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Kindergeld und Unterhalt: So wird das Kindergeld angerechnet

Redaktion
5 Min. Lesezeit
2026-02-20
Kindergeld und Unterhalt: So wird das Kindergeld angerechnet

Kindergeld 2026: Ein Überblick

Das Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die Familien in Deutschland bei der Finanzierung des Lebensbedarfs ihrer Kinder unterstützt. Seit Januar 2025 beträgt das Kindergeld einheitlich 250 Euro pro Kind und Monat, unabhängig von der Anzahl der Kinder. Das Kindergeld wird in der Regel an den Elternteil ausgezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Das Kindergeld steht beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu, wird aber nur an einen Elternteil ausgezahlt. Für den Kindesunterhalt spielt diese Aufteilung eine zentrale Rolle: Die dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zustehende Hälfte wird auf seine Unterhaltspflicht angerechnet und mindert damit den zu zahlenden Betrag.

Hälftige Anrechnung nach §1612b BGB

Die Anrechnung des Kindergelds auf den Kindesunterhalt ist in §1612b BGB geregelt. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes angerechnet. Das bedeutet: Der Unterhaltspflichtige schuldet den vollen Bedarfssatz nach der Düsseldorfer Tabelle, kann aber die Hälfte des Kindergelds (125 Euro) abziehen. Dadurch reduziert sich der tatsächlich zu zahlende Betrag.

Der Grund für die hälftige Anrechnung ist folgender: Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Naturalunterhalt (Betreuung, Erziehung, Unterkunft). Das Kindergeld dient auch der Deckung dieses Naturalunterhalts. Daher verbleibt die eine Hälfte beim betreuenden Elternteil, die andere kommt dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zugute.

Berechnung an einem konkreten Beispiel

Ein Vater ist unterhaltspflichtig für seinen 7-jährigen Sohn und verdient bereinigt 3.200 Euro netto. Er fällt damit in Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Der Bedarfssatz für die Altersgruppe 6 bis 11 Jahre beträgt in dieser Gruppe 605 Euro. Von diesem Bedarfssatz wird das hälftige Kindergeld abgezogen: 605 Euro minus 125 Euro ergibt einen Zahlbetrag von 480 Euro monatlich.

Der Vater überweist also 480 Euro pro Monat an die Mutter. Die Mutter erhält zusätzlich das volle Kindergeld von 250 Euro von der Familienkasse. Insgesamt stehen dem Kind somit 480 Euro Barunterhalt plus 250 Euro Kindergeld zur Verfügung, abzüglich der 125 Euro, die der Vater bereits angerechnet hat. Der tatsächliche Bedarf des Kindes (605 Euro) wird durch die Kombination aus Zahlbetrag und Kindergeld voll gedeckt.

Besonderheiten bei volljährigen Kindern

Bei volljährigen Kindern ändert sich die Anrechnungsregel grundlegend. Das Kindergeld wird in voller Höhe (250 Euro) auf den Barunterhalt angerechnet, weil beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Volljährige Kinder haben keinen betreuenden Elternteil mehr im unterhaltsrechtlichen Sinne, auch wenn sie noch zu Hause wohnen.

Beide Elternteile haften anteilig nach ihrem Einkommen für den Barunterhalt des volljährigen Kindes. Der Gesamtbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle wird um das volle Kindergeld gemindert, und der verbleibende Betrag wird nach der Einkommensquote der Eltern aufgeteilt. Hat ein Elternteil ein Einkommen von 3.000 Euro und der andere von 2.000 Euro, zahlt der erste 60 Prozent und der zweite 40 Prozent des verbleibenden Bedarfs.

Häufige Irrtümer

Ein weitverbreiteter Irrtum ist die Annahme, das Kindergeld müsse an den Unterhaltspflichtigen weitergeleitet werden. Das ist falsch: Das Kindergeld wird an den betreuenden Elternteil ausgezahlt und dort für die Deckung der Kindeskosten verwendet. Der Unterhaltspflichtige profitiert lediglich durch die hälftige Anrechnung auf den Zahlbetrag.

Ein zweiter Irrtum betrifft die Verrechnung: Manche Unterhaltspflichtige ziehen einfach 250 Euro vom Unterhalt ab und überweisen den Rest. Das ist falsch — es werden nur 125 Euro (die Hälfte) abgezogen. Ein dritter Irrtum besteht darin, dass bei Mangelfällen die Kindergeld-Anrechnung entfällt. Auch im Mangelfall wird das hälftige Kindergeld abgezogen; die proportionale Kürzung bezieht sich auf den Zahlbetrag nach Kindergeld-Abzug.

Schließlich glauben viele Eltern, das Kindergeld werde automatisch beim Unterhalt berücksichtigt. Tatsächlich muss der Unterhaltspflichtige die Anrechnung selbst geltend machen und den Zahlbetrag korrekt berechnen. Wer den vollen Bedarfssatz ohne Kindergeld-Abzug zahlt, zahlt zu viel und kann den Mehrbetrag nur unter bestimmten Umständen zurückfordern.