Kfz-Steuer für Elektroautos: Steuerbefreiung bis 2035 erklärt

Redaktion
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2026-02-18
Kfz-Steuer für Elektroautos: Steuerbefreiung bis 2035 erklärt

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Steuerbefreiung für Elektroautos: Die Regelung im Überblick

Die Bundesregierung fördert die Elektromobilität unter anderem durch eine vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer. Diese Regelung soll den Umstieg auf emissionsfreie Antriebe attraktiver machen und den Absatz von Elektrofahrzeugen ankurbeln. Doch die Befreiung gilt nicht unbegrenzt und nicht für jedes Fahrzeug mit Stecker.

Welche Fahrzeuge sind befreit?

Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für reine Batterie-Elektrofahrzeuge (BEV). Das bedeutet: Das Fahrzeug darf keinen Verbrennungsmotor besitzen, auch nicht als Range Extender. Plug-in-Hybride (PHEV) sind explizit ausgenommen — obwohl sie eine Batterie haben und teilweise elektrisch fahren können, verfügen sie über einen Verbrennungsmotor und unterliegen daher der regulären Kfz-Steuer nach Hubraum und CO₂.

Brennstoffzellenfahrzeuge mit Wasserstoffantrieb fallen hingegen unter die Befreiung, sofern sie rein elektrisch angetrieben werden und keinen Verbrennungsmotor besitzen.

Die Frist: Erstzulassung bis 31. Dezember 2030

Der entscheidende Stichtag ist der 31. Dezember 2030. Mit dem Achten Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz (in Kraft seit Ende Dezember 2025) wurde die Frist um fünf Jahre verlängert: Nur Elektrofahrzeuge, die bis zu diesem Datum erstmals zugelassen werden, kommen in den Genuss der Steuerbefreiung. Die Befreiung gilt dann für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren ab Erstzulassung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035. In der Praxis bedeutet das: Ein E-Auto, das am 1. März 2023 zugelassen wurde, ist bis Ende Februar 2033 befreit. Ein E-Auto mit Erstzulassung im Juni 2028 wäre eigentlich bis Mai 2038 befreit — da aber die Höchstgrenze bei Ende 2035 liegt, endet die Befreiung am 31. Dezember 2035.

Für Elektrofahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2031 entfällt die Steuerbefreiung nach heutigem Stand vollständig. Diese Fahrzeuge werden von Anfang an nach Gewicht besteuert.

Was passiert nach der Befreiung?

Nach Ablauf der Steuerbefreiung werden Elektrofahrzeuge nach Gewicht besteuert (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 KraftStG). Da E-Autos keinen Hubraum und keine CO₂-Emissionen im Fahrbetrieb haben, kann das bestehende Berechnungsmodell nicht angewendet werden. Die gewichtsbasierte Steuer soll dem Umstand Rechnung tragen, dass schwere Elektrofahrzeuge — etwa große SUVs mit Batteriegewichten von 500 kg und mehr — eine höhere Straßenbelastung verursachen.

Die Sätze stehen bereits im Gesetz: Je angefangene 200 kg zulässiges Gesamtgewicht fallen 11,25 Euro bis 2.000 kg, 12,02 Euro bis 3.000 kg und 12,78 Euro bis 3.500 kg an, und für reine Elektrofahrzeuge ermäßigt sich dieser Betrag um 50 Prozent. Ein E-Auto mit 1.800 kg zahlt danach rund 51 Euro, eines mit 2.400 kg rund 68 Euro im Jahr. Für die meisten Elektrofahrzeuge fällt die Steuer damit niedriger aus als für vergleichbare Verbrenner.

Finanzielle Dimension der Befreiung

Wie viel spart man konkret? Das hängt vom Vergleichsfahrzeug ab. Ein typischer Mittelklasse-Verbrenner zahlt zwischen 100 und 300 Euro Kfz-Steuer pro Jahr. Ein Elektrofahrzeug spart diesen Betrag vollständig — über fünf Jahre sind das 500 bis 1.500 Euro allein an Kfz-Steuer. Hinzu kommen Einsparungen bei der Energiesteuer (keine Mineralölsteuer auf Strom) und oftmals niedrigere Wartungskosten.

Empfehlung: Jetzt noch die Befreiung sichern

Wer die Anschaffung eines Elektroautos plant, sollte die Erstzulassung bis spätestens Ende 2030 realisieren, um die Steuerbefreiung zu sichern. Je früher die Erstzulassung, desto länger läuft die zehnjährige Befreiung, bevor die Obergrenze Ende 2035 greift. Nutzen Sie unseren Kfz-Steuer-Rechner, um die Ersparnis gegenüber Ihrem aktuellen Fahrzeug konkret zu berechnen.

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