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Witwenrente-Rechner 2026

Wie viel Witwen- oder Witwerrente bleibt Ihnen im Monat? Der Rechner zeigt das Sterbevierteljahr, die laufende Rente ab dem vierten Monat und wie viel eigenes Einkommen angerechnet wird.

100 % kostenlosKeine Daten gespeichertRentenwert ab Juli 2026

Eine Orientierung, kein Bescheid

Dieser Rechner gibt Ihnen eine erste, unverbindliche Größenordnung. Über die tatsächliche Höhe Ihrer Hinterbliebenenrente entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung auf Grundlage des Versicherungsverlaufs Ihres verstorbenen Ehe- oder Lebenspartners. Diese Seite ersetzt keine Renten-, Rechts- oder Steuerberatung.

Rente des Verstorbenen

Ihr eigenes Einkommen

Ihre Situation

Laufende Witwenrente ab dem 4. Monat

813,88 €

Auszahlung netto · pro Monat 928,56 € brutto

Große Witwenrente

55 %

Rentenartfaktor

Monate 1 bis 3 — Sterbevierteljahr

1.402,40 €

pro Monat

Auszahlung in den ersten 12 Monaten (netto)

11.532,12 €

Unbefristet — bis zu einer Wiederheirat

weil Sie die Altersgrenze erreicht haben

Was wann ausgezahlt wird

  1. Monate 1 bis 3 — Sterbevierteljahr

    1.402,40 €pro Monat

    Volle Rente des Verstorbenen, ohne jede Einkommensanrechnung. Sie können einen Vorschuss über eine Postfiliale beantragen.

  2. Ab Monat 4 — laufende Rente

    813,88 €pro Monat

    Rentenartfaktor und Einkommensanrechnung greifen.

Auszahlung nach Phasen

So kommt der Betrag zustande

Rente des Verstorbenen × Rentenartfaktor (55 %)880,00 €
Zuschlag für Kindererziehung (§ 78a SGB VI) — 5,454 EP+ 127,55 €
Witwenrente vor Anrechnung1.007,55 €
abzüglich angerechnetes Einkommen− 78,99 €
Witwenrente brutto928,56 €
abzüglich Krankenversicherung (8,75 %)− 81,25 €
abzüglich Pflegeversicherung− 33,43 €
Auszahlung netto813,88 €

Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI

Ihr Bruttoeinkommen2.200,00 €
Pauschalabzug § 18b SGB IV (40,0 %)− 880,00 €
Anrechenbares Nettoeinkommen1.320,00 €
Grundfreibetrag (26,4 × Rentenwert) — 42,52 €1.122,53 €
Freibetrag1.122,53 €
Übersteigender Betrag197,47 €
Davon 40 % angerechnet− 78,99 €

Anrechnungsfrei bis zu einem Bruttoeinkommen von 1.870,88 €.

So sinkt die Rente mit steigendem Einkommen

Eigenes Bruttoeinkommen pro Monat

Was Sie außerdem wissen sollten

  • Antragsfrist: Stellen Sie den Antrag innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach dem Sterbemonat, dann wird die Rente rückwirkend ab dem Todestag gezahlt. Danach beginnt sie erst mit dem Antragsmonat.
  • Die Ehe muss in der Regel mindestens ein Jahr bestanden haben, sonst wird eine sogenannte Versorgungsehe vermutet. Bei einem Unfalltod oder einer nicht vorhersehbaren Erkrankung lässt sich diese Vermutung widerlegen.
  • Eine Wiederheirat beendet den Anspruch. Auf Antrag gibt es dann eine Rentenabfindung in Höhe des 24-fachen Monatsbetrags der zuletzt gezahlten Witwenrente.
  • Die Witwenrente ist steuerpflichtig, soweit sie den persönlichen Rentenfreibetrag übersteigt, und beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Der Rechner zieht 8,75 % Kranken- und 3,6 % Pflegeversicherung ab (4,2 % ohne Kinder).
  • Alle Beträge sind Schätzwerte auf Basis der ab 1. Juli 2026 geltenden Rechengrößen. Verbindlich ist allein Ihr Rentenbescheid.

Eine Orientierung, kein Bescheid

Dieser Rechner gibt Ihnen eine erste, unverbindliche Größenordnung. Über die tatsächliche Höhe Ihrer Hinterbliebenenrente entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung auf Grundlage des Versicherungsverlaufs Ihres verstorbenen Ehe- oder Lebenspartners. Diese Seite ersetzt keine Renten-, Rechts- oder Steuerberatung.

Rechengrundlage: aktueller Rentenwert 42,52 € (ab 1.7.2026), §§ 46, 67, 78a, 97, 242a und 255 SGB VI sowie § 18b SGB IV.

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Witwenrente 2026 berechnen: Höhe, Voraussetzungen, AnrechnungLeitartikel

Witwenrente 2026 berechnen: Höhe, Voraussetzungen, Anrechnung

Der vollständige Leitfaden zur Hinterbliebenenrente: Sterbevierteljahr, große und kleine Witwenrente, Freibetrag von 1.122,53 € und die Anrechnung von 40 Prozent.

2026-09-0812 Min. Lesezeit

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Häufig gestellte Fragen

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat — dem Sterbevierteljahr — erhalten Sie die volle Rente Ihres verstorbenen Ehe- oder Lebenspartners, also 100 Prozent. Ab dem vierten Monat sinkt der Betrag auf 55 Prozent bei der großen Witwenrente und auf 25 Prozent bei der kleinen. Hatte Ihr Partner beispielsweise 1.600 Euro Rente, sind das zunächst 1.600 Euro brutto und danach 880 Euro bei der großen Witwenrente. Bei Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden und bei denen ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gelten 60 statt 55 Prozent.

Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen und wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Sie setzt voraus, dass Sie entweder ein Kind unter 18 Jahren erziehen, erwerbsgemindert sind oder die Altersgrenze erreicht haben — bei einem Todesfall im Jahr 2026 sind das 46 Jahre und 6 Monate. Wer keine dieser Voraussetzungen erfüllt, erhält die kleine Witwenrente mit 25 Prozent, und zwar längstens für 24 Kalendermonate. Sobald Sie später die Altersgrenze erreichen oder erwerbsgemindert werden, können Sie in die große Witwenrente wechseln.

Seit dem 1. Juli 2026 liegt der monatliche Freibetrag bei 1.122,53 Euro — das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts von 42,52 Euro. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind kommen 238,11 Euro hinzu. Maßgeblich ist nicht Ihr Bruttoeinkommen, sondern ein pauschal ermitteltes Nettoeinkommen: Vom Arbeitsentgelt werden pauschal 40 Prozent abgezogen, von einer eigenen gesetzlichen Rente nur 14 Prozent. Ein Bruttogehalt von rund 1.870 Euro bleibt damit vollständig anrechnungsfrei. Erst was darüber liegt, wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.

Das Sterbevierteljahr umfasst die drei Kalendermonate, die auf den Sterbemonat folgen. In dieser Zeit wird die Witwenrente mit dem Rentenartfaktor 1,0 berechnet, Sie erhalten also die volle Rente des Verstorbenen. Eigenes Einkommen wird in diesen drei Monaten überhaupt nicht angerechnet, weil die Anrechnung nach § 97 SGB VI erst greift, wenn der Rentenartfaktor unter 1,0 sinkt. Der Gesetzgeber will damit die Umstellungsphase abfedern, in der Beerdigungskosten, Nachlassregelung und laufende Fixkosten gleichzeitig anfallen.

Die Rente wird nicht automatisch gezahlt, Sie müssen sie beantragen. Stellen Sie den Antrag innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach dem Sterbemonat, wird die Rente rückwirkend ab dem Todestag gezahlt. Danach beginnt sie erst mit dem Monat der Antragstellung — verlorene Monate lassen sich nicht nachholen. Für das Sterbevierteljahr können Sie zusätzlich einen Vorschuss beantragen, der meist innerhalb weniger Tage ausgezahlt wird. Nötig sind unter anderem Sterbeurkunde, Heiratsurkunde und die Versicherungsnummern beider Partner.

Mit der Wiederheirat endet der Anspruch auf die Witwenrente zum Ende des Monats der Eheschließung. Sie können dann eine Rentenabfindung beantragen: Sie beträgt das 24-fache der zuletzt gezahlten monatlichen Witwenrente und wird einmalig ausgezahlt. Wird die neue Ehe später geschieden oder aufgehoben, kann eine sogenannte Wiederauflebensrente aus der ersten Ehe entstehen — die Abfindung wird dann allerdings angerechnet. Melden Sie die Heirat in jedem Fall zeitnah, sonst drohen Rückforderungen.

Ja, in beiden Fällen. Von der Bruttowitwenrente behält die Rentenversicherung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein: 7,3 Prozent Krankenversicherung plus den halben Zusatzbeitrag Ihrer Kasse — im Durchschnitt 1,45 Prozent im Jahr 2026 — sowie 3,6 Prozent Pflegeversicherung, für Kinderlose ab 23 Jahren 4,2 Prozent. Steuerlich gilt die Witwenrente als sonstige Einkunft; steuerpflichtig ist der Anteil oberhalb Ihres persönlichen Rentenfreibetrags. Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt von Ihren gesamten Einkünften ab.

Der Rechner bildet die gesetzlichen Regeln des SGB VI nach: die Rentenartfaktoren aus § 67 und § 255, die Befristung der kleinen Witwenrente aus § 46, den Zuschlag für Kindererziehung aus § 78a, den Freibetrag und die 40-Prozent-Anrechnung aus § 97 sowie die Pauschalabzüge aus § 18b SGB IV. Grundlage ist der aktuelle Rentenwert von 42,52 Euro ab dem 1. Juli 2026. Was der Rechner nicht kennt, ist Ihr individueller Versicherungsverlauf: Abschläge, Zurechnungszeiten, Rentensplitting oder ein Versorgungsausgleich aus einer früheren Ehe können das Ergebnis spürbar verschieben. Betrachten Sie das Ergebnis daher als Orientierung — verbindlich ist allein der Bescheid der Rentenversicherung.