Warum der Eigenanteil mit der Zeit sinkt
Wer die erste Rechnung eines Pflegeheims in den Händen hält, erschrickt oft. Was viele nicht wissen: Die Belastung bleibt nicht dauerhaft so hoch. Seit dem 1. Januar 2022 übernimmt die Pflegekasse mit dem Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI einen Teil des pflegebedingten Eigenanteils — und dieser Teil wächst, je länger jemand im Heim lebt. 2024 wurden die Prozentsätze angehoben.
Die vier Stufen
Das Gesetz sieht vier Stufen vor. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten einen Zuschlag auf ihren zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteil in Höhe von:
1. 15 % bis einschließlich zum 12. Monat
2. 30 % ab dem 13. Monat
3. 50 % ab dem 25. Monat
4. 75 % ab dem 37. Monat
Wie die Monate gezählt werden
Entscheidend ist, wie lange jemand bereits Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI erhält. Dabei zählen auch Monate, in denen nur für einen Teil des Monats Leistungen bezogen wurden. Wer also am 20. eines Monats einzieht, hat diesen Monat bereits „verbraucht“.
Ein Heimwechsel setzt die Zählung nicht zurück, denn es kommt auf den Leistungsbezug an und nicht auf die einzelne Einrichtung. Wenn Sie den Rechner für jemanden nutzen, der schon länger im Heim lebt, tragen Sie die bisherigen Monate unter „Bereits im Heim“ ein. Die Berechnung beginnt dann direkt mit dem richtigen Zuschlagssatz.
Worauf sich der Zuschlag bezieht — und worauf nicht
Der Zuschlag wird ausschließlich auf den pflegebedingten Eigenanteil gewährt, also auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) einschließlich der Ausbildungsumlage. Nicht bezuschusst werden:
1. die Kosten für Unterkunft,
2. die Kosten für Verpflegung,
3. die Investitionskosten,
4. individuell vereinbarte Zusatzleistungen.
Das erklärt, warum die Gesamtbelastung auch nach drei Jahren noch hoch ist. Mehr zu diesen Kostenblöcken lesen Sie im Beitrag über Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.
Was der Zuschlag in Euro bedeutet
Nehmen wir einen pflegebedingten Eigenanteil von 2.088 € vor Zuschlag an — das entspricht in etwa dem Bundesdurchschnitt zum 1. Juli 2026. Dann übernimmt die Pflegekasse zusätzlich:
1. im ersten Jahr 313,20 € im Monat,
2. im zweiten Jahr 626,40 € im Monat,
3. im dritten Jahr 1.044 € im Monat,
4. ab dem vierten Jahr 1.566 € im Monat.
Über die ersten vier Jahre summiert sich der Zuschlag damit auf rund 42.600 €. Der verbleibende pflegebedingte Anteil sinkt von 1.774,80 € im ersten auf 522 € ab dem vierten Jahr.
Muss man den Zuschlag beantragen?
Nein. Der Zuschlag wird von Amts wegen berücksichtigt: Die Pflegekasse zahlt ihn direkt an das Heim, und das Heim stellt Ihnen nur noch den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung. Es lohnt sich trotzdem, die Heimrechnung zu prüfen. Achten Sie darauf, dass der Zuschlag ausgewiesen ist und nach 12, 24 und 36 Monaten tatsächlich ansteigt.
Gilt der Zuschlag auch bei Pflegegrad 1?
Nein. Der Leistungszuschlag ist den Pflegegraden 2 bis 5 vorbehalten. Bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse für einen Heimaufenthalt lediglich einen Zuschuss von 131 € im Monat. Wer in ein Heim zieht, sollte deshalb prüfen lassen, ob der Pflegegrad noch zur tatsächlichen Situation passt.
Fazit
Der Leistungszuschlag ist eine echte Entlastung, die mit jedem Jahr im Heim größer wird. Er ändert aber nichts an Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Wie sich Ihr persönlicher Eigenanteil Monat für Monat entwickelt, zeigt der Pflegeheimkosten-Rechner — inklusive Grafik über alle vier Stufen.
