Die Belastungsgrenze gilt für den ganzen Haushalt
Viele Versicherte glauben, jede Person habe ihre eigene Belastungsgrenze. Das stimmt nicht. Nach § 62 Abs. 2 SGB V werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen des Versicherten, seines Ehe- oder Lebenspartners und der Kinder im gemeinsamen Haushalt zusammengerechnet. Es gibt also eine gemeinsame Grenze und einen gemeinsamen Topf, in den alle Quittungen fließen.
Für Familien ist das meist ein Vorteil. Zwar steigt durch die Zusammenrechnung die Einnahmebasis, dafür werden aber großzügige Freibeträge abgezogen, und die Zuzahlungen aller Familienmitglieder zählen gemeinsam. So erreichen Familien die Grenze oft schneller als gedacht.
Welche Freibeträge 2026 gelten
Die Freibeträge orientieren sich an der Bezugsgröße der Sozialversicherung. Sie beträgt 2026 laut Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 47.460 € im Jahr. Daraus ergeben sich:
- Erster Angehöriger (in der Regel der Ehe- oder Lebenspartner): 15 % = 7.119 €
- Jeder weitere Angehörige (ohne Kinder): 10 % = 4.746 €
- Jedes Kind: 9.756 € — das ist die Summe aus Kinderfreibetrag (3.414 €) und dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (1.464 €) nach § 32 Abs. 6 EStG, jeweils verdoppelt
Für Kinder wird nur der Kinderfreibetrag angesetzt, nicht zusätzlich der 15-%- oder 10-%-Betrag. Als Kinder zählen minderjährige Kinder und Kinder, die familienversichert sind, wenn sie im Haushalt leben.
Beispiel: Familie mit zwei Kindern
Ein Ehepaar verdient zusammen 60.000 € brutto im Jahr und hat zwei Kinder. Die Rechnung sieht so aus:
- Bruttoeinnahmen: 60.000 €
- minus Freibetrag Partner: 7.119 €
- minus Freibetrag Kinder: 2 × 9.756 € = 19.512 €
- maßgebliche Einnahmen: 33.369 €
- Belastungsgrenze (2 %): 667,38 €
Ohne die Freibeträge läge die Grenze bei 1.200 €. Die Familie spart durch die Freibeträge also über 500 € an möglichen Zuzahlungen. Ist ein Familienmitglied schwerwiegend chronisch krank, halbiert sich die Grenze sogar auf 333,69 €.
Beispiel: alleinerziehend
Eine Alleinerziehende mit einem Kind verdient 28.000 € brutto. Einen Partner-Freibetrag gibt es nicht, aber der Kinderfreibetrag von 9.756 € wird abgezogen. Es bleiben 18.244 €, die Grenze liegt bei 364,88 €. Ohne Kind wären es 560 €.
Quittungen aller Familienmitglieder zählen
Weil die Grenze für den Haushalt gilt, zählen auch alle Zuzahlungen gemeinsam. Hat der eine Partner 250 € für Medikamente gezahlt und der andere 180 € für Physiotherapie und einen Krankenhausaufenthalt, stehen 430 € auf dem gemeinsamen Konto. Kinder selbst leisten für Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel und Krankenhaus keine Zuzahlungen, solange sie minderjährig sind — sie senken aber über den Freibetrag die Grenze der Familie.
Sammeln Sie deshalb alle Quittungen an einem Ort, zum Beispiel in einem gemeinsamen Quittungsheft. Beim Antrag reichen Sie die Belege aller Familienmitglieder zusammen ein. Die Befreiungsbescheinigung gilt dann für alle berücksichtigten Personen im Haushalt.
Besonderheit: Partner im Pflegeheim
Lebt ein Ehe- oder Lebenspartner dauerhaft in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, wird nach § 62 Abs. 2 SGB V trotzdem ein gemeinsamer Haushalt angenommen. Die Einnahmen und Zuzahlungen beider Partner werden also weiter zusammengerechnet, und der Partner-Freibetrag bleibt erhalten.
Jetzt Ihre Familie durchrechnen
Geben Sie im Zuzahlungsbefreiung-Rechner das gemeinsame Bruttoeinkommen, den Partner und die Zahl der Kinder ein. Sie sehen sofort Ihre Grenze, wie viel Sie bereits gezahlt haben und wie viel noch bis zur Befreiung fehlt. Wenn in Ihrer Familie außerdem Zahnersatz ansteht: Die Eigenanteile dort zählen nicht zur Belastungsgrenze — was auf Sie zukommt, zeigt der Zahnersatz-Rechner.
