Was Zuzahlungen sind
Zuzahlungen sind gesetzlich festgelegte Eigenbeteiligungen, die gesetzlich Versicherte an bestimmten Leistungen der Krankenkasse tragen. Die Grundregeln stehen in § 61 SGB V, die einzelnen Leistungsbereiche verweisen darauf. Alle diese Beträge zählen auf Ihre jährliche Belastungsgrenze. Für Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel und Krankenhausaufenthalte gilt die Zuzahlungspflicht erst ab dem 18. Geburtstag.
Arznei- und Verbandmittel
Für jedes verordnete Arznei- oder Verbandmittel zahlen Sie 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 € und höchstens 10 € — aber nie mehr, als das Mittel selbst kostet (§ 31 Abs. 3 i. V. m. § 61 Satz 1 SGB V). Ein paar Beispiele:
- Medikament für 4 €: Sie zahlen 4 €, weil die Zuzahlung den Preis nicht übersteigen darf.
- Medikament für 30 €: 10 % wären 3 €, es gilt aber der Mindestbetrag von 5 €.
- Medikament für 75 €: 10 % = 7,50 €.
- Medikament für 150 €: 10 % wären 15 €, gedeckelt auf 10 €.
Harn- und Blutteststreifen sind von der Zuzahlung ausgenommen. Kostet ein Präparat mehr als der Festbetrag, müssen Sie die Differenz zusätzlich tragen — diese Mehrkosten sind aber keine Zuzahlung und zählen nicht zur Belastungsgrenze.
Krankenhaus und Reha
Bei vollstationärer Krankenhausbehandlung zahlen Volljährige 10 € pro Kalendertag, höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr (§ 39 Abs. 4 SGB V). Mehr als 280 € Krankenhauszuzahlung fallen also in einem Jahr nicht an. Ein Aufenthalt von zwölf Tagen kostet 120 €, einer von 35 Tagen 280 €. Auch für stationäre Vorsorge und Rehabilitation werden 10 € pro Tag fällig (§ 40 SGB V); bei einer Anschlussrehabilitation werden bereits im Krankenhaus geleistete Tage angerechnet.
Heilmittel und häusliche Krankenpflege
Bei Heilmitteln wie Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie beträgt die Zuzahlung 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung (§ 32 Abs. 2 i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V). Beispiel: Eine Verordnung über sechs Behandlungen à 25 € kostet 150 €. Sie zahlen 15 € plus 10 € = 25 €. Dieselbe Regel gilt für häusliche Krankenpflege.
Hilfsmittel
Für Hilfsmittel wie Gehhilfen, Bandagen oder Hörgeräte gilt die Regel für Arzneimittel: 10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Hilfsmittel (§ 33 Abs. 8 SGB V). Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, etwa Inkontinenzartikel, zahlen Sie 10 % des von der Kasse übernommenen Betrags, höchstens 15 € für den gesamten Monatsbedarf. Aufzahlungen für eine besonders komfortable Ausführung über dem Vertragspreis zählen nicht zur Belastungsgrenze.
Fahrkosten
Übernimmt die Krankenkasse Fahrkosten, etwa für eine Fahrt ins Krankenhaus, wird ebenfalls eine Zuzahlung von 10 %, mindestens 5 € und höchstens 10 € je Fahrt fällig (§ 60 SGB V). Auch diese Zuzahlungen gehören auf Ihre Quittungsliste.
Was nicht zählt
Nicht jede Ausgabe für Gesundheit ist eine Zuzahlung im Sinne des Gesetzes. Nicht auf die Belastungsgrenze angerechnet werden:
- Eigenanteile beim Zahnersatz (hier zahlt die Kasse einen Festzuschuss)
- rezeptfreie Medikamente, die Sie selbst kaufen
- Mehrkosten über dem Festbetrag oder für höherwertige Hilfsmittel
- individuelle Gesundheitsleistungen, die Sie privat bezahlen
Zuzahlungen im Blick behalten
Lassen Sie sich jede Zuzahlung quittieren — Apotheken, Praxen und Kliniken sind dazu gesetzlich verpflichtet. Tragen Sie die Summe regelmäßig in den Zuzahlungsbefreiung-Rechner ein. So sehen Sie, wie viel bis zur Befreiung fehlt, und verpassen den richtigen Zeitpunkt für den Antrag nicht. Was beim Zahnersatz auf Sie zukommt, berechnet der Zahnersatz-Rechner.
