Progressionsvorbehalt: warum Kurzarbeit zur Steuernachzahlung führt
Für viele Beschäftigte ist es die unangenehmste Überraschung nach einem Kurzarbeitsjahr: Das Kurzarbeitergeld war steuerfrei, und trotzdem flattert im Folgejahr ein Steuerbescheid mit einer vierstelligen oder zumindest deutlich dreistelligen Nachforderung ins Haus. Der Grund heißt Progressionsvorbehalt, steht in § 32b EStG und ist kein Rechenfehler des Finanzamts, sondern gewollte Systematik.
Steuerfrei ist nicht gleich folgenlos
Kurzarbeitergeld gehört wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld zu den Lohnersatzleistungen. Diese Leistungen werden nach § 3 EStG nicht besteuert — sie erhöhen also nicht Ihr zu versteuerndes Einkommen. Sie werden aber für die Ermittlung des Steuersatzes hinzugerechnet. Das Finanzamt bildet ein fiktives Einkommen aus zu versteuerndem Einkommen plus Lohnersatzleistungen, ermittelt darauf den durchschnittlichen Steuersatz und wendet diesen erhöhten Satz dann auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen an.
Der Effekt ist umso größer, je stärker der Steuertarif in Ihrem Einkommensbereich ansteigt. Im mittleren Progressionsbereich, also grob zwischen 20.000 und 60.000 Euro zu versteuerndem Einkommen, ist der Anstieg besonders steil — genau dort, wo die meisten Kurzarbeitsfälle liegen. Bei sehr hohen Einkommen im Bereich des Spitzensteuersatzes verpufft der Effekt weitgehend, weil der Grenzsteuersatz dort ohnehin konstant ist.
Ein durchgerechnetes Beispiel
Nehmen wir wieder die kinderlose Beschäftigte in Steuerklasse I mit 3.500 Euro Monatsbrutto. Sie ist sechs Monate lang zu 50 Prozent in Kurzarbeit und bezieht in dieser Zeit rund 626 Euro Kurzarbeitergeld pro Monat, insgesamt also rund 3.756 Euro. Ihr Jahresbrutto sinkt von 42.000 auf 31.500 Euro, das zu versteuernde Einkommen auf rund 23.400 Euro. Die reguläre Einkommensteuer darauf läge bei etwa 2.427 Euro.
Mit Progressionsvorbehalt rechnet das Finanzamt zunächst die Steuer auf 23.400 plus 3.756, also rund 27.140 Euro. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Steuersatz von rund 12,6 Prozent. Dieser Satz wird nun auf die tatsächlichen 23.400 Euro angewendet und ergibt rund 2.951 Euro Einkommensteuer. Die Differenz zur regulär einbehaltenen Lohnsteuer beträgt damit rund 520 Euro — und genau diese Summe wird als Nachzahlung fällig. Wie hoch Ihr eigenes Kurzarbeitergeld im Jahr ausfällt, zeigt Ihnen der Kurzarbeitergeld-Rechner direkt im Ergebnisbereich.
Die Pflicht zur Steuererklärung
Übersteigen die Lohnersatzleistungen im Kalenderjahr 410 Euro, besteht nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 EStG eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Diese Schwelle ist bei Kurzarbeit praktisch immer überschritten — 410 Euro entsprechen im obigen Beispiel weniger als einem einzigen Bezugsmonat. Die Erklärung ist also keine freiwillige Option, sondern Pflicht, und das Finanzamt erfährt vom Kurzarbeitergeld ohnehin: Ihr Arbeitgeber meldet die Beträge in Zeile 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.
Wer die Erklärung schlicht nicht abgibt, verschiebt das Problem nur und riskiert Verspätungszuschläge. Sinnvoller ist der umgekehrte Weg: Die Erklärung früh im Jahr erstellen, die tatsächliche Nachzahlung kennen und den Betrag gezielt zurücklegen. In vielen Fällen mildert die Erklärung die Nachzahlung sogar ab, weil Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen oder Handwerkerleistungen gegengerechnet werden.
So bereiten Sie sich vor
Eine brauchbare Faustregel: Legen Sie etwa zehn bis fünfzehn Prozent des bezogenen Kurzarbeitergeldes für die spätere Nachzahlung zurück. Bei 3.756 Euro Kurzarbeitergeld wären das rund 380 bis 560 Euro — im Beispiel oben also genau die richtige Größenordnung. Wer während der Kurzarbeit ohnehin knapp kalkuliert, sollte diesen Betrag als festen Posten im Monatsbudget führen und nicht erst im Folgejahr suchen.
Zwei weitere Punkte helfen. Erstens: Prüfen Sie, ob ein Steuerklassenwechsel innerhalb der Ehe sinnvoll ist — er verändert zwar nicht die Jahressteuer, aber die unterjährige Belastung und die Höhe des Kurzarbeitergeldes. Zweitens: Vergleichen Sie Ihr reguläres Netto im Brutto-Netto-Rechner mit der Auszahlung während der Kurzarbeit, damit Sie den Liquiditätseinbruch und die spätere Nachzahlung nicht doppelt unterschätzen.
Fazit
Der Progressionsvorbehalt macht Kurzarbeitergeld nicht steuerpflichtig, aber er verteuert das übrige Einkommen. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung im niedrigen bis mittleren dreistelligen Bereich pro halbem Jahr Kurzarbeit, geben Sie die Pflichterklärung rechtzeitig ab und legen Sie die Rücklage von Anfang an beiseite. Ihre konkrete Jahressumme an Kurzarbeitergeld — die Zahl, die im Progressionsvorbehalt landet — finden Sie im Kurzarbeitergeld-Rechner. Diese Hinweise sind allgemeiner Natur und ersetzen keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
