcenter gestellt. Zuständig ist das Jobcenter am Wohnort. Die Antragstellung kann persönlich, per Post oder in vielen Kommunen auch online erfolgen.
Im ersten Schritt ermitteln Sie das zuständige Jobcenter über die Website der Bundesagentur für Arbeit oder durch eine Internetsuche nach Jobcenter plus Ihrem Wohnort. Im zweiten Schritt füllen Sie den Hauptantrag (Anlage SGB II) aus und fügen die Anlagen hinzu: Anlage EK (Einkommen), Anlage VM (Vermögen), Anlage KDU (Kosten der Unterkunft). Im dritten Schritt stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen: Personalausweis, Mietvertrag, Einkommensnachweise, Kontoauszüge der letzten drei Monate und Nachweise über Vermögen. Im vierten Schritt reichen Sie den Antrag ein. Das Bürgergeld wird ab dem Monat der Antragstellung gewährt, nicht rückwirkend. Im fünften Schritt erhalten Sie nach drei bis sechs Wochen den Bescheid mit der Berechnung.
Pflichten und Sanktionen
Bürgergeld-Empfänger haben Mitwirkungspflichten. Dazu gehören die Pflicht, sich beim Jobcenter zu melden und Termine wahrzunehmen, die Pflicht, an der Erstellung eines Kooperationsplans mitzuarbeiten, die Pflicht, zumutbare Arbeit oder Maßnahmen anzunehmen, und die Meldepflicht bei Änderungen der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse.
Das neue Sanktionssystem
Mit dem Bürgergeld wurde das Sanktionssystem reformiert. In den ersten sechs Monaten (Vertrauenszeit) setzt das Jobcenter auf den Aufbau einer kooperativen Zusammenarbeit. Bei Pflichtverletzungen nach der Vertrauenszeit können Leistungsminderungen von 10 Prozent des Regelbedarfs (bei Meldeversäumnis) bis maximal 30 Prozent des Regelbedarfs (bei wiederholter Verweigerung zumutbarer Arbeit) verhängt werden. Die Kosten der Unterkunft dürfen nicht gekürzt werden.
Bürgergeld vs. Hartz IV — Was hat sich geändert?
Die wichtigsten Unterschiede zwischen Bürgergeld und dem früheren Hartz IV auf einen Blick: Die Regelsätze wurden deutlich angehoben (Stufe 1 stieg von 449 Euro im Jahr 2022 auf 563 Euro in 2026). Die Karenzzeit von 12 Monaten für Wohnung und Vermögen ist eine völlig neue Regelung. Das Schonvermögen in der Karenzzeit beträgt 40.000 Euro plus 15.000 Euro (statt vorher nur 60.000 Euro Gesamtgrenze). Die Freibeträge für Erwerbseinkommen wurden verbessert. Der Kooperationsplan ersetzt die alte Eingliederungsvereinbarung. Das Weiterbildungsgeld (150 Euro monatlich) und der Bürgergeldbonus (75 Euro monatlich) fördern Qualifizierung. Sanktionen dürfen maximal 30 Prozent des Regelbedarfs betragen; die früher mögliche vollständige Streichung ist nicht mehr zulässig.
Das Bürgergeld markiert einen Paradigmenwechsel in der Grundsicherung: weg von der Bestrafung, hin zur Förderung und zum Aufbau einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Leistungsempfängern und Jobcenter.
