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Selbstbehalt beim Unterhalt: Wie viel bleibt mir zum Leben?

Redaktion
6 Min. Lesezeit
2026-02-01
Selbstbehalt beim Unterhalt: Wie viel bleibt mir zum Leben?

Was ist der Selbstbehalt?

Der Selbstbehalt (auch Eigenbedarf genannt) ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltszahlungen mindestens zum eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss. Er dient dem verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen. Kein Gericht kann verlangen, dass ein Unterhaltspflichtiger weniger als den Selbstbehalt zum Leben behält.

Der Selbstbehalt ist in den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle festgelegt und wird regelmäßig angepasst. Er unterscheidet sich je nach Art des Unterhaltsanspruchs und danach, ob der Pflichtige erwerbstätig ist oder nicht. Der Grundgedanke ist einfach: Wer selbst nicht genug zum Leben hat, kann nicht gezwungen werden, den vollen Unterhalt an andere zu zahlen.

Aktuelle Selbstbehalte 2026

Gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern (erste Rangfolge nach §1609 BGB) beträgt der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige 1.450 Euro monatlich. Für Nichterwerbstätige liegt er bei 1.200 Euro. In diesen Beträgen sind Wohnkosten in Höhe von 520 Euro enthalten.

Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern gilt der angemessene Selbstbehalt von 1.750 Euro monatlich. Gegenüber dem Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten beträgt der Selbstbehalt 1.600 Euro. Gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen (Elternunterhalt) ist der Selbstbehalt mit 2.650 Euro am höchsten, wobei dem Ehegatten des Pflichtigen zusätzlich 1.100 Euro zustehen.

Notwendiger vs. angemessener Selbstbehalt

Der notwendige Selbstbehalt ist der niedrigere Wert, der gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern gilt. Er orientiert sich eng am sozialhilferechtlichen Existenzminimum und stellt nur das absolute Minimum sicher. Der angemessene Selbstbehalt ist höher und gilt gegenüber Berechtigten, die in der Rangfolge weiter unten stehen.

Der Unterschied hat eine klare Logik: Je enger das Verwandtschaftsverhältnis und je schutzbedürftiger der Berechtigte, desto niedriger ist der Selbstbehalt des Pflichtigen, und desto stärker wird er also in Anspruch genommen. Minderjährige Kinder haben den höchsten Schutz, daher darf dem Pflichtigen nur das Nötigste zum Leben verbleiben. Volljährige Kinder in Ausbildung oder Eltern des Pflichtigen haben einen geringeren Schutzanspruch, daher ist der Selbstbehalt höher.

Was zählt zum Selbstbehalt?

Der Selbstbehalt umfasst den gesamten Grundlebensbedarf: Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, persönliche Bedürfnisse, Mobilität und Wohnen. Der in den 1.450 Euro enthaltene Wohnkostenanteil beträgt 520 Euro warm. Liegen die tatsächlichen Wohnkosten darüber und sind unvermeidbar, kann das Gericht den Selbstbehalt im Einzelfall anheben.

Umgekehrt kann der Selbstbehalt gesenkt werden, wenn der Pflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt und sich dadurch die Wohnkosten reduzieren. Auch ein erheblich über dem Selbstbehalt liegendes Einkommen des neuen Partners kann berücksichtigt werden, da die gemeinsame Haushaltsführung den Bedarf senkt.

Wenn der Selbstbehalt nicht reicht

Unterschreitet das verbleibende Einkommen nach den Unterhaltszahlungen den Selbstbehalt, liegt ein Mangelfall vor. In diesem Fall wird der Unterhalt nicht in voller Höhe gezahlt, sondern proportional auf die Berechtigten aufgeteilt. Der Pflichtige behält den Selbstbehalt, und nur der darüber liegende Betrag wird als Unterhalt verteilt.

In extremen Fällen, wenn das Einkommen des Pflichtigen unterhalb des Selbstbehalts liegt, ist er leistungsunfähig. Dann entfällt die Unterhaltspflicht vollständig, und der betreuende Elternteil kann unter Umständen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt beantragen. Dieser wird für Kinder bis 18 Jahre gewährt und beträgt je nach Alter des Kindes zwischen 230 und 356 Euro monatlich.