Urlaub bei Kündigung: Zwölftelung und Abgeltung
Beim Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis entscheidet oft ein einziges Datum über mehrere hundert oder tausend Euro. Der Grund ist eine Schwelle im Bundesurlaubsgesetz, die genau in der Jahresmitte verläuft und darüber bestimmt, ob der volle Jahresurlaub zusteht oder nur ein Bruchteil davon. Wer den Austrittstermin noch beeinflussen kann, sollte diese Schwelle kennen.
Die Schwelle zur Jahresmitte
§ 5 Absatz 1 Buchstabe c BUrlG ordnet die Zwölftelung an, wenn Beschäftigte nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres ausscheiden. Im Umkehrschluss gilt: Wer nach erfüllter Wartezeit erst in der zweiten Jahreshälfte geht, behält den vollen Jahresanspruch — auch wenn das Arbeitsverhältnis in diesem Jahr nur sieben von zwölf Monaten bestanden hat.
Der Effekt ist beträchtlich. Bei 30 Vertragstagen und einem Austritt zum 30. Juni stehen 30 × 6 ÷ 12 = 15 Tage zu, beim Austritt zum 31. Juli dagegen volle 30 Tage. Ein einziger Monat Differenz verdoppelt den Anspruch. Bei einem Tagessatz von rund 166 Euro bedeutet das eine Abgeltung von etwa 2.490 Euro im ersten und rund 4.980 Euro im zweiten Fall — ein Unterschied von knapp 2.500 Euro brutto. Beide Varianten lassen sich im Urlaubsanspruch-Rechner in wenigen Sekunden gegenüberstellen.
Der Sonderfall des ersten Jahres
Wer im Eintrittsjahr wieder ausscheidet, fällt fast immer unter die Zwölftelung — entweder nach Buchstabe b, weil die Wartezeit noch nicht erfüllt war, oder nach Buchstabe a, weil sie im Kalenderjahr nicht mehr erfüllt werden konnte. Gezählt werden dabei volle Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ein am 15. eines Monats begonnenes Arbeitsverhältnis liefert erst mit dem 14. des Folgemonats einen vollen Monat. Umgekehrt wirkt § 5 Absatz 3 BUrlG als Schutzvorschrift: Wurde im Fall des Buchstabens c bereits mehr Urlaub gewährt, als nach der Zwölftelung zusteht, kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. Wer also im Januar drei Wochen Urlaub genommen hat und im März kündigt, muss nichts zurückzahlen.
Von der Freistellung zur Abgeltung
Endet das Arbeitsverhältnis, wird der offene Urlaub in aller Regel nicht mehr genommen, sondern ausgezahlt. § 7 Absatz 4 BUrlG formuliert das knapp: Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Die Abgeltung ist ein reiner Geldanspruch und entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Häufig geht der Kündigung eine Freistellung voraus. Entscheidend ist dann die Formulierung: Nur eine unwiderrufliche Freistellung unter ausdrücklicher Anrechnung auf den Urlaubsanspruch erfüllt diesen. Eine widerrufliche Freistellung tut das nicht — der Urlaub bleibt offen und muss abgegolten werden. Prüfen Sie den Wortlaut im Kündigungs- oder Aufhebungsschreiben deshalb genau.
So wird die Abgeltung berechnet
Die Höhe folgt dem Urlaubsentgelt nach § 11 Absatz 1 BUrlG: maßgeblich ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen. Praktisch bedeutet das drei Bruttomonatsgehälter, geteilt durch 13 Wochen und durch die Arbeitstage pro Woche. Die Formel lautet: Tagessatz = Bruttomonatsgehalt × 3 ÷ 13 ÷ Arbeitstage pro Woche.
Ein Rechenbeispiel: 4.200 Euro brutto monatlich, Fünf-Tage-Woche. (4.200 × 3) ÷ 13 ÷ 5 = rund 194 Euro pro Urlaubstag. Bei zwölf offenen Tagen ergibt das eine Abgeltung von etwa 2.328 Euro brutto. Überstundenvergütung bleibt bei dieser Berechnung ausdrücklich außer Betracht, dauerhafte Entgelterhöhungen im Referenzzeitraum werden dagegen berücksichtigt.
Steuern, Sozialversicherung und Fristen
Die Urlaubsabgeltung ist normaler steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn — anders als eine Abfindung, die beitragsfrei bleibt. Sie wird dem letzten Abrechnungsmonat zugeschlagen und kann dort zu einem spürbar höheren Steuerabzug führen, weil die Lohnsteuertabelle den einmaligen Betrag zunächst wie laufendes Entgelt behandelt. Ein Teil davon kommt über die Einkommensteuererklärung zurück.
Für Arbeitsuchende kommt hinzu: Eine Urlaubsabgeltung kann den Beginn des Arbeitslosengeldes hinausschieben, weil der Anspruch für die abgegoltenen Tage ruht. Melden Sie sich trotzdem fristgerecht arbeitsuchend und legen Sie die Abrechnung vor. Beachten Sie außerdem Ausschlussfristen in Arbeits- und Tarifverträgen, die eine schriftliche Geltendmachung binnen drei Monaten verlangen — fordern Sie die Abgeltung deshalb zeitnah, schriftlich und mit konkretem Rechenweg ein.
Fazit
Zwei Zahlen sollten Sie vor jeder Kündigung kennen: Ihren Anspruch bei Austritt in der ersten Jahreshälfte und den bei Austritt in der zweiten. Der Unterschied kann ein Monatsgehalt betragen. Rechnen Sie beide Szenarien im Urlaubsanspruch-Rechner durch, bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine arbeits- oder steuerrechtliche Beratung.
