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Kurzarbeitergeld-Rechner 2026

Wie viel bleibt Ihnen bei Kurzarbeit? Der Rechner ermittelt aus Soll- und Ist-Entgelt die Nettoentgeltdifferenz, Ihr Kurzarbeitergeld nach § 105 SGB III und die tatsächliche Auszahlung im Monat.

100 % kostenlosKeine Daten gespeichert§§ 95–106 SGB III, Stand 2026

Wichtig: Kurzarbeitergeld ist steuerfrei — aber nicht folgenlos

Das Kurzarbeitergeld selbst wird nicht besteuert, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf Ihr übriges Jahreseinkommen. Wer im Kalenderjahr mehr als 410 € Lohnersatzleistungen bezieht, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben — und bekommt häufig eine Nachzahlung. Diese Berechnung ist eine unverbindliche Schätzung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Entgelt und Arbeitsausfall

%

Steuer, Kind und Region

entscheidet über 60 oder 67 Prozent

Ihr Kurzarbeitergeld

625,85 €

pro Monat · Leistungssatz 60 % · Steuerklasse I

Nettoentgeltdifferenz

1.043,08 €

Netto aus dem Ist-Entgelt

1.330,46 €

auf 12 Monate

7.510,20 €

Gesamtauszahlung im Monat

Gesamtauszahlung im Monat

1.956,31 €

Netto aus dem Ist-Entgelt plus Kurzarbeitergeld

Verlust gegenüber normal

393,11 €

16,7 %

Sie behalten 83,3 %Netto ohne Kurzarbeit: 2.349,42 €

Achtung Progressionsvorbehalt

Kurzarbeitergeld bleibt steuerfrei, wird aber bei der Berechnung Ihres persönlichen Steuersatzes mitgezählt (§ 32b EStG). Der höhere Satz gilt dann für Ihr gesamtes steuerpflichtiges Einkommen des Jahres — deshalb kommt es nach einem Kurzarbeitsjahr häufig zu einer Steuernachzahlung.

Im Progressionsvorbehalt erfasst

7.510,20 €

Über 410 € Lohnersatzleistungen im Kalenderjahr: Sie sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Legen Sie vorsorglich Geld für eine Nachzahlung zurück.

Monatliche Auszahlung im Vergleich

Auszahlung nach Höhe des Arbeitsausfalls

So wird gerechnet (§ 106 SGB III)

Soll-Entgelt (brutto)3.500,00 €
Soll-Entgelt gerundet3.500,00 €
Ist-Entgelt (brutto)1.750,00 €
Ist-Entgelt gerundet1.760,00 €
Pauschaliertes Netto (Soll)2.410,67 €
Pauschaliertes Netto (Ist)1.367,58 €
Nettoentgeltdifferenz1.043,08 €
Kurzarbeitergeld (60 %)625,85 €

Soll- und Ist-Entgelt werden auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet. Das pauschalierte Netto ergibt sich nach § 153 SGB III aus dem Brutto abzüglich 20 Prozent Sozialversicherungspauschale, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag — ohne Kirchensteuer.

Was Sie sonst noch wissen sollten

  • Kurzarbeitergeld zahlt der Arbeitgeber mit der Gehaltsabrechnung aus und lässt es sich anschließend von der Arbeitsagentur erstatten. Sie selbst stellen keinen Antrag — angezeigt und beantragt wird die Kurzarbeit vom Betrieb.
  • Die Bezugsdauer beträgt gesetzlich längstens zwölf Monate. Für 2026 ist sie durch Verordnung auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2026.
  • Während der Kurzarbeit bleiben Sie sozialversichert. Die Beiträge auf das ausgefallene Entgelt trägt der Arbeitgeber aus einem fiktiven Entgelt von 80 Prozent der Differenz — Ihre Rentenansprüche brechen also nicht vollständig weg.
  • Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie Mehrarbeitsvergütungen bleiben bei Soll- und Ist-Entgelt außer Betracht. Der Rechner bildet deshalb nur das laufende Monatsentgelt ab.
  • Diese Berechnung ist eine unverbindliche Orientierung auf Basis pauschaler Annahmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindlich ist allein die Abrechnung Ihres Arbeitgebers bzw. der Bescheid der Arbeitsagentur.

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2026-09-0812 Min. Lesezeit

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Häufig gestellte Fragen

Das Kurzarbeitergeld beträgt nach § 105 SGB III 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 EStG 67 Prozent. Entscheidend ist dabei nicht das Brutto, sondern die Differenz zwischen dem pauschalierten Netto aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Netto aus dem Ist-Entgelt. Die während der Pandemie befristeten Erhöhungen auf 70/77 und 80/87 Prozent sind zum 30. Juni 2022 ausgelaufen und gelten 2026 nicht mehr.

Das Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das Sie ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum verdient hätten — ohne Mehrarbeitsvergütung und ohne Einmalzahlungen. Das Ist-Entgelt ist das Brutto, das Sie in diesem Monat tatsächlich erzielt haben, erhöht um bestimmte anzurechnende Einkünfte. Beide Beträge werden auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet und anschließend in ein pauschaliertes Netto umgerechnet. Die Differenz dieser beiden Nettobeträge ist die Bemessungsgrundlage des Kurzarbeitergeldes.

Weil sich die 60 Prozent nicht auf Ihr Gehalt beziehen, sondern nur auf den Netto-Ausfall. Bei 50 Prozent Arbeitsausfall bekommen Sie weiterhin das Netto aus der Hälfte Ihres Brutto — dazu kommt das Kurzarbeitergeld auf die entgangene Hälfte. In der Summe liegen Sie deshalb typischerweise bei 75 bis 85 Prozent Ihres gewohnten Nettos, nicht bei 60 Prozent. Der Grund ist die Steuerprogression: Auf das ausgefallene Entgelt wären ohnehin überdurchschnittlich hohe Abzüge angefallen.

Das Kurzarbeitergeld selbst bleibt steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG: Für die Ermittlung Ihres persönlichen Steuersatzes wird es dem übrigen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, der so ermittelte höhere Satz dann auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet. Weil im laufenden Jahr nur die normale Lohnsteuer einbehalten wurde, entsteht daraus häufig eine Nachzahlung. Übersteigen die Lohnersatzleistungen 410 Euro im Kalenderjahr, sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Gesetzlich beträgt die Bezugsdauer nach § 104 SGB III längstens zwölf Monate. Für 2026 hat die Bundesregierung die Bezugsdauer per Verordnung auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026. Ruht die Kurzarbeit mindestens einen zusammenhängenden Monat, verlängert sich der Bezugszeitraum entsprechend. Nach einer Unterbrechung von drei Monaten beginnt eine neue Bezugsdauer, wenn die Voraussetzungen erneut erfüllt sind.

Sie bleiben durchgehend kranken-, pflege- und rentenversichert. Für das tatsächlich gezahlte Ist-Entgelt laufen die Beiträge wie gewohnt. Für das ausgefallene Entgelt wird ein fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 80 Prozent der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt herangezogen; die darauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber allein. In der Arbeitslosenversicherung fallen auf das fiktive Entgelt keine Beiträge an. Ihre Rentenanwartschaften sinken dadurch nur leicht.

Ja, aber es wird in der Regel angerechnet. Entgelt aus einer Beschäftigung, die Sie erst während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen haben, erhöht nach § 106 Abs. 3 SGB III das Ist-Entgelt und mindert damit Ihr Kurzarbeitergeld praktisch eins zu eins. Eine Nebentätigkeit, die Sie schon vor Beginn der Kurzarbeit ausgeübt haben, bleibt dagegen anrechnungsfrei. Die während der Pandemie befristete Ausnahme für neu aufgenommene Minijobs ist zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Sprechen Sie einen Nebenjob außerdem vorher mit Ihrem Arbeitgeber ab.

Der Rechner bildet die Systematik der §§ 105, 106 und 153 SGB III ab: Rundung von Soll- und Ist-Entgelt auf volle 20 Euro, Deckelung auf die Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro monatlich, pauschales Netto aus Brutto abzüglich 20 Prozent Sozialversicherungspauschale, Lohnsteuer nach dem Einkommensteuertarif 2026 und Solidaritätszuschlag. Die amtlichen Tabellenwerte der Arbeitsagentur beruhen auf dem Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums; kleinere Abweichungen von wenigen Euro sind deshalb möglich. Das Ergebnis ist eine unverbindliche Schätzung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.