Abgeltungssteuer auf ETFs 2026: Vorabpauschale, Teilfreistellung und was wirklich bleibt

Redaktion
9 Min. Lesezeit
2026-03-10
Abgeltungssteuer auf ETFs 2026: Vorabpauschale, Teilfreistellung und was wirklich bleibt

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ETF-Besteuerung 2026: Was du wissen musst

Die Besteuerung von ETFs in Deutschland ist komplex – aber beherrschbar, wenn du die drei Säulen verstehst: Vorabpauschale (jährliche Vorsteuer), Teilfreistellung (steuerliche Begünstigung), und Abgeltungssteuer (beim Verkauf). In diesem Artikel erklären wir alle Regelungen Stand 2026 und zeigen, wie viel Steuern du tatsächlich auf deine ETF-Gewinne zahlst.

Der Sparerpauschbetrag: 1.000 EUR steuerfrei

Jede Person in Deutschland hat einen Sparerpauschbetrag von 1.000 EUR pro Jahr (2.000 EUR für zusammenveranlagte Ehepaare). Kapitalerträge bis zu diesem Betrag sind komplett steuerfrei. Um ihn zu nutzen, musst du einen Freistellungsauftrag bei deinem Broker einrichten. Tipp: Wenn du Konten bei mehreren Banken/Brokern hast, kannst du den Freistellungsauftrag aufteilen.

Die Vorabpauschale: Jährliche Vorsteuer erklärt

Seit 2018 gilt das Investmentsteuerreformgesetz. Kern der Reform: Die Vorabpauschale besteuert unrealisierte Gewinne bereits während der Haltedauer – nicht erst beim Verkauf. So funktioniert die Berechnung: Der Basisertrag ergibt sich aus Fondswert am 1. Januar multipliziert mit dem Basiszins (2026: 3,20 %) multipliziert mit 0,7:

Basisertrag=Fondswert am 1. Januar⋅Basiszins⋅0,7\text{Basisertrag} = \text{Fondswert am 1. Januar} \cdot \text{Basiszins} \cdot 0{,}7

Die Vorabpauschale ist maximal so hoch wie der tatsächliche Kursgewinn des Jahres. Wenn der ETF im Minus endet, fällt keine Vorabpauschale an. Konkret: Bei 50.000 EUR Fondswert beträgt der Basisertrag 50.000 × 0,032 × 0,7 = 1.120 EUR. Nach Teilfreistellung (30 % bei Aktienfonds): 784 EUR. Abzüglich Sparerpauschbetrag (1.000 EUR): 0 EUR steuerpflichtig. Bei größeren Depots fällt entsprechend mehr an.

Die Teilfreistellung: 30% weniger Steuern

Die Teilfreistellung ist ein großer Vorteil für ETF-Anleger: Aktienfonds (mindestens 51 % Aktienanteil): 30 % der Erträge sind steuerfrei. Mischfonds (25-50 % Aktienanteil): 15 % steuerfrei. Andere Fonds: 0 % Teilfreistellung. Die meisten ETFs auf große Aktienindizes (MSCI World, FTSE All-World, S&P 500) qualifizieren sich für die 30 % Teilfreistellung.

Was bedeutet das konkret? Bei 10.000 EUR Kursgewinn eines Aktienfonds werden nur 7.000 EUR besteuert. Bei 26,375 % Abgeltungssteuer (inkl. Soli) ergibt das eine effektive Steuerlast von 1.846 EUR statt 2.638 EUR – eine Ersparnis von 792 EUR.

Abgeltungssteuer beim Verkauf

Beim Verkauf von ETF-Anteilen fällt Abgeltungssteuer auf den Kursgewinn an. Der Steuersatz beträgt: 25 % Kapitalertragsteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer, ergibt effektiv 26,375 %. Bei Kirchensteuerpflicht ändert sich die Berechnung: Die Kapitalertragsteuer wird reduziert auf:

Kapitalertragsteuer=25 %1+0,25⋅Kirchensteuersatz\text{Kapitalertragsteuer} = \frac{25\ \%}{1 + 0{,}25 \cdot \text{Kirchensteuersatz}}

Dafür kommt die Kirchensteuer hinzu. In Bayern und Baden-Württemberg (8 % Kirchensteuer) ergibt das einen Gesamtsatz von ca. 27,8 %. In den anderen Bundesländern (9 %) ca. 27,99 %.

Wichtig: Die bereits gezahlten Vorabpauschalen werden beim Verkauf angerechnet. Du zahlst also nicht doppelt.

Basiszins: Wie er sich verändert und was das bedeutet

Der Basiszins, der für die Berechnung der Vorabpauschale verwendet wird, wird jährlich von der Bundesbank festgelegt. Er orientiert sich an der Rendite langfristiger Bundesanleihen. In der Niedrigzinsphase war der Basiszins sehr niedrig und 2021 sowie 2022 sogar negativ – dann fiel keine Vorabpauschale an. Seit 2023 ist er wieder deutlich positiv: 2023 lag er bei 2,55 %, 2024 bei 2,29 %, 2025 bei 2,53 % und 2026 bei 3,20 %. Ein höherer Basiszins bedeutet eine höhere Vorabpauschale und damit mehr jährliche Steuerbelastung. Allerdings wird dieser Betrag beim späteren Verkauf angerechnet – es handelt sich um eine Steuer-Vorauszahlung, nicht um eine Zusatzsteuer.

Beispielrechnung: Steuerlast bei 100.000 EUR ETF-Vermögen

Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Du hast 100.000 EUR in einem Aktienfonds-ETF. Der Kurs steigt im Jahr um 10.000 EUR. Basisertrag: 100.000 × 3,20 % × 0,7 = 2.240 EUR. Vorabpauschale: min(2.240, 10.000) = 2.240 EUR. Nach Teilfreistellung (30 %): 1.568 EUR. Abzüglich Sparerpauschbetrag (1.000 EUR): 568 EUR steuerpflichtig. Steuer (26,375 %): ca. 150 EUR. Bei diesem Beispiel zahlst du also nur 150 EUR Steuer auf 10.000 EUR Kursgewinn – dank Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag. Ohne Freistellungsauftrag wären es allerdings ca. 414 EUR.

Thesaurierend vs. Ausschüttend: Steuerliche Unterschiede

Bei thesaurierenden ETFs werden Dividenden automatisch reinvestiert. Steuerlich wird die Vorabpauschale als Vorab-Besteuerung angesetzt. Bei ausschüttenden ETFs fließen die Dividenden auf dein Verrechnungskonto und werden direkt besteuert. Für die langfristige Anlage haben thesaurierende ETFs einen leichten Steuervorteil: Du zahlst erst beim Verkauf die volle Steuer (Steuerstundungseffekt). Das Geld, das du durch die Steuerstundung länger im Portfolio hältst, arbeitet weiter für dich – ein zusätzlicher Zinseszinseffekt.

Verlustverrechnung: Steuern optimieren durch kluges Timing

Wenn du ETF-Anteile mit Verlust verkaufst, werden diese Verluste im Verlustverrechnungstopf deines Brokers gespeichert. Sie werden automatisch mit zukünftigen Gewinnen verrechnet. Das kann steuerlich sinnvoll sein: Hast du beispielsweise einen ETF-Position, die 2.000 EUR im Minus steht, und eine andere, die 3.000 EUR im Plus, könntest du beide verkaufen und nur auf 1.000 EUR Gewinn Steuern zahlen. Achtung: Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden, nicht mit ETF-Gewinnen. ETF-Verluste können hingegen mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden.

Steueroptimierung: Praktische Tipps

Freistellungsauftrag einrichten (1.000 EUR / 2.000 EUR nutzen). Thesaurierende ETFs bevorzugen (kein jährlicher Aufwand durch Dividendenbesteuerung, Steuerstundungseffekt). FIFO beachten: Erste gekaufte Anteile werden zuerst verkauft. Durch mehrere Depots kannst du steuern, welche Anteile du zuerst verkaufst. Verluste realisieren, um sie mit Gewinnen zu verrechnen (Verlustverrechnungstopf). Die Steuersoftware deines Brokers erledigt die meiste Arbeit automatisch – du musst hauptsächlich den Freistellungsauftrag einrichten und bei der Steuererklärung die Anlage KAP ausfüllen.

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