Zuzahlungen haben eine Obergrenze — und viele kennen sie nicht
Wer gesetzlich krankenversichert ist, zahlt in der Apotheke, beim Physiotherapeuten oder im Krankenhaus regelmäßig einen Eigenanteil. Einzeln wirken diese Beträge klein: fünf Euro hier, zehn Euro dort. Über ein Jahr summieren sie sich aber schnell auf mehrere hundert Euro, vor allem bei chronischen Erkrankungen, mehreren Medikamenten oder einem Krankenhausaufenthalt. Genau dafür hat der Gesetzgeber eine Obergrenze eingeführt: die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V. Wer sie erreicht, muss für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr leisten.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie die Belastungsgrenze berechnet wird, welche Freibeträge 2026 gelten, was für chronisch Kranke und für Empfänger von Grundsicherung gilt und wie Sie die Befreiung bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Ihre persönlichen Werte können Sie jederzeit im Zuzahlungsbefreiung-Rechner nachrechnen.
Was ist die Belastungsgrenze?
§ 62 Abs. 1 SGB V legt fest, dass Versicherte während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze leisten müssen. Die Grenze beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 %. Wird die Grenze schon im Laufe des Jahres erreicht, muss die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr anfallen.
Entscheidend ist dabei nicht das Einkommen einer einzelnen Person, sondern das des gemeinsamen Haushalts. Zuzahlungen und Einnahmen des Versicherten, seines Ehe- oder Lebenspartners und der Kinder im Haushalt werden zusammengerechnet. Die Belastungsgrenze gilt also für die Familie als Ganzes — und alle Quittungen der Familienmitglieder zählen gemeinsam.
Welche Einnahmen zählen?
Maßgeblich sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Dazu gehören typischerweise Arbeitslohn, Renten, Versorgungsbezüge, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Mieteinnahmen und Kapitalerträge. Welche Einnahmen im Einzelfall angerechnet werden, prüft Ihre Krankenkasse anhand der Nachweise, die Sie mit dem Antrag einreichen. Ausdrücklich nicht dazu gehören nach § 62 Abs. 2 SGB V bestimmte Entschädigungszahlungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht und vergleichbare Leistungen für Gesundheitsschäden.
Freibeträge 2026 für Partner und Kinder
Bevor die 2 % oder 1 % berechnet werden, zieht die Krankenkasse Freibeträge ab. Sie hängen an der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, die 2026 bei 47.460 € im Jahr (3.955 € im Monat) liegt:
- Erster Angehöriger im Haushalt (meist der Ehe- oder Lebenspartner): 15 % der Bezugsgröße = 7.119 €
- Jeder weitere Angehörige: 10 % der Bezugsgröße = 4.746 €
- Jedes Kind: der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung nach § 32 Abs. 6 EStG in doppelter Höhe, 2026 also (3.414 € + 1.464 €) × 2 = 9.756 €
Für Kinder gilt ausschließlich der Kinderfreibetrag; die 15-%- bzw. 10-%-Regel wird für sie nicht zusätzlich angewendet. Berücksichtigt werden minderjährige Kinder und Kinder, die über die Familienversicherung mitversichert sind, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben.
Rechenbeispiele
Alleinstehend, 30.000 € brutto im Jahr: Es gibt keine Freibeträge. Die Belastungsgrenze beträgt 2 % von 30.000 € = 600 €. Ist die Person chronisch krank, sind es 300 €.
Ehepaar mit zwei Kindern, 60.000 € brutto im Jahr: Abgezogen werden 7.119 € für den Partner und 2 × 9.756 € = 19.512 € für die Kinder. Es bleiben 33.369 €. Die Belastungsgrenze beträgt 2 % davon = 667,38 €, mit Chroniker-Regel 333,69 €.
Alleinerziehend mit einem Kind, 28.000 € brutto: Nach Abzug von 9.756 € bleiben 18.244 €. Die Grenze liegt bei 364,88 €.
Rentnerehepaar, 36.000 € Renten im Jahr, eine Person chronisch krank: Nach Abzug von 7.119 € bleiben 28.881 €. Mit 1 % ergibt sich eine Grenze von 288,81 € für den ganzen Haushalt.
Sonderregel bei Grundsicherung und Sozialhilfe
Für Menschen mit sehr niedrigem Einkommen gibt es eine feste Berechnungsgrundlage. Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II (früher Bürgergeld), Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhält, bei dem zählt nach § 62 Abs. 2 SGB V für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf der Stufe 1 als Einnahme. Das gilt ebenso, wenn ein Träger der Sozialhilfe die Kosten einer Heimunterbringung trägt.
Der Regelbedarf der Stufe 1 beträgt 2026 unverändert 563 € im Monat, also 6.756 € im Jahr. Daraus ergibt sich eine Belastungsgrenze von 135,12 € (2 %) oder 67,56 € (1 % für chronisch Kranke). Freibeträge werden in diesem Fall nicht abgezogen, und die Größe der Bedarfsgemeinschaft spielt keine Rolle.
Die Chroniker-Regel: 1 % statt 2 %
Die niedrigere Grenze von 1 % gilt für Versicherte, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind. Was das genau heißt, regelt die Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses: Die Krankheit muss mindestens ein Jahr lang wenigstens einmal pro Quartal ärztlich behandelt worden sein. Zusätzlich muss ein weiteres Merkmal erfüllt sein — etwa Pflegegrad 3 oder höher, ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 oder eine kontinuierliche Versorgung, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung oder dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten wäre.
Eine Besonderheit betrifft Jüngere: Wer nach dem 1. April 1972 geboren ist und die vorgesehenen Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig wahrgenommen hat, bleibt bei 2 %. Nimmt diese Person jedoch an einem strukturierten Behandlungsprogramm für ihre Erkrankung teil, gilt wieder 1 %. Die Dauerbehandlung muss der Krankenkasse in der Regel jährlich nachgewiesen werden; die Kasse kann darauf verzichten, wenn sich nichts geändert hat.
Welche Zuzahlungen angerechnet werden
Auf die Belastungsgrenze zählen die gesetzlichen Zuzahlungen nach § 61 SGB V. Die wichtigsten Regeln:
- Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel: 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 €, höchstens 10 € — aber nie mehr, als das Mittel kostet.
- Krankenhaus: 10 € pro Kalendertag, höchstens für 28 Tage im Jahr (§ 39 Abs. 4 SGB V). Auch stationäre Rehabilitation kostet 10 € pro Tag.
- Heilmittel und häusliche Krankenpflege: 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung.
- Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (etwa Inkontinenzmaterial): 10 %, höchstens 15 € für den gesamten Monatsbedarf.
Nicht angerechnet werden Eigenanteile beim Zahnersatz, selbst bezahlte Medikamente ohne Rezept, Aufzahlungen über dem Festbetrag und private Zusatzleistungen. Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie Krankenhausaufenthalte fallen Zuzahlungen außerdem erst ab dem 18. Geburtstag an.
So beantragen Sie die Befreiung
Die Befreiung kommt nicht automatisch. Sie müssen sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen. So gehen Sie vor:
- Quittungen sammeln: Lassen Sie sich jede Zuzahlung quittieren. Apotheken, Praxen und Kliniken sind dazu verpflichtet (§ 61 SGB V). Praktisch ist ein Quittungsheft, das viele Apotheken führen.
- Summe im Blick behalten: Rechnen Sie regelmäßig nach, wie nah Sie an Ihrer Grenze sind. Der Rechner zeigt Ihnen, wie viel noch fehlt und wann die Grenze bei gleichbleibenden Kosten erreicht sein dürfte.
- Antrag stellen: Sobald die Grenze erreicht ist, reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse den Antrag mit allen Quittungen und Einkommensnachweisen der Haushaltsmitglieder ein, etwa Rentenbescheide, Lohnabrechnungen oder den Steuerbescheid.
- Bescheinigung vorzeigen: Die Kasse stellt Ihnen eine Befreiungsbescheinigung aus. Diese enthält nach § 62 Abs. 3 SGB V keine Angaben über Ihr Einkommen. Zeigen Sie sie in Apotheke und Praxis vor, damit keine Zuzahlungen mehr erhoben werden.
Haben Sie mehr gezahlt, als Ihre Grenze vorsieht, erstattet die Krankenkasse den Überschuss. Das funktioniert auch nachträglich für vergangene Jahre, solange Sie die Quittungen noch haben. Viele Kassen bieten außerdem an, den voraussichtlichen Grenzbetrag zu Jahresbeginn im Voraus zu zahlen und sofort eine Befreiung zu erhalten. Das lohnt sich vor allem bei planbar hohen Kosten, etwa bei chronischen Erkrankungen. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, ob und wie sie das anbietet.
Häufige Fehler
Der häufigste Fehler ist, Quittungen nicht aufzubewahren. Ohne Nachweis kann die Kasse Zuzahlungen nicht anrechnen. Ebenso häufig wird vergessen, dass die Quittungen aller Haushaltsmitglieder zählen — auch die des Partners. Und schließlich unterschätzen viele Familien die Wirkung der Kinderfreibeträge: Mit zwei Kindern sinkt die maßgebliche Einnahme um fast 20.000 €, die Grenze also um fast 400 € im Jahr.
Fazit
Die Belastungsgrenze schützt vor übermäßigen Kosten durch Zuzahlungen. Sie liegt bei 2 % der Haushaltseinnahmen, für chronisch Kranke bei 1 %, nach Abzug großzügiger Freibeträge für Partner und Kinder. Wer Quittungen konsequent sammelt und rechtzeitig den Antrag stellt, spart bares Geld. Berechnen Sie jetzt Ihre persönliche Grenze mit dem Zuzahlungsbefreiung-Rechner — und prüfen Sie auch, was ein Krankengeld-Rechner oder der GKV-PKV-Rechner für Ihre Situation zeigen.
