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Kurzarbeitergeld 2026 berechnen: Höhe, Dauer, Voraussetzungen

Redaktion
12 Min. Lesezeit
2026-09-08
Kurzarbeitergeld 2026 berechnen: Höhe, Dauer, Voraussetzungen

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Kurzarbeitergeld 2026 berechnen: Höhe, Dauer, Voraussetzungen

Wenn der Betrieb Kurzarbeit anmeldet, geht es für die Beschäftigten sehr schnell um eine einzige Frage: Wie viel bleibt am Monatsende übrig? Die Antwort ist unangenehm unpräzise, wenn man sie nur mit der bekannten Faustformel „60 Prozent“ beantwortet — denn diese 60 Prozent beziehen sich nicht auf das Gehalt, sondern auf einen Differenzbetrag, den kaum jemand im Kopf hat. Dieser Ratgeber erklärt die Systematik der §§ 95 bis 106 SGB III Schritt für Schritt, mit konkreten Zahlen. Ihre eigenen Werte können Sie parallel im Kurzarbeitergeld-Rechner eintragen.

Was Kurzarbeitergeld ersetzt — und was nicht

Kurzarbeitergeld ist keine Aufstockung Ihres Gehalts, sondern eine Teilkompensation für den Teil des Entgelts, der wegen des Arbeitsausfalls wegfällt. Sie erhalten weiterhin ganz normal Lohn für die Stunden, die Sie tatsächlich arbeiten — dieser Teil wird versteuert und verbeitragt wie immer. Nur für die ausgefallenen Stunden springt die Arbeitsagentur ein, und zwar nicht in voller Höhe, sondern mit 60 Prozent der sogenannten Nettoentgeltdifferenz. Mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 EStG sind es 67 Prozent. Ausdrücklich nicht ersetzt werden Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni und Überstundenzuschläge bleiben bei Soll- und Ist-Entgelt außen vor, ebenso nicht mehr anfallende Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Wer einen erheblichen Teil seines Jahreseinkommens über solche Zahlungen bezieht, verliert diesen Anteil im Kurzarbeitsjahr also vollständig, ohne dass das Kurzarbeitergeld dies auffängt.

Voraussetzungen: wann ein Betrieb Kurzarbeit anzeigen darf

Kurzarbeitergeld setzt einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall voraus. Erheblich ist er nach § 96 SGB III nur, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und unvermeidbar ist — und wenn im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der Beschäftigten des Betriebs von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent betroffen ist. Diese Ein-Drittel-Schwelle war während der Pandemie zeitweise auf zehn Prozent abgesenkt; diese Erleichterung ist längst ausgelaufen.

Der Betrieb muss den Arbeitsausfall zudem bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen, und die Kurzarbeit muss arbeitsrechtlich zulässig sein — also durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individuelle Zustimmung gedeckt. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer stellen Sie selbst keinen Antrag: Der Arbeitgeber rechnet das Kurzarbeitergeld mit der Gehaltsabrechnung ab, zahlt es aus und lässt es sich anschließend von der Arbeitsagentur erstatten. Auf Ihrer Abrechnung taucht es als steuerfreier Bezug auf.

So entsteht die Nettoentgeltdifferenz

Die Berechnung folgt § 106 SGB III und läuft in vier Schritten ab. Erstens wird das Soll-Entgelt bestimmt: das Bruttoentgelt, das Sie ohne den Arbeitsausfall in diesem Monat verdient hätten, ohne Mehrarbeit und ohne Einmalzahlungen, gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitsförderung von 8.450 Euro monatlich im Jahr 2026. Zweitens wird das Ist-Entgelt festgestellt, also das tatsächlich erzielte Brutto. Beide Beträge werden auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet.

Drittens werden beide Beträge in ein pauschaliertes Nettoentgelt umgerechnet. Nach § 153 SGB III geschieht das nicht mit Ihren echten Abzügen, sondern mit einer Pauschale: 20 Prozent Sozialversicherung, dazu die Lohnsteuer nach Ihrer Steuerklasse und der Solidaritätszuschlag. Kirchensteuer wird dabei bewusst nicht abgezogen. Viertens wird die Differenz dieser beiden Nettobeträge mit 60 beziehungsweise 67 Prozent multipliziert — das Ergebnis ist Ihr Kurzarbeitergeld für den Monat.

Rechenbeispiel: 3.500 Euro brutto, 50 Prozent Arbeitsausfall

Nehmen wir eine kinderlose Beschäftigte in Steuerklasse I mit 3.500 Euro Monatsbrutto ohne Kirchensteuer. Ihr normales Netto liegt bei rund 2.349 Euro. Bei 50 Prozent Arbeitsausfall sinkt das Brutto auf 1.750 Euro, das reale Netto daraus auf rund 1.330 Euro. Das pauschalierte Netto beträgt rund 2.411 Euro aus dem Soll-Entgelt und rund 1.368 Euro aus dem Ist-Entgelt; die Nettoentgeltdifferenz liegt damit bei etwa 1.043 Euro. Davon 60 Prozent ergeben rund 626 Euro Kurzarbeitergeld — mit Kind wären es bei 67 Prozent rund 696 Euro. Prüfen Sie Ihre eigene Konstellation im Kurzarbeitergeld-Rechner.

Unterm Strich kommen in diesem Beispiel rund 1.956 Euro auf dem Konto an statt der gewohnten 2.349 Euro. Der Verlust beträgt also rund 393 Euro oder etwa 17 Prozent — deutlich weniger, als die Zahl 60 Prozent zunächst befürchten lässt. Bei Kurzarbeit Null, also 100 Prozent Arbeitsausfall, sieht es anders aus: Dann entfällt das Arbeitsentgelt vollständig, und es bleiben nur rund 1.446 Euro Kurzarbeitergeld. Das entspricht knapp 62 Prozent des gewohnten Nettos, ein Einschnitt von rund 903 Euro im Monat.

Bezugsdauer, Sozialversicherung und Steuer

Gesetzlich wird Kurzarbeitergeld nach § 104 SGB III für längstens zwölf Monate gezahlt. Für 2026 hat die Bundesregierung diese Frist per Verordnung auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026. Ruht die Kurzarbeit mindestens einen zusammenhängenden Monat, verlängert sich der Bezugszeitraum entsprechend; nach einer Unterbrechung von drei Monaten beginnt eine neue Bezugsdauer, sofern die Voraussetzungen erneut vorliegen.

Sozialversichert bleiben Sie durchgehend. Auf das tatsächlich gezahlte Entgelt laufen die Beiträge wie gewohnt, für das ausgefallene Entgelt wird ein fiktives Arbeitsentgelt von 80 Prozent der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt angesetzt. Die darauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung trägt allein der Arbeitgeber; in der Arbeitslosenversicherung fallen auf das fiktive Entgelt keine Beiträge an. Ihre Rentenanwartschaften sinken dadurch nur leicht — sie brechen nicht weg.

Steuerlich ist Kurzarbeitergeld selbst steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Das bedeutet: Der Betrag wird für die Ermittlung Ihres persönlichen Steuersatzes hinzugerechnet, und dieser höhere Satz gilt anschließend für das übrige zu versteuernde Einkommen. Weil unterm Jahr nur die normale Lohnsteuer einbehalten wurde, führt das nach einem Kurzarbeitsjahr sehr häufig zu einer Nachzahlung. Ab 410 Euro Lohnersatzleistungen im Kalenderjahr sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Praktisch heißt das: Rechnen Sie früh mit dem Kurzarbeitergeld-Rechner durch, wie stark Ihr Monatsbudget einbricht, vergleichen Sie das Ergebnis mit Ihrem regulären Netto aus dem Brutto-Netto-Rechner und legen Sie parallel Geld für die spätere Steuernachzahlung zurück. Wer beide Effekte zusammen plant — den Liquiditätseinbruch jetzt und die Nachzahlung im Folgejahr — kommt deutlich ruhiger durch eine Kurzarbeitsphase. Diese Berechnungen sind Orientierungswerte und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.

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