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Kleinunternehmerregelung § 19 UStG: Grenzen und Folgen

Redaktion
8 Min. Lesezeit
2026-09-08
Kleinunternehmerregelung § 19 UStG: Grenzen und Folgen

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Kleinunternehmerregelung § 19 UStG: Grenzen und Folgen

Die Kleinunternehmerregelung ist der einfachste Weg, als kleiner Betrieb oder nebenberuflich Selbstständiger ohne Umsatzsteuer zu arbeiten. Zum 1. Januar 2025 wurde sie grundlegend neu gefasst — mit höheren Grenzen, einer anderen Systematik und einer wichtigen Verschärfung beim unterjährigen Überschreiten. Dieser Beitrag erklärt, was seitdem gilt.

Die neuen Grenzen: 25.000 € und 100.000 €

Kleinunternehmer ist, wessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet. Beide Beträge sind Netto-Werte. Bis Ende 2024 lagen die Grenzen bei 22.000 € und 50.000 € und waren als Brutto-Werte formuliert — die Umstellung auf Netto-Grenzen ist neben der Anhebung die zweite wesentliche Änderung.

Wichtig ist außerdem: Die zweite Grenze bezieht sich nicht mehr auf eine Prognose, sondern auf den tatsächlichen Umsatz. Früher genügte es, zu Jahresbeginn plausibel unter 50.000 € zu planen; ein unerwartet gutes Jahr war unschädlich. Heute endet die Steuerfreiheit in dem Moment, in dem der Umsatz die 100.000 € tatsächlich übersteigt.

Steuerfrei statt „Steuer wird nicht erhoben“

Systematisch hat sich mehr geändert, als es auf den ersten Blick scheint. Früher entstand die Umsatzsteuer, wurde aber nicht erhoben. Seit 2025 sind die Umsätze von Kleinunternehmern echte steuerfreie Umsätze. Praktisch bedeutet das unter anderem, dass auf der Rechnung ein Hinweis auf die Steuerbefreiung gehört und dass Kleinunternehmer grundsätzlich keine E-Rechnung ausstellen müssen, wohl aber empfangen können müssen.

Was passiert beim Überschreiten der Grenzen

Überschreiten Sie im laufenden Jahr die 100.000 €, endet die Steuerfreiheit sofort. Und zwar nicht erst mit dem folgenden Umsatz, sondern bereits mit demjenigen, durch den die Grenze gerissen wird — dieser Umsatz ist in voller Höhe steuerpflichtig. Wer bei 99.000 € steht und eine Rechnung über 4.000 € schreibt, muss auf diese 4.000 € Umsatzsteuer ausweisen und abführen.

Das ist der teuerste Fehler in der Praxis: Die Rechnung ist raus, der Kunde hat den Bruttobetrag als Endpreis verstanden, und das Finanzamt will trotzdem 19 Prozent sehen. Aus 4.000 € werden dann nachträglich 3.361,34 € netto und 638,66 € Steuer — es sei denn, Sie können nachverhandeln. Wer sich der Grenze nähert, sollte deshalb ab etwa 85.000 € jeden Auftrag vorher durchrechnen; der MwSt-Rechner zeigt Ihnen in Sekunden, was von einem Bruttobetrag übrig bliebe.

Überschreiten der Vorjahresgrenze

Der zweite Fall ist harmloser: Lag Ihr Umsatz im Vorjahr über 25.000 €, sind Sie ab dem 1. Januar des Folgejahres regulär umsatzsteuerpflichtig — mit Vorlauf und Planungszeit. Sie stellen dann Ihre Rechnungen um, melden Umsatzsteuer voran und dürfen im Gegenzug Vorsteuer ziehen. Ein Rückweg in die Kleinunternehmerschaft ist möglich, wenn Sie in einem späteren Jahr wieder unter beiden Grenzen liegen.

Der freiwillige Verzicht: wann er sich lohnt

Sie können nach § 19 Abs. 3 UStG auf die Steuerfreiheit verzichten und freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln. Diese Option bindet Sie fünf Kalenderjahre. Sinnvoll ist sie vor allem dann, wenn Sie hohe Anfangsinvestitionen haben — Maschinen, Fahrzeuge, Ausstattung, Software — und deren Vorsteuer zurückholen möchten. Bei einer Investition von 30.000 € netto sind das immerhin 5.700 €, die Sie sonst endgültig als Kosten tragen.

Der zweite Grund ist die Kundenstruktur. Wenn Sie überwiegend an Unternehmen leisten, stört die ausgewiesene Umsatzsteuer niemanden — Ihre Kunden ziehen sie als Vorsteuer ab. Der Nettopreis ist für sie die entscheidende Größe. Verkaufen Sie dagegen an Privatkunden, ist die Steuerfreiheit ein echter Preisvorteil von bis zu 19 Prozent gegenüber der Konkurrenz.

So behalten Sie die Grenzen im Blick

Führen Sie eine einfache laufende Summe Ihrer Nettoumsätze und prüfen Sie sie monatlich. Wer im September merkt, dass er bei 92.000 € steht, kann Aufträge bewusst ins Folgejahr schieben oder rechtzeitig auf Regelbesteuerung umstellen. Für die Umrechnung einzelner Aufträge nutzen Sie den MwSt-Rechner; für die Frage, was am Jahresende an Steuerlast auf den Gewinn entfällt, ist der Einkommensteuer-Rechner der passende nächste Schritt.

Dieser Beitrag beschreibt die Regelungen in ihrer seit 2025 geltenden Fassung und ist eine unverbindliche Orientierung. Ob die Kleinunternehmerregelung für Sie günstig ist, hängt von Ihrer Kosten- und Kundenstruktur ab — lassen Sie die Entscheidung im Zweifel steuerlich prüfen.

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