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Zuzahlungsbefreiung-Rechner 2026

Ab wann müssen Sie keine Zuzahlungen mehr leisten? Berechnen Sie Ihre persönliche Belastungsgrenze bei der Krankenkasse — mit Freibeträgen für Familie, Chroniker-Regel und Sonderregel bei Grundsicherung.

100 % kostenlosKeine Daten gespeichertWerte 2026 geprüft

So funktioniert die Befreiung

Gesetzlich Versicherte zahlen pro Kalenderjahr höchstens 2 % ihrer Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu, schwerwiegend chronisch Kranke 1 %. Ist die Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse auf Antrag eine Befreiungsbescheinigung für den Rest des Jahres aus (§ 62 SGB V).

Einkommen & Haushalt

€
Ehe- oder Lebenspartner im Haushalt

Zuzahlungen im Jahr 2026

€
€
Ihre Belastungsgrenze 2026

600,00 €

pro Kalenderjahr · Satz 2 %

Bereits gezahlt

150,00 €

Noch bis zur Befreiung

450,00 €

Grenze voraussichtlich erreicht in 18 Monaten

25,00 € / Monat

25 %

Fortschritt bis zur Befreiung

Fortschritt bis zur Befreiung · 25 %

Prognose: Zuzahlungen der nächsten 12 Monate

So wird Ihre Belastungsgrenze berechnet

Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt30.000,00 €
− Freibetrag Ehepartner / Angehörige0,00 €
− Freibetrag Kinder (je 9.756 €)0,00 €
Maßgebliche Einnahmen30.000,00 €
Belastungsgrenze (davon 2 %)600,00 €

Mit Chroniker-Regel (1 %) läge Ihre Grenze um diesen Betrag niedriger: 300,00 €

Zuzahlungen nach § 61 SGB V

  • Arznei-, Verband- und Hilfsmittel: 10 % des Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 € — nie mehr als das Mittel kostet.
  • Krankenhaus: 10 € pro Tag, höchstens 28 Tage im Kalenderjahr; auch stationäre Reha kostet 10 € pro Tag.
  • Heilmittel und häusliche Krankenpflege: 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung.
  • Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel: 10 %, höchstens 15 € für den gesamten Monatsbedarf.

Annahmen & Hinweise

  • Freibeträge 2026: erster Angehöriger (meist Ehe- oder Lebenspartner) 7.119 € (15 % der Bezugsgröße von 47.460 €), jeder weitere 4.746 € (10 %), jedes Kind 9.756 € (Kinder- und Betreuungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG).
  • Bei Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter zählt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf der Stufe 1: 6.756 € im Jahr. Die Grenze liegt dann bei 135,12 € bzw. 67,56 € für chronisch Kranke.
  • Die 1-%-Grenze setzt eine schwerwiegende chronische Erkrankung nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses voraus. Wer nach dem 1. April 1972 geboren ist und die vorgesehenen Gesundheitsuntersuchungen nicht wahrgenommen hat, bleibt bei 2 % — außer bei Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm.
  • Was als Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt zählt (z. B. Lohn, Rente, Mieteinnahmen, Kapitalerträge), prüft Ihre Krankenkasse im Einzelfall. Eigenanteile beim Zahnersatz und selbst bezahlte Medikamente sind keine Zuzahlungen. Die Berechnung ist unverbindlich.

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2026-09-2411 Min. Lesezeit

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Häufig gestellte Fragen

Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt Ihres Haushalts, für schwerwiegend chronisch Kranke 1 % (§ 62 Abs. 1 SGB V). Vorher werden Freibeträge abgezogen: 2026 sind es 7.119 € für den ersten Angehörigen (meist den Ehe- oder Lebenspartner), 4.746 € für jeden weiteren Angehörigen und 9.756 € pro Kind. Eine alleinstehende Person mit 30.000 € Bruttoeinnahmen hat eine Grenze von 600 € im Jahr, als chronisch Kranke von 300 €.

Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, bei dem zählt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf der Stufe 1 als Einnahme. 2026 sind das 563 € im Monat, also 6.756 € im Jahr. Die Belastungsgrenze liegt damit bei 135,12 € (2 %) bzw. 67,56 € (1 %) — unabhängig davon, wie viele Personen zur Bedarfsgemeinschaft gehören.

Die Definition legt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Chroniker-Richtlinie fest. Vereinfacht gilt: Sie sind mindestens ein Jahr lang wegen derselben Krankheit wenigstens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung und erfüllen zusätzlich ein Merkmal wie Pflegegrad 3 oder höher, einen Grad der Behinderung bzw. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 oder einen dauerhaften Versorgungsbedarf. Die Ärztin oder der Arzt bescheinigt das auf einem Formular Ihrer Krankenkasse.

Angerechnet werden die gesetzlichen Zuzahlungen nach § 61 SGB V: für Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel, Heilmittel wie Physiotherapie, häusliche Krankenpflege, Krankenhausaufenthalte, stationäre Rehabilitation und Fahrkosten. Nicht angerechnet werden Eigenanteile beim Zahnersatz, privat bezahlte Medikamente ohne Rezept, Mehrkosten über dem Festbetrag und individuelle Gesundheitsleistungen. Zuzahlungen aller Haushaltsmitglieder werden zusammengerechnet.

Volljährige zahlen bei vollstationärer Krankenhausbehandlung 10 € pro Kalendertag, aber höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr (§ 39 Abs. 4 SGB V) — also maximal 280 € pro Jahr. Auch diese Zuzahlung zählt zur Belastungsgrenze. Bei längeren oder mehreren Aufenthalten im selben Jahr lohnt sich der Blick in den Rechner: Oft ist die Grenze danach bereits erreicht.

Sammeln Sie alle Quittungen über Zuzahlungen des Haushalts, zum Beispiel in einem Quittungsheft aus der Apotheke. Sobald die Summe Ihre Belastungsgrenze erreicht, stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag und legen die Quittungen sowie Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder bei. Die Kasse stellt dann eine Bescheinigung aus, dass Sie für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr leisten müssen, und erstattet zu viel Gezahltes.

Ja. Haben Sie im Vorjahr mehr als Ihre Belastungsgrenze zugezahlt, können Sie die Quittungen auch nachträglich einreichen und sich den Überschuss erstatten lassen. Für Erstattungsansprüche gegenüber Sozialleistungsträgern gilt in der Regel eine Verjährungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Bewahren Sie Quittungen deshalb gut auf.

Für Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel und Krankenhausaufenthalte gilt die Zuzahlungspflicht erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Kinder und Jugendliche sind davon befreit. Trotzdem zählen Kinder im Haushalt bei der Berechnung der Belastungsgrenze mit: Für jedes Kind werden 2026 9.756 € von den Bruttoeinnahmen abgezogen, was die Grenze der Familie deutlich senkt.