Mehrwertsteuer berechnen 2026: die komplette Anleitung
Die Mehrwertsteuer begegnet Ihnen an der Supermarktkasse genauso wie in jeder Handwerkerrechnung — und trotzdem verrechnen sich selbst erfahrene Selbstständige regelmäßig dabei. Der Grund ist fast immer derselbe: Es wird in die falsche Richtung gerechnet. Diese Anleitung zeigt beide Rechenwege, erklärt die Formeln dahinter und räumt mit den drei häufigsten Fehlern auf.
Vorweg eine Begriffsklärung: Umgangssprachlich heißt die Steuer Mehrwertsteuer, im Gesetz steht Umsatzsteuer. Gemeint ist dasselbe. Das Umsatzsteuergesetz kennt den Begriff Mehrwertsteuer gar nicht — auf Rechnungen dürfen Sie beides schreiben. Wenn Sie schnell zum Ergebnis kommen möchten, geben Sie Ihren Betrag direkt in den MwSt-Rechner ein; er zeigt Netto, Steuer und Brutto gleichzeitig an.
Die beiden Steuersätze und was sie unterscheidet
Nach § 12 Abs. 1 UStG beträgt der Regelsteuersatz 19 Prozent. Er gilt für alles, was nicht ausdrücklich anders geregelt ist — also für die große Mehrheit aller Lieferungen und Leistungen. Der ermäßigte Satz von 7 Prozent nach § 12 Abs. 2 UStG ist die Ausnahme und gilt nur für einen abschließenden Katalog: Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Personennahverkehr, Beherbergung, Eintritt zu kulturellen Veranstaltungen und einige weitere Positionen.
Zum 1. Januar 2026 ist mit § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ein neuer Katalogpunkt hinzugekommen: Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen werden dauerhaft mit 7 Prozent besteuert. Die frühere Unterscheidung zwischen dem Verzehr an Ort und Stelle mit 19 Prozent und dem Verkauf außer Haus mit 7 Prozent ist damit Geschichte. Ausgenommen bleiben Getränke — ein Bier zum Schnitzel wird weiterhin mit 19 Prozent besteuert, das Schnitzel selbst mit 7 Prozent.
Formel 1: vom Netto zum Brutto
Der einfachere Weg führt vom Nettobetrag zum Bruttobetrag. Sie multiplizieren den Nettobetrag mit dem Faktor 1,19 beziehungsweise 1,07. Ein Beispiel: Sie schreiben eine Rechnung über eine Beratungsleistung mit einem Nettohonorar von 2.400 €. Die Umsatzsteuer beträgt 2.400 € × 0,19 = 456 €, der Rechnungsbetrag also 2.856 €. Bei einer ermäßigt besteuerten Leistung wären es 2.400 € × 0,07 = 168 € Steuer und 2.568 € brutto.
Diese Richtung brauchen Sie immer dann, wenn Sie eine Rechnung schreiben oder ein Angebot kalkulieren. Ihre Preiskalkulation läuft über den Nettopreis: Der ist es, der bei Ihnen als Erlös ankommt. Die Umsatzsteuer ziehen Sie nur für das Finanzamt ein — sie ist wirtschaftlich nie Ihr Geld.
Formel 2: vom Brutto zum Netto
Deutlich fehleranfälliger ist der umgekehrte Weg. Hier teilen Sie den Bruttobetrag durch 1,19 beziehungsweise 1,07. Aus einem Kassenbon über 119 € werden so 100 € netto und 19 € Umsatzsteuer. Aus 250 € brutto bei 19 Prozent werden 210,08 € netto und 39,92 € Steuer.
Der klassische Fehler an dieser Stelle: 19 Prozent vom Bruttobetrag abziehen. Bei 119 € kämen so 96,39 € heraus statt der korrekten 100 € — ein Fehler von über 3,60 €. Der Grund ist einfach: Die 19 Prozent beziehen sich immer auf das Netto, nicht auf das Brutto. Als Merkgröße hilft: In einem Bruttobetrag mit 19 Prozent stecken 15,97 Prozent Umsatzsteuer, bei 7 Prozent sind es 6,54 Prozent. Der MwSt-Rechner zeigt diesen Anteil immer mit an.
Wann gar keine Umsatzsteuer anfällt
Es gibt drei praktisch wichtige Fälle, in denen Sie mit 0 Prozent rechnen. Erstens die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG: Wer im Vorjahr höchstens 25.000 € Gesamtumsatz hatte und im laufenden Jahr unter 100.000 € bleibt, stellt ohne Umsatzsteuer aus. Zweitens das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG, bei dem die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Und drittens die echten Steuerbefreiungen des § 4 UStG, etwa für bestimmte Heilbehandlungen, Vermietungen oder Bildungsleistungen.
In allen drei Fällen wählen Sie im Rechner den Satz 0 Prozent — Netto und Brutto sind dann identisch. Wichtig ist der jeweils passende Hinweis auf der Rechnung: Ohne den Vermerk auf § 19 UStG oder auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist die Rechnung formal unvollständig.
Schritt für Schritt zur richtigen Zahl
Fassen wir zusammen: Klären Sie zuerst, welcher Steuersatz für Ihre Leistung gilt — 19 Prozent im Zweifel, 7 Prozent nur bei einer Position aus dem Katalog des § 12 Abs. 2 UStG. Entscheiden Sie dann, ob Sie einen Netto- oder einen Bruttobetrag vor sich haben. Multiplizieren Sie mit dem Faktor oder teilen Sie durch ihn. Weisen Sie auf der Rechnung Netto, Steuersatz und Steuerbetrag getrennt aus. Und legen Sie die vereinnahmte Umsatzsteuer beiseite — sie gehört dem Finanzamt, nicht Ihnen.
Für die tägliche Arbeit lohnt es sich, den MwSt-Rechner als Lesezeichen zu speichern: Er rechnet in beide Richtungen, zeigt denselben Betrag parallel bei 19 und 7 Prozent und liefert den Steueranteil am Bruttobetrag mit. Wenn Sie darüber hinaus wissen möchten, was am Jahresende von Ihrem Gewinn übrig bleibt, hilft Ihnen der Einkommensteuer-Rechner weiter. Alle Angaben in diesem Beitrag sind eine unverbindliche Orientierung und ersetzen keine steuerliche Beratung.
