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Krank im Urlaub: Tage zurückholen

Redaktion
7 Min. Lesezeit
2026-09-08
Krank im Urlaub: Tage zurückholen

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Krank im Urlaub: Tage zurückholen

Zwei Wochen Urlaub, und am dritten Tag beginnt das Fieber. Der Erholungswert ist dahin — die Urlaubstage aber sind es nicht. § 9 des Bundesurlaubsgesetzes schützt genau diese Situation und verhindert, dass Krankheitstage auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass ein paar formale Punkte eingehalten werden.

Was § 9 BUrlG anordnet

Die Vorschrift bestimmt, dass Tage der Arbeitsunfähigkeit, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen sind, auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Der Anspruch lebt also wieder auf: Die betroffenen Tage stehen später erneut zur Verfügung. Das gilt für den gesetzlichen Mindesturlaub zwingend; für vertraglichen Mehrurlaub kann Abweichendes vereinbart sein, was in der Praxis aber selten vorkommt.

Entscheidend ist der Begriff der Arbeitsunfähigkeit. Es genügt nicht, sich unwohl zu fühlen oder eine Erkältung auszukurieren, mit der man arbeitsfähig gewesen wäre. Maßgeblich ist, ob die Erkrankung Sie an der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung gehindert hätte — beurteilt und bescheinigt durch eine Ärztin oder einen Arzt.

Das Attest: ab dem ersten Tag

Anders als bei der normalen Krankmeldung, bei der viele Verträge erst ab dem vierten Tag ein Attest verlangen, sollten Sie im Urlaub vom ersten Krankheitstag an eine Bescheinigung einholen. Denn § 9 BUrlG verlangt ausdrücklich den Nachweis durch ärztliches Zeugnis. Ohne Attest gelten die Tage als genommener Urlaub, auch wenn Sie tatsächlich krank waren. Melden Sie die Erkrankung außerdem unverzüglich beim Arbeitgeber und halten Sie fest, wann und wie Sie die Meldung abgesetzt haben.

Erkranken Sie im Ausland, gilt dasselbe Prinzip: Sie brauchen eine ärztliche Bescheinigung, die die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer ausweist. Eine reine Behandlungsquittung reicht nicht. Innerhalb der Europäischen Union sind Bescheinigungen von Ärztinnen und Ärzten grundsätzlich gleichwertig; außerhalb sollte die Bescheinigung erkennbar von einer approbierten Fachperson stammen. Teilen Sie dem Arbeitgeber zusätzlich Ihre Adresse am Urlaubsort mit, wenn Sie dort bleiben.

Was Sie ausdrücklich nicht dürfen

Ein häufiger und teurer Irrtum: Die zurückgewonnenen Tage dürfen Sie nicht eigenmächtig an den laufenden Urlaub anhängen. § 9 BUrlG schreibt den Urlaub gut, er verlängert ihn nicht. Wer nach Ende der Krankheit einfach am Urlaubsort bleibt, statt zur Arbeit zurückzukehren, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall die Kündigung.

Der richtige Weg ist ein neuer Urlaubsantrag für die gutgeschriebenen Tage, genehmigt wie jeder andere Urlaub auch. Praktisch stimmen viele Betriebe einer Verlängerung zu, wenn die Vertretung geregelt ist; einen Anspruch darauf gibt es aber nicht.

Entgelt und Krankheit vor Urlaubsbeginn

Für die Krankheitstage im Urlaub erhalten Sie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall statt Urlaubsentgelt. Der Unterschied ist für die meisten Beschäftigten wirtschaftlich neutral, weil beide Leistungen am Durchschnittsverdienst anknüpfen. Relevant wird er erst, wenn die Sechs-Wochen-Frist der Entgeltfortzahlung ausgeschöpft ist und Krankengeld einsetzt.

Sind Sie schon vor dem geplanten Urlaubsbeginn arbeitsunfähig, wird der Urlaub gar nicht erst angetreten. Die genehmigten Tage bleiben in voller Höhe erhalten und müssen neu beantragt werden. Auch hier gilt: Der Urlaub verschiebt sich nicht automatisch ans Ende der Krankheit, sondern muss erneut abgestimmt werden.

Nachrechnen, dokumentieren, prüfen

Führen Sie eine eigene Übersicht über beantragte, genommene und wegen Krankheit gutgeschriebene Tage und gleichen Sie sie mit der Abrechnung des Arbeitgebers ab. Wie viele Tage Ihnen insgesamt zustehen und was der verbleibende Rest wert ist, zeigt Ihnen der Urlaubsanspruch-Rechner, wenn Sie die tatsächlich genommenen Tage eintragen — die krankheitsbedingt gutgeschriebenen Tage gehören dort ausdrücklich nicht hinein.

Krankheit im Urlaub kostet also Erholung, aber keine Urlaubstage, vorausgesetzt Sie melden sich unverzüglich und legen ab dem ersten Tag ein ärztliches Attest vor. Die gutgeschriebenen Tage müssen anschließend neu beantragt werden; eigenmächtig verlängern dürfen Sie den Urlaub nicht. Prüfen Sie Ihren verbleibenden Anspruch im Urlaubsanspruch-Rechner. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine arbeitsrechtliche Beratung.

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