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Nebenjob während der Kurzarbeit: was angerechnet wird

Redaktion
7 Min. Lesezeit
2026-09-08
Nebenjob während der Kurzarbeit: was angerechnet wird

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Nebenjob während der Kurzarbeit: was angerechnet wird

Wenn das Monatseinkommen um mehrere hundert Euro einbricht, liegt der Gedanke an einen Zuverdienst nahe. Erlaubt ist er grundsätzlich — nur bringt er finanziell oft weit weniger, als man erwartet. Denn Entgelt aus einer während der Kurzarbeit neu aufgenommenen Beschäftigung erhöht das Ist-Entgelt und mindert damit das Kurzarbeitergeld nahezu eins zu eins.

Die entscheidende Unterscheidung: alter oder neuer Nebenjob

§ 106 Absatz 3 SGB III regelt die Anrechnung eindeutig. Erhöht wird das Ist-Entgelt um das Entgelt aus einer anderen Beschäftigung, einer selbständigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, die die oder der Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen hat. Der Zeitpunkt der Aufnahme ist also das alles entscheidende Kriterium.

Eine Nebentätigkeit, die Sie bereits vor Beginn der Kurzarbeit ausgeübt haben, bleibt vollständig anrechnungsfrei. Sie dürfen sie unverändert fortführen, ohne dass Ihr Kurzarbeitergeld sinkt. Wer also seit Jahren am Wochenende in einem kleinen Betrieb aushilft, behält diesen Verdienst ungekürzt. Vorsicht gilt allerdings, wenn Sie die Stunden in diesem bestehenden Nebenjob während der Kurzarbeit aufstocken — der zusätzliche Teil kann als neu aufgenommene Tätigkeit gewertet werden.

Die Minijob-Ausnahme gilt nicht mehr

Während der Pandemie gab es eine vielbeachtete Sonderregel: Entgelt aus einem während der Kurzarbeit neu aufgenommenen Minijob blieb anrechnungsfrei. Diese Ausnahme stand in § 421c SGB III, war befristet und ist zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Seit dem 1. Juli 2022 gilt wieder die Grundregel des § 106 Absatz 3 SGB III — auch für Minijobs. Wer 2026 auf ältere Ratgeber stößt, die etwas anderes behaupten, sollte deren Stand prüfen.

In der Praxis heißt das: Ein neu angenommener Minijob mit 400 Euro Monatsverdienst erhöht Ihr Ist-Entgelt um 400 Euro. Das pauschalierte Netto aus dem Ist-Entgelt steigt entsprechend, die Nettoentgeltdifferenz schrumpft, und das Kurzarbeitergeld sinkt um rund 60 Prozent des Netto-Zuwachses. Von den 400 Euro brutto bleibt Ihnen damit häufig nur ein knapp dreistelliger Betrag zusätzlich in der Tasche.

Ein Rechenbeispiel

Bei 3.500 Euro Monatsbrutto in Steuerklasse I und 50 Prozent Arbeitsausfall liegt das Kurzarbeitergeld ohne Zuverdienst bei rund 626 Euro. Nehmen Sie zusätzlich einen neuen Nebenjob mit 400 Euro brutto auf, steigt das Ist-Entgelt von 1.750 auf 2.150 Euro. Die Nettoentgeltdifferenz sinkt dadurch von rund 1.043 auf rund 793 Euro, und vom Kurzarbeitergeld bleiben nur noch rund 476 Euro. Sie haben also 400 Euro brutto zusätzlich verdient, aber rund 150 Euro Kurzarbeitergeld verloren — unterm Strich liegt die Gesamtauszahlung nur etwa 93 Euro höher als ohne den Nebenjob. Sie können diesen Effekt im Kurzarbeitergeld-Rechner direkt nachvollziehen, indem Sie das Feld für den neuen Nebenjob ausfüllen.

Steuerlich kommt hinzu, dass der Zuverdienst voll steuerpflichtig ist, während das Kurzarbeitergeld steuerfrei bleibt und nur über den Progressionsvorbehalt wirkt. Sie tauschen also einen steuerfreien Bezug teilweise gegen einen steuerpflichtigen ein. Bei einem Minijob mit Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber entfällt dieser Nachteil, die Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld bleibt aber bestehen.

Was Sie arbeitsrechtlich beachten müssen

Unabhängig von der sozialrechtlichen Anrechnung brauchen Sie in aller Regel die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Viele Arbeitsverträge enthalten eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten. Verboten werden darf ein Nebenjob nur, wenn berechtigte betriebliche Interessen entgegenstehen — etwa eine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen, eine Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz oder eine Beeinträchtigung Ihrer Leistungsfähigkeit im Hauptjob.

Praktisch wichtig ist außerdem die Verfügbarkeit: Kurzarbeit kann kurzfristig enden oder in ihrem Umfang wechseln. Ein Nebenjob mit festen Schichten kann dann mit dem Hauptarbeitsverhältnis kollidieren. Vereinbaren Sie deshalb möglichst flexible Einsatzzeiten und informieren Sie beide Arbeitgeber offen über die Situation.

Fazit

Ein Zuverdienst während der Kurzarbeit ist erlaubt, lohnt sich finanziell aber vor allem dann, wenn die Nebentätigkeit schon vor der Kurzarbeit bestand — dann bleibt sie anrechnungsfrei. Bei neu aufgenommenen Tätigkeiten, Minijobs eingeschlossen, bleibt netto oft weniger übrig als gedacht. Rechnen Sie die Konstellation vorher im Kurzarbeitergeld-Rechner durch und vergleichen Sie das Ergebnis mit Ihrem regulären Netto aus dem Brutto-Netto-Rechner. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

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