Urlaub und Kurzarbeit: was mit dem Anspruch passiert
Kurzarbeit greift nicht nur ins Monatsbudget ein, sondern auch in den Urlaubsanspruch — und zwar auf eine Weise, die viele Beschäftigte überrascht. Wer über Monate gar nicht arbeitet, erwirbt für diese Zeit unter Umständen auch keinen Urlaub. Umgekehrt kann der Arbeitgeber Urlaub nicht beliebig anordnen, um Kurzarbeit zu vermeiden. Die Rechtslage ist inzwischen gut geklärt, aber wenig bekannt.
Kurzarbeit Null kürzt den Urlaubsanspruch
Das Bundesarbeitsgericht hat 2021 entschieden, dass vollständig ausgefallene Arbeitstage während Kurzarbeit Null den gesetzlichen Urlaubsanspruch anteilig mindern. Die Begründung ist einfach: Der Urlaubsanspruch soll Erholung von geleisteter Arbeit ermöglichen. Fällt die Arbeitspflicht vollständig weg, entsteht auch kein Erholungsbedarf. Für jeweils drei volle Monate Kurzarbeit Null verringert sich der Jahresurlaub daher um ein Viertel.
Bei einem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche bedeutet das: Drei Monate Kurzarbeit Null kosten fünf Urlaubstage, sechs Monate zehn Tage. Maßgeblich ist die Zahl der vollständig ausgefallenen Arbeitstage, nicht der Kalendermonat als solcher. Vertraglicher Mehrurlaub, der über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgeht, wird nur dann gekürzt, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag das ausdrücklich vorsieht — sonst bleibt er ungekürzt bestehen.
Bei reduzierter Kurzarbeit bleibt der Anspruch bestehen
Wird die Arbeitszeit lediglich verkürzt, ohne dass ganze Tage ausfallen, bleibt der Urlaubsanspruch in voller Höhe erhalten. Wer also fünf Tage pro Woche mit jeweils vier statt acht Stunden arbeitet, verliert keinen einzigen Urlaubstag. Kritisch wird es nur dort, wo die Kurzarbeit als ganze freie Tage organisiert ist — etwa bei einer Drei-Tage-Woche. Dann kann eine anteilige Kürzung in Betracht kommen, weil die Zahl der Arbeitstage pro Woche sinkt.
Wichtig ist die Abgrenzung deshalb bereits bei der Betriebsvereinbarung: Ob Kurzarbeit als tageweiser Ausfall oder als tägliche Stundenreduktion umgesetzt wird, hat direkte Folgen für den Urlaub. Beschäftigte und Betriebsräte sollten diesen Punkt aktiv ansprechen, bevor die Vereinbarung unterschrieben ist.
Wie das Urlaubsentgelt berechnet wird
Nehmen Sie während der Kurzarbeit Urlaub, wird dieser nicht mit dem gekürzten Entgelt bezahlt. § 11 Absatz 1 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz bestimmt ausdrücklich, dass Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit bei der Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht bleiben. Sie erhalten also für Urlaubstage das volle Entgelt auf Basis des durchschnittlichen Verdienstes der letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsbeginn — ohne den kurzarbeitsbedingten Abschlag.
Für diese Urlaubstage besteht dann allerdings kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, weil kein Entgeltausfall vorliegt. Das ist rechnerisch der bessere Deal: Volles Urlaubsentgelt schlägt in praktisch jeder Konstellation die Kombination aus gekürztem Lohn und Kurzarbeitergeld. Wie groß der Unterschied bei Ihrem Gehalt ausfällt, sehen Sie, wenn Sie im Kurzarbeitergeld-Rechner den Arbeitsausfall einmal auf null und einmal auf Ihren tatsächlichen Wert setzen.
Resturlaub muss zuerst eingebracht werden
Bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann, verlangt § 96 SGB III, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar ist. Dazu gehört, dass Resturlaub aus dem Vorjahr eingebracht wird, soweit ihm keine vorrangigen Urlaubswünsche der Beschäftigten entgegenstehen. Der laufende Jahresurlaub des aktuellen Jahres muss dagegen nicht vorab verbraucht werden, wenn er bereits verplant ist oder Sie ihn anderweitig nehmen möchten.
In der Praxis führt das oft zu Diskussionen. Halten Sie Urlaubswünsche deshalb schriftlich fest und melden Sie geplante Urlaube frühzeitig an — ein bereits genehmigter Urlaub kann nicht nachträglich zur Vermeidung von Kurzarbeit umgewidmet werden. Auch Arbeitszeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto sind in der Regel vorrangig abzubauen, allerdings mit tariflichen und gesetzlichen Ausnahmen für geschützte Guthaben.
Was Sie konkret tun sollten
Prüfen Sie zu Beginn der Kurzarbeit drei Dinge: Wie ist die Kurzarbeit organisiert — ganze Tage oder verkürzte Tage? Enthält Ihr Arbeitsvertrag eine Kürzungsregel für den vertraglichen Mehrurlaub? Und wie viel Resturlaub steht noch offen? Mit diesen Antworten lässt sich der Urlaubsanspruch verlässlich abschätzen. Für die finanzielle Seite rechnen Sie Ihre Monate am besten im Kurzarbeitergeld-Rechner durch. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine arbeitsrechtliche Beratung im Einzelfall.
