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Zuzahlungsbefreiung beantragen: Quittungen, Unterlagen und Fristen

Redaktion
6 Min. Lesezeit
2026-09-24
Zuzahlungsbefreiung beantragen: Quittungen, Unterlagen und Fristen

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Die Befreiung kommt nicht von allein

Die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V ist ein gesetzlicher Anspruch — aber die Krankenkasse weiß nicht automatisch, wie viel Sie zugezahlt haben. Apotheken, Praxen und Kliniken melden Ihre Zuzahlungen nicht an die Kasse. Deshalb müssen Sie selbst tätig werden: Quittungen sammeln, Einkommen nachweisen und die Befreiung beantragen.

Schritt 1: Quittungen sammeln

Nach § 61 SGB V muss jede Stelle, die eine Zuzahlung kassiert, Ihnen diese quittieren. Bitten Sie aktiv darum, wenn kein Beleg ausgegeben wird. Viele Apotheken führen ein Quittungsheft oder drucken auf Wunsch eine Jahresübersicht aller Zuzahlungen aus. Auf jeder Quittung sollten Name, Datum, Art der Leistung und der Zuzahlungsbetrag stehen.

Denken Sie an alle Bereiche: Apotheke, Physiotherapie, Krankenhaus, Reha, Hilfsmittel und Fahrkosten. Und sammeln Sie die Belege aller Haushaltsmitglieder, denn die Grenze gilt für den gemeinsamen Haushalt.

Schritt 2: Grenze berechnen

Rechnen Sie aus, wo Ihre persönliche Belastungsgrenze liegt. Der Zuzahlungsbefreiung-Rechner berücksichtigt die Freibeträge 2026 für Partner (7.119 €) und Kinder (je 9.756 €), die Chroniker-Regel und die Sonderregel bei Grundsicherung. Tragen Sie Ihre bisherigen Zuzahlungen ein, und Sie sehen, wie viel noch bis zur Befreiung fehlt.

Schritt 3: Unterlagen zusammenstellen

Für den Antrag brauchen Sie in der Regel:

  • den Antrag Ihrer Krankenkasse (meist als Formular auf der Website oder in der Geschäftsstelle erhältlich)
  • alle Zuzahlungsquittungen des Kalenderjahres, im Original oder als Kopie, je nach Vorgabe der Kasse
  • Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder, etwa Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, den Steuerbescheid oder Nachweise über Mieteinnahmen
  • bei Grundsicherung den aktuellen Leistungsbescheid
  • für die 1-%-Grenze die ärztliche Bescheinigung über die Dauerbehandlung und gegebenenfalls den Bescheid über Pflegegrad, GdB oder MdE

Schritt 4: Bescheinigung erhalten und vorzeigen

Hat Ihr Haushalt die Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung aus. Sie gilt bis zum Ende des Kalenderjahres. Nach § 62 Abs. 3 SGB V darf sie keine Angaben über Ihr Einkommen enthalten — Sie müssen in der Apotheke also nichts über Ihre finanzielle Situation preisgeben. Legen Sie die Bescheinigung bei jeder Leistung vor. Haben Sie über die Grenze hinaus gezahlt, erstattet die Kasse den Überschuss.

Vorauszahlung: Befreiung ab Januar

Wer weiß, dass er die Grenze sicher erreichen wird — zum Beispiel wegen einer chronischen Erkrankung mit regelmäßigen Medikamenten —, kann bei vielen Krankenkassen den voraussichtlichen Grenzbetrag zu Jahresbeginn im Voraus zahlen. Dann erhalten Sie die Befreiung sofort und müssen im Laufe des Jahres keine Quittungen mehr sammeln. Ob und wie Ihre Kasse das anbietet, erfahren Sie dort direkt.

Nachträglich beantragen: Fristen

Haben Sie im vergangenen Jahr mehr zugezahlt, als Ihre Grenze vorsieht, können Sie die Erstattung auch nachträglich verlangen. Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren nach § 45 SGB I in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Wie Ihre Kasse diese Frist auf Erstattungen von Zuzahlungen anwendet, klären Sie am besten direkt mit ihr. In jedem Fall gilt: Bewahren Sie Ihre Quittungen mehrere Jahre auf.

Checkliste

  • Jede Zuzahlung quittieren lassen, auch die des Partners
  • Summe regelmäßig mit der Belastungsgrenze vergleichen
  • Bei Erreichen der Grenze sofort Antrag stellen
  • Chroniker-Bescheinigung jährlich erneuern, falls die Kasse sie verlangt
  • Quittungen für eine mögliche nachträgliche Erstattung aufbewahren

Wer seine Krankenversicherung grundsätzlich überdenkt, findet im GKV-PKV-Rechner einen Vergleich der Beiträge — die Belastungsgrenze gibt es nur in der gesetzlichen Krankenversicherung.

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