Der Vervielfältiger ist der wichtigste Faktor bei der Bewertung eines lebenslangen Nießbrauchs oder Wohnrechts. Er entscheidet darüber, ob ein Recht mit dem Zehnfachen oder dem Fünffachen seines Jahreswerts angesetzt wird. Doch woher stammen diese Zahlen, und warum ändern sie sich jedes Jahr?
Die gesetzliche Grundlage
§ 14 Abs. 1 BewG legt fest, dass die Vervielfältiger nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts zu ermitteln sind. Sie gelten ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Veröffentlichung der Sterbetafel folgt. Gerechnet wird mit 5,5 Prozent Zins und als Mittelwert zwischen jährlich vorschüssiger und nachschüssiger Zahlung. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Werte nach Alter und Geschlecht in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht sie im Bundessteuerblatt.
Die Tabelle für 2026
Für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2026 gilt das BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2025 (GZ IV D 4 - S 3104/00002/013/003). Grundlage ist die Allgemeine Sterbetafel 2022/2024, veröffentlicht am 22. Juli 2025. Die Tabelle enthält für jedes vollendete Lebensalter von 0 bis 100 Jahren die durchschnittliche Lebenserwartung und den Vervielfältiger, getrennt für Männer und Frauen.
1. 60 Jahre: Männer 12,798 (Lebenserwartung 21,58 Jahre), Frauen 13,832 (25,19 Jahre)
2. 70 Jahre: Männer 9,938 (14,18 Jahre), Frauen 11,107 (16,86 Jahre)
3. 80 Jahre: Männer 6,509 (8,00 Jahre), Frauen 7,490 (9,57 Jahre)
4. 90 Jahre: Männer 3,234 (3,55 Jahre), Frauen 3,770 (4,21 Jahre)
Warum ist der Vervielfältiger kleiner als die Lebenserwartung?
Ein 60-jähriger Mann lebt statistisch noch 21,58 Jahre, sein Vervielfältiger beträgt aber nur 12,798. Der Grund ist die Abzinsung mit 5,5 Prozent: Ein Euro, der in 20 Jahren fließt, ist heute deutlich weniger wert. Je länger die Restlaufzeit, desto stärker wirkt dieser Effekt. Bei sehr jungen Berechtigten nähert sich der Vervielfältiger deshalb dem Grenzwert von 18,6, dem Wert einer immerwährenden Nutzung nach § 13 Abs. 2 BewG.
Der Stichtag entscheidet
Welche Tabelle gilt, hängt allein vom Bewertungsstichtag ab, bei einer Schenkung also vom Tag der Ausführung. Eine Schenkung im Dezember 2025 wird noch mit der Tabelle für 2025 bewertet, eine im Januar 2026 mit der neuen. Weil die Lebenserwartung in den letzten Jahren leicht schwankte, können sich die Werte von Jahr zu Jahr etwas nach oben oder unten bewegen. Für eine Schätzung reicht das Alter, für die Steuererklärung zählt das exakte vollendete Lebensjahr am Stichtag.
Berichtigung bei frühem Tod
Der Vervielfältiger ist ein Durchschnittswert. Stirbt die berechtigte Person kurz nach der Schenkung, war der Abzug im Rückblick zu hoch. § 14 Abs. 2 BewG sieht deshalb eine Berichtigung nach der tatsächlichen Dauer vor, wenn das Recht höchstens so lange bestanden hat:
1. bis 30 Jahre: 10 Jahre
2. über 30 bis 50 Jahre: 9 Jahre
3. über 50 bis 60 Jahre: 8 Jahre
4. über 60 bis 65 Jahre: 7 Jahre
5. über 65 bis 70 Jahre: 6 Jahre
6. über 70 bis 75 Jahre: 5 Jahre
7. über 75 bis 80 Jahre: 4 Jahre
8. über 80 bis 85 Jahre: 3 Jahre
9. über 85 bis 90 Jahre: 2 Jahre
10. über 90 Jahre: 1 Jahr
Die Berichtigung erfolgt auf Antrag. Für den Beschenkten führt sie in der Regel zu einer höheren Steuer, weil nachträglich ein kleinerer Wert abgezogen wird. Der Nießbrauch-Rechner zeigt Ihnen die Frist passend zum eingegebenen Alter an.
Nachweis eines anderen Werts
Nach § 14 Abs. 4 BewG kann ein nachweislich höherer oder niedrigerer gemeiner Wert angesetzt werden. Eine andere Lebenserwartung, etwa wegen einer schweren Krankheit, oder ein anderer Zinssatz sind als Begründung aber ausdrücklich ausgeschlossen. In der Praxis bleibt es deshalb fast immer bei der Tabelle.
Fazit
Der Vervielfältiger ist keine Schätzung, sondern ein amtlicher Wert, der jedes Jahr neu erscheint. Achten Sie auf den richtigen Stichtag und das vollendete Lebensalter. Den Kapitalwert für Ihre Situation berechnen Sie im Nießbrauch-Rechner.
