Was der Besteuerungsanteil regelt
Der Besteuerungsanteil bestimmt, welcher Prozentsatz Ihrer gesetzlichen Rente der Einkommensteuer unterliegt. Er hängt allein vom Jahr des Rentenbeginns ab und gilt dann für die gesamte Laufzeit der Rente. Geregelt ist er in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Er gilt für Altersrenten, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, für landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungswerke und Basisrenten (Rürup).
Die Tabelle nach Rentenbeginn-Jahr
- 2005 und früher: 50 %
- 2006 bis 2020: jedes Jahr 2 Punkte mehr — 2006: 52 %, 2010: 60 %, 2015: 70 %, 2020: 80 %
- 2021: 81 %
- 2022: 82 %
- 2023: 82,5 %
- 2024: 83 %
- 2025: 83,5 %
- 2026: 84 %
- 2027: 84,5 %
- 2028: 85 %
- 2030: 86 %
- 2035: 88,5 %
- 2040: 91 %
- 2045: 93,5 %
- 2050: 96 %
- 2058: 100 %
Ab 2023 steigt der Anteil in jedem Jahr um 0,5 Punkte, für die Jahre dazwischen können Sie also einfach weiterzählen.
Die Änderung durch das Wachstumschancengesetz
Ursprünglich sollte der Besteuerungsanteil ab 2021 um einen Punkt pro Jahr steigen und 2040 die 100 % erreichen. Das Wachstumschancengesetz, im März 2024 verkündet, hat den Anstieg rückwirkend ab dem Rentenbeginn-Jahr 2023 auf 0,5 Punkte halbiert. Wer 2023 in Rente ging, versteuert deshalb 82,5 % statt 83 %, und die volle Besteuerung kommt erst für den Jahrgang 2058. Hintergrund ist die Vermeidung einer Doppelbesteuerung: Die Beiträge in der Erwerbsphase werden erst seit 2023 vollständig steuerfrei gestellt.
Aus Prozent wird ein fester Freibetrag
Der steuerfreie Anteil gilt nicht als Prozentsatz für alle Zeiten, sondern wird im Jahr nach dem Rentenbeginn in Euro festgeschrieben. Beginnt Ihre Rente 2026 und beträgt sie im Jahr 2027 21.600 €, bleiben 16 % davon, also 3.456 €, lebenslang steuerfrei. Spätere Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig. Deshalb liegt der tatsächlich steuerpflichtige Teil nach einigen Jahren über dem Besteuerungsanteil aus der Tabelle. Mehr dazu im Leitartikel zur Rentenbesteuerung 2026.
Folgerenten: Witwenrente und Altersrente nach Erwerbsminderung
Schließt sich eine Rente an eine frühere Rente aus derselben Versicherung an, wird die Laufzeit der vorherigen Rente vom Jahr des neuen Rentenbeginns abgezogen. Das gilt etwa für eine Altersrente nach einer Erwerbsminderungsrente oder für eine Witwenrente, die auf die Altersrente des verstorbenen Partners folgt. Dadurch gilt ein früheres Jahr und meist ein niedrigerer Besteuerungsanteil, mindestens aber 50 %. Wie hoch die Hinterbliebenenrente selbst ausfällt, zeigt der Witwenrente-Rechner.
Nicht verwechseln: der Ertragsanteil
Private Rentenversicherungen, die nicht als Basisrente gefördert wurden, werden nicht mit dem Besteuerungsanteil, sondern nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Er richtet sich nach dem Alter bei Rentenbeginn und ist deutlich niedriger: 18 % bei Beginn mit 65 oder 66 Jahren, 17 % bei Beginn mit 67 Jahren.
Was der Rentenbeginn in Euro ausmacht
Bei 1.800 € Bruttorente, Pflichtversicherung in der KVdR und ohne weitere Einkünfte beträgt die Einkommensteuer für einen Rentenbeginn 2026 rund 42 € im Monat, für einen Rentenbeginn 2040 bei gleicher Rente rund 68 €. Steuerfrei bleibt die Rente bei Beginn 2026 bis etwa 1.450 €, bei Beginn 2040 nur bis etwa 1.320 € brutto. Die vollständige Übersicht mit Ihren eigenen Werten zeigt die Tabelle im Renten-Netto-Rechner.
Hinweis: Stand 24. September 2026, keine Steuerberatung.
