Indexmiete-Rechner 2026

Wie stark darf Ihre Indexmiete steigen? Berechnen Sie die neue Miete mit den amtlichen Monatswerten des Verbraucherpreisindex, ab wann sie gilt und ob die Mieterhöhung Ihres Vermieters stimmt.

100 % kostenlosKeine Daten gespeichertVPI bis August 2026

Keine Rechtsberatung

Der Rechner rechnet nach § 557b BGB mit den amtlichen VPI-Werten (Basis 2020 = 100). Ob Ihre Indexmietvereinbarung wirksam ist und welche Indexmonate Ihr Vertrag vorsieht, prüft er nicht. Im Streitfall helfen ein Mieterverein, ein Eigentümerverband oder eine Anwältin bzw. ein Anwalt für Mietrecht.

Was möchten Sie tun?

Miete & Index

€

Indexstand: 122,3

Indexstand: 125,8

Fristen

Neue Nettokaltmiete

822,89 €

pro Monat · Bisher: 800,00 € · Veränderung: +2,86 %

Mehr pro Monat

22,89 €

Mehr pro Jahr

274,68 €

Alter Indexstand

122,3

August 2025

Neuer Indexstand

125,8

August 2026

Indexänderung

+2,86 %

+3,5 Punkte

Frühestens zu zahlen ab

1. November 2026

Übernächster Monat nach Zugang (24.09.2026)

November 2026

Ein Jahr nach der letzten Änderung

Oktober 2026

Der Zugang bestimmt den Termin: Die geänderte Miete ist ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung zu zahlen (§ 557b Abs. 3 BGB).

Damit die Anpassung frühestmöglich gilt, muss die Erklärung spätestens am 31.08.2026 zugehen.

Verbraucherpreisindex und Ihre Miete

Monatswerte des Statistischen Bundesamts. Markiert: alter und neuer Indexmonat. Zwischen den Indexmonaten liegen 12 Monate.

Jahresteuerung zum Vergleich

Veränderung der Jahresdurchschnitte des VPI gegenüber dem Vorjahr; 2026 vorläufig (Januar bis August).

Rechenweg

Neue Miete = bisherige Miete × neuer Index ÷ alter Index

Bisherige Miete800,00 €
Neuer Indexstand ÷ Alter Indexstand125,8 ÷ 122,3
Faktor1,02862
Neue Miete822,89 €

Checkliste für das Schreiben (§ 557b Abs. 3 BGB)

  • Textform: Brief, E-Mail oder Fax mit Namen des Vermieters genügen, eine Unterschrift ist nicht nötig (§ 126b BGB).
  • Die eingetretene Änderung des Preisindex muss angegeben sein, also alter und neuer Indexstand.
  • Die neue Miete oder die Erhöhung muss als Geldbetrag in Euro genannt sein.
  • Beide Indexwerte müssen auf derselben Basis stehen (heute 2020 = 100).
  • Seit der letzten Mietänderung muss mindestens ein Jahr vergangen sein. Modernisierungs- und Betriebskostenumlagen zählen dabei nicht.
  • Neben der Indexmiete ist keine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) möglich.

Gut zu wissen

  • Keine Kappungsgrenze: Die 20-%- bzw. 15-%-Grenze aus § 558 Abs. 3 BGB gilt nur für Erhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Weil § 557b Abs. 2 BGB solche Erhöhungen während der Indexmiete ausschließt, gibt es für Indexerhöhungen keine Kappungsgrenze. Die Miete folgt allein dem Index.
  • Mietpreisbremse: Die §§ 556d bis 556g BGB gelten nur für die Ausgangsmiete (§ 557b Abs. 4 BGB). Spätere Indexerhöhungen werden nicht daran gemessen.
  • Modernisierung: Eine Erhöhung nach § 559 BGB ist bei Indexmiete nur möglich, wenn der Vermieter die Maßnahme nicht zu vertreten hat, außer bei einer Modernisierung nach § 555b Nr. 1a BGB (Heizungsanlage).
  • Nur Nettokaltmiete: Die Betriebskosten laufen getrennt. Vorauszahlungen werden nach der Abrechnung angepasst (§ 560 BGB), nicht über den Index.
  • Der Rechner nutzt die amtlichen Monatswerte des VPI für Deutschland (Basis 2020 = 100), Stand 18.09.2026. Alte Werte auf Basis 2015 oder 2010 müssen umgerechnet werden. Rechnen Sie nie Werte verschiedener Basen gegeneinander.

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Ratgeber: Indexmiete

Formel, Fristen, Vermieterschreiben, Mietpreisbremse und Verbraucherpreisindex

Indexmiete berechnen 2026: Formel, Fristen und Ihre RechteLeitartikel

Indexmiete berechnen 2026: Formel, Fristen und Ihre Rechte

Der komplette Ratgeber zur Indexmiete nach § 557b BGB: wie die neue Miete berechnet wird, ab wann sie gilt, warum es keine Kappungsgrenze gibt und welche Fehler Vermieter häufig machen.

2026-09-249 Min. Lesezeit

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Häufig gestellte Fragen

Die Miete ändert sich im gleichen Verhältnis wie der Verbraucherpreisindex: neue Miete = bisherige Miete × neuer Indexstand ÷ alter Indexstand. Beispiel: 800 € Nettokaltmiete, Index von 110,0 auf 115,5 gestiegen. 115,5 ÷ 110,0 = 1,05, die neue Miete beträgt also 840 €. Wichtig ist die prozentuale Veränderung, nicht die Differenz in Indexpunkten. Der Rechner oben setzt die amtlichen Monatswerte automatisch ein.

Mit Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung (§ 557b Abs. 3 BGB). Geht das Schreiben am 24. September zu, gilt die neue Miete ab 1. November. Zusätzlich muss die Miete seit der letzten Änderung mindestens ein Jahr unverändert geblieben sein (§ 557b Abs. 2 BGB). Maßgeblich ist der spätere der beiden Termine. Eine rückwirkende Erhöhung gibt es nicht.

Nein. Die Kappungsgrenze von 20 % bzw. 15 % in drei Jahren steht in § 558 Abs. 3 BGB und gilt nur für Erhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Diese Erhöhungen sind während einer Indexmiete ausgeschlossen (§ 557b Abs. 2 BGB). Die Indexmiete folgt deshalb allein dem Verbraucherpreisindex, auch wenn die Inflation hoch ist, wie 2022 und 2023. Eine äußerste Grenze bilden nur die Regeln gegen Mietpreisüberhöhung (§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz).

Textform nach § 126b BGB: ein Brief, eine E-Mail oder ein Fax, aus dem hervorgeht, wer die Erklärung abgibt. Eine Unterschrift ist nicht nötig. Im Schreiben müssen die eingetretene Änderung des Preisindex sowie die neue Miete oder die Erhöhung in Euro stehen. Die Erhöhung tritt nicht automatisch ein. Solange der Vermieter keine Erklärung abgibt, bleibt die bisherige Miete.

Ja. Die Indexmiete wird durch den Index bestimmt, in beide Richtungen. Fällt der Verbraucherpreisindex gegenüber dem Stand der letzten Anpassung, können Mieterinnen und Mieter eine Senkung durch Erklärung in Textform verlangen. Auch dann gelten die Jahresfrist und der Termin „übernächster Monat nach Zugang“. In der Praxis ist das selten, weil der Index seit 2015 fast durchgehend gestiegen ist.

Das Gesetz schreibt keine bestimmten Monate vor. Üblich ist der Vergleich des Indexstands zum Zeitpunkt der letzten Anpassung (bzw. des Vertragsbeginns) mit dem zuletzt veröffentlichten Wert vor der Erklärung. Manche Verträge nennen feste Monate. Wichtig: Beide Werte müssen auf derselben Basis stehen, heute 2020 = 100. Rechnet der Vermieter beim alten Stand mit einem Monat vor der letzten Anpassung, fällt die Erhöhung zu hoch aus, weil ein Teil des Anstiegs doppelt berücksichtigt wird.

Nur für die Ausgangsmiete (§ 557b Abs. 4 BGB). In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Miete bei Vertragsbeginn höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, mit Ausnahmen etwa für eine höhere Vormiete. Die späteren Indexerhöhungen werden nicht mehr an der Mietpreisbremse gemessen. Bei der Staffelmiete ist das anders: Dort gilt die Mietpreisbremse für jede Staffel.

Nur eingeschränkt. Nach § 557b Abs. 2 BGB ist eine Modernisierungserhöhung (§ 559 oder § 559e BGB) nur möglich, soweit der Vermieter die baulichen Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat, etwa gesetzliche Pflichten. Ausnahme: Modernisierungen nach § 555b Nr. 1a BGB (Heizungsanlage). Betriebskosten werden unabhängig davon nach § 560 BGB angepasst.