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Kindesunterhalt berechnen 2026: Düsseldorfer Tabelle & Rechner

Redaktion
12 Min. Lesezeit
2026-01-15
Kindesunterhalt berechnen 2026: Düsseldorfer Tabelle & Rechner

Was ist Kindesunterhalt?

Kindesunterhalt ist der finanzielle Beitrag, den ein Elternteil nach der Trennung oder Scheidung an den anderen Elternteil zahlt, bei dem das gemeinsame Kind lebt. Die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§1601 ff. BGB. Grundsätzlich schulden beide Elternteile ihren Kindern Unterhalt, doch der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Betreuung, Erziehung und Pflege (sogenannter Naturalunterhalt). Der andere Elternteil muss Barunterhalt leisten, also monatliche Geldzahlungen.

Der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Er besteht auch unabhängig davon, ob das Sorgerecht gemeinsam oder allein ausgeübt wird. Entscheidend ist allein die biologische oder rechtliche Elternschaft. Das Kind hat einen eigenständigen Anspruch gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil, der im Fall minderjähriger Kinder vom betreuenden Elternteil geltend gemacht wird.

Kindesunterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes: Nahrung, Kleidung, Wohnung, Schulmaterial, Freizeitaktivitäten und eine angemessene Ausbildung. Der genaue Betrag richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes, wobei die Düsseldorfer Tabelle als bundesweit anerkannte Richtlinie dient.

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 erklärt

Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag herausgegeben. Sie ist keine Gesetzesnorm, hat sich aber als verbindliche Richtlinie in der Rechtsprechung etabliert. Die Tabelle wird regelmäßig aktualisiert, um den gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen.

Die Tabelle gliedert sich in 15 Einkommensgruppen, die das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abbilden. Die erste Gruppe umfasst Einkommen bis 2.100 Euro, die höchste Gruppe reicht bis 11.200 Euro. Für jede Einkommensgruppe gibt es vier Altersstufen: 0 bis 5 Jahre, 6 bis 11 Jahre, 12 bis 17 Jahre und ab 18 Jahre. Der Schnittpunkt aus Einkommensgruppe und Altersstufe ergibt den Bedarfssatz, also den Betrag, den das Kind nach Ansicht der Rechtsprechung monatlich zum Leben benötigt.

Wichtig zu wissen: Die Düsseldorfer Tabelle geht standardmäßig von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Hat der Unterhaltspflichtige mehr als zwei Berechtigte, wird er eine Einkommensgruppe tiefer eingestuft. Umgekehrt kann bei nur einem Berechtigten eine höhere Einkommensgruppe gelten. Diese Anpassung sorgt dafür, dass die verfügbaren Mittel gerecht verteilt werden.

Bereinigtes Nettoeinkommen berechnen

Das bereinigte Nettoeinkommen ist die entscheidende Größe für die Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle. Es wird vom Bruttoeinkommen ausgehend in mehreren Schritten ermittelt. Zunächst werden Steuern und Sozialabgaben abgezogen, dann berufsbedingte Aufwendungen. Diese werden pauschal mit 5 Prozent des Nettoeinkommens angesetzt, mindestens 50 Euro und höchstens 150 Euro pro Monat, sofern keine höheren tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden.

Weitere Abzüge betreffen angemessene Schuldenbelastungen aus der Ehezeit, Beiträge zur Altersvorsorge (bis zu 4 Prozent des Bruttoeinkommens für die private Altersvorsorge), Kinderbetreuungskosten des Unterhaltspflichtigen und den Gewerkschaftsbeitrag. Einkünfte aus Vermietung, Kapitalerträge und Steuererstattungen werden hingegen hinzugerechnet. Auch der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen in der eigenen Immobilie wird als Einkommen berücksichtigt.

Bei Selbständigen wird in der Regel der Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre zugrunde gelegt, um einkommensstarke und -schwache Jahre auszugleichen. Bei Arbeitnehmern zählt das aktuelle regelmäßige Einkommen einschließlich Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und regelmäßiger Überstundenvergütung.

Kindergeld-Anrechnung nach §1612b BGB

Das Kindergeld beträgt seit Januar 2025 einheitlich 250 Euro pro Kind. Es wird gemäß §1612b BGB zur Hälfte auf den Barunterhalt des zahlungspflichtigen Elternteils angerechnet. Das bedeutet: Vom Bedarfssatz der Düsseldorfer Tabelle werden 125 Euro abgezogen, um den tatsächlichen Zahlbetrag zu ermitteln.

Die andere Hälfte des Kindergelds verbleibt beim betreuenden Elternteil, weil dieser seinen Unterhalt ja in Form von Naturalunterhalt erbringt und das Kindergeld zum Teil auch dafür aufwendet. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe (250 Euro) angerechnet, weil beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind.

Ein Beispiel: Der Bedarfssatz nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt für ein 8-jähriges Kind in Einkommensgruppe 3 genau 605 Euro. Nach Abzug des hälftigen Kindergelds (125 Euro) ergibt sich ein Zahlbetrag von 480 Euro. Das ist der Betrag, den der unterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich monatlich überweisen muss.

Selbstbehalt und Existenzminimum

Der Selbstbehalt schützt den Unterhaltspflichtigen vor einer eigenen Verarmung. Er stellt sicher, dass dem Zahlungspflichtigen genügend Mittel zum eigenen Lebensunterhalt verbleiben. Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern beträgt 2026 für Erwerbstätige 1.450 Euro monatlich und für Nichterwerbstätige 1.200 Euro monatlich.

Im Selbstbehalt sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 520 Euro enthalten. Liegen die tatsächlichen Wohnkosten darüber, kann der Selbstbehalt im Einzelfall angehoben werden. Gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern gilt der angemessene Selbstbehalt von 1.750 Euro. Gegenüber Ehegatten beträgt der Selbstbehalt 1.600 Euro.

Wird der Selbstbehalt durch die Unterhaltszahlungen unterschritten, liegt ein sogenannter Mangelfall vor. In diesem Fall wird der Unterhalt nicht in voller Höhe gezahlt, sondern anteilig gekürzt. Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten spielt dann eine entscheidende Rolle.

Was ist ein Mangelfall?

Ein Mangelfall tritt ein, wenn das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Selbstbehalts nicht ausreicht, um alle Unterhaltsansprüche vollständig zu bedienen. In der Praxis ist der Mangelfall gar nicht so selten: Vor allem bei mehreren minderjährigen Kindern und geringem oder mittlerem Einkommen wird die Grenze häufig unterschritten.

Im Mangelfall wird die Verteilungsmasse ermittelt: Das ist der Betrag, der nach Abzug des Selbstbehalts vom bereinigten Nettoeinkommen übrig bleibt. Diese Verteilungsmasse wird dann proportional auf alle gleichrangigen Berechtigten aufgeteilt. Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der jeweiligen Bedarfssätze zueinander.

Beispiel: Ein Vater verdient 2.000 Euro netto und hat zwei Kinder (3 und 9 Jahre). Der Selbstbehalt beträgt 1.450 Euro. Die Verteilungsmasse beträgt 550 Euro. Die Bedarfssätze abzüglich Kindergeld betragen 355 Euro und 455 Euro, zusammen 810 Euro. Der Vater kann nur 550 Euro zahlen. Kind 1 erhält 355/810 x 550 = 241 Euro, Kind 2 erhält 455/810 x 550 = 309 Euro.

Ehegattenunterhalt: Die Grundlagen

Neben dem Kindesunterhalt kann auch Ehegattenunterhalt anfallen, der nach der 3/7-Differenzmethode berechnet wird. Dabei wird zunächst der Kindesunterhalt vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen. Dann wird die Differenz der bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten ermittelt und 3/7 davon als Ehegattenunterhalt angesetzt.

Der erwerbstätige Unterhaltspflichtige erhält einen Erwerbstätigenbonus von 1/7 seines bereinigten Einkommens, der ihm als Anreiz für seine Berufstätigkeit verbleibt. Der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten beträgt 1.600 Euro und liegt damit höher als gegenüber minderjährigen Kindern. Erst wenn der Kindesunterhalt vollständig geleistet ist und der Selbstbehalt des Pflichtigen gewahrt bleibt, kommt Ehegattenunterhalt in Betracht.

Rangfolge der Unterhaltsansprüche nach §1609 BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch legt in §1609 eine klare Rangfolge fest, die bestimmt, wer bei knappen Mitteln zuerst bedient wird. An erster Stelle stehen minderjährige unverheiratete Kinder sowie privilegiert volljährige Kinder (unter 21, noch in der Schulausbildung, bei einem Elternteil lebend). An zweiter Stelle folgen Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei langer Ehedauer oder wenn sie Kinder betreuen.

Den dritten Rang nehmen nicht privilegierte volljährige Kinder ein, also beispielsweise Studierende über 21 oder Kinder, die nicht mehr zu Hause leben. An vierter und letzter Stelle stehen weitere Unterhaltsberechtigte wie Eltern des Pflichtigen. Bei einem Mangelfall werden die Berechtigten streng nach dieser Rangfolge bedient: Erst wenn der erste Rang vollständig befriedigt ist, kommen die Berechtigten des zweiten Rangs zum Zuge.

Häufige Fehler bei der Berechnung

Der häufigste Fehler ist die Verwendung des Brutto- statt des bereinigten Nettoeinkommens. Viele Unterhaltspflichtige vergessen, berufsbedingte Aufwendungen, Schuldenbelastungen und Vorsorgeaufwendungen abzuziehen, und werden dadurch in eine zu hohe Einkommensgruppe eingestuft. Ebenso wird oft übersehen, dass die Düsseldorfer Tabelle von zwei Berechtigten ausgeht und bei einer abweichenden Zahl die Einkommensgruppe angepasst werden muss.

Ein weiterer verbreiteter Fehler betrifft die Kindergeld-Anrechnung. Viele verwechseln Bedarfssatz und Zahlbetrag: Der Bedarfssatz ist der Wert aus der Tabelle, der Zahlbetrag entsteht erst nach Abzug des hälftigen Kindergelds. Auch die Nichtberücksichtigung des Selbstbehalts führt regelmäßig zu überhöhten Unterhaltsforderungen, insbesondere bei mehreren Kindern.

Schließlich wird häufig nicht beachtet, dass der Unterhaltsanspruch dynamisch ist: Bei wesentlichen Einkommensänderungen — ob Gehaltserhöhung, Jobverlust oder Veränderung der Kinderzahl — muss der Unterhalt neu berechnet werden. Eine einmal festgelegte Vereinbarung gilt nicht auf ewig.

Fazit

Die Berechnung von Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt folgt klaren gesetzlichen Regeln und der Düsseldorfer Tabelle als zentraler Richtlinie. Entscheidend sind das bereinigte Nettoeinkommen, die Altersgruppe des Kindes, die Kindergeld-Anrechnung und der Selbstbehalt des Pflichtigen. Bei mehreren Berechtigten und knappen Mitteln spielt die gesetzliche Rangfolge eine wichtige Rolle. Unser Unterhaltsrechner hilft Ihnen, alle diese Faktoren korrekt zu berücksichtigen und den tatsächlichen Zahlbetrag schnell und zuverlässig zu ermitteln. Bitte beachten Sie, dass die Ergebnisse eine erste Orientierung bieten, aber keine anwaltliche Beratung im Einzelfall ersetzen.