Anspruch auf Ehegattenunterhalt
Ehegattenunterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) setzt voraus, dass ein gesetzlich anerkannter Unterhaltsgrund vorliegt. Die wichtigsten Gründe sind in den §§1570 bis 1576 BGB geregelt: Betreuungsunterhalt (wenn minderjährige Kinder betreut werden), Unterhalt wegen Alters, Krankheit oder Gebrechen, Aufstockungsunterhalt (wenn der eigene Verdienst den ehelichen Lebensstandard nicht sichert) und Ausbildungsunterhalt.
Anders als der Trennungsunterhalt, der während des Trennungsjahrs nahezu automatisch zusteht, muss der nacheheliche Unterhalt aktiv begründet werden. Das Gesetz geht vom Grundsatz der Eigenverantwortung aus: Nach der Scheidung soll jeder Ehegatte grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen. Nur wenn dies aus einem der genannten Gründe nicht möglich ist, besteht ein Unterhaltsanspruch.
Ein besonders häufiger Fall ist der Betreuungsunterhalt nach §1570 BGB. Der betreuende Elternteil muss in den ersten drei Lebensjahren des jüngsten Kindes nicht arbeiten. Danach hängt der Umfang der Erwerbsobliegenheit von den individuellen Betreuungsmöglichkeiten, dem Alter des Kindes und den Umständen des Einzelfalls ab. In der Praxis wird eine stufenweise Ausweitung der Erwerbstätigkeit verlangt.
Die 3/7-Differenzmethode
Die 3/7-Differenzmethode ist die gängige Berechnungsmethode für den nachehelichen Ehegattenunterhalt. Sie funktioniert wie folgt: Zunächst werden die bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten ermittelt. Vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird der Kindesunterhalt abgezogen, da dieser Vorrang hat. Dann wird die Differenz der beiden bereinigten Einkommen berechnet. Drei Siebtel dieser Differenz stehen dem geringer verdienenden Ehegatten als Unterhalt zu.
Beispiel: Der Ehemann verdient bereinigt 3.500 Euro, die Ehefrau 1.200 Euro. Der Kindesunterhalt beträgt 500 Euro. Bereinigtes Einkommen des Mannes nach Kindesunterhalt: 3.000 Euro. Differenz: 3.000 - 1.200 = 1.800 Euro. Ehegattenunterhalt: 1.800 x 3/7 = 771 Euro. Die Ehefrau erhält also 771 Euro monatlich als Ehegattenunterhalt.
Erwerbstätigenbonus
Die 3/7-Methode enthält bereits den sogenannten Erwerbstätigenbonus von 1/7. Dieser Bonus soll dem erwerbstätigen Ehegatten einen Anreiz geben, weiterhin zu arbeiten. Ohne den Bonus wäre die Differenz hälftig zu teilen (50/50). Durch den 1/7-Abzug erhält der erwerbstätige Ehegatte effektiv 4/7 und der berechtigte Ehegatte nur 3/7.
Ist nur ein Ehegatte erwerbstätig, ist die Berechnung einfach: 3/7 seines bereinigten Einkommens (nach Abzug des Kindesunterhalts) stehen dem anderen als Unterhalt zu. Sind beide erwerbstätig, wird zunächst vom Einkommen jedes Ehegatten der jeweilige Erwerbstätigenbonus (1/7) abgezogen, dann die Differenz gebildet und hälftig geteilt.
Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt
Der Selbstbehalt gegenüber dem geschiedenen Ehegatten beträgt 1.600 Euro monatlich. Er ist damit höher als der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern (1.450 Euro). Dies unterstreicht den Vorrang des Kindesunterhalts. Der Pflichtige muss also zuerst den Kindesunterhalt zahlen, bevor Ehegattenunterhalt in Betracht kommt.
In der Praxis bedeutet das: Wenn nach Abzug des Kindesunterhalts und des Selbstbehalts von 1.600 Euro nichts oder nur wenig verbleibt, fällt der Ehegattenunterhalt entsprechend gering aus oder entfällt ganz. Der berechtigte Ehegatte hat in diesem Fall die Möglichkeit, ergänzende Sozialleistungen zu beantragen.
Dauer des Unterhaltsanspruchs
Der nacheheliche Unterhalt ist grundsätzlich zeitlich begrenzt. Die Dauer richtet sich nach dem Unterhaltsgrund, der Ehedauer, dem Alter der Kinder und den individuellen Umständen. Es gibt keine gesetzlich fixierte Höchstdauer, aber die Gerichte haben klare Leitlinien entwickelt.
Der Betreuungsunterhalt endet, wenn das jüngste Kind keiner besonderen Betreuung mehr bedarf, in der Regel mit dem Schulalter. Der Aufstockungsunterhalt wird häufig auf die Dauer der Ehe begrenzt: Bei einer Ehedauer von 10 Jahren können 5 bis 7 Jahre Unterhalt angemessen sein. Bei sehr kurzen Ehen (unter 3 Jahre) kann der Unterhaltsanspruch von vornherein auf wenige Monate beschränkt sein.
Ausnahmen und Begrenzung
Der Unterhalt kann nach §1578b BGB der Höhe nach herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn die unbegrenzte Zahlung unbillig wäre. Gründe für eine Begrenzung sind unter anderem: kurze Ehedauer, kein ehebedingter Nachteil (z. B. wenn der Berechtigte keine Karriereeinbußen durch die Ehe hatte), Zusammenleben mit einem neuen Partner (verfestigte Lebensgemeinschaft nach §1579 Nr. 2 BGB) oder mutwilliges Unterlassen eigener Erwerbsbemühungen.
Besonders praxisrelevant ist die Frage, ob ehebedingte Nachteile vorliegen. Hat ein Ehegatte zugunsten der Kinderbetreuung oder der Haushaltsführung auf eine Karriere verzichtet, ist dieser Nachteil bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Liegt kein ehebedingter Nachteil vor — etwa weil der Berechtigte auch ohne die Ehe nicht besser verdienen würde —, ist eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf und eine zeitliche Begrenzung regelmäßig gerechtfertigt.
