Zwei Regeln, die die Rentenhöhe prägen
Wer die Erwerbsminderungsrente zum ersten Mal schätzt, rechnet meist nur mit den Entgeltpunkten aus der Renteninformation und ist dann erschrocken. Tatsächlich fällt die Rente oft deutlich höher aus. Der Grund ist die Zurechnungszeit. Auf der anderen Seite steht der Abschlag, der die Rente dauerhaft mindert. Dieser Beitrag erklärt beide Regeln.
Die Zurechnungszeit
Die Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) ist die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter. Sie wird so behandelt, als hätten Sie in dieser Zeit weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt, und zwar im Durchschnitt Ihres bisherigen Erwerbslebens.
Das Endalter steigt schrittweise (§ 253a SGB VI) und richtet sich nach dem Jahr, in dem die Rente beginnt:
2024: 66 Jahre und 1 Monat · 2025: 66 Jahre und 2 Monate · 2026: 66 Jahre und 3 Monate · 2027: 66 Jahre und 4 Monate · 2028: 66 Jahre und 6 Monate · 2029: 66 Jahre und 8 Monate · 2030: 66 Jahre und 10 Monate · ab 2031: 67 Jahre.
Die Zurechnungszeit endet spätestens mit der Regelaltersgrenze. Für ältere Jahrgänge mit niedrigerer Regelaltersgrenze kann sie deshalb etwas früher enden.
Wie die Zurechnungszeit bewertet wird
Die Rentenversicherung ermittelt einen Durchschnittswert aus Ihrem bisherigen Versicherungsleben (Gesamtleistungsbewertung, §§ 71 und 72 SGB VI). Vereinfacht: Die Summe Ihrer Entgeltpunkte wird durch die Zahl der sogenannten belegungsfähigen Monate geteilt, das sind die Monate vom 17. Geburtstag bis zum Eintritt der Erwerbsminderung. Beitragsfreie Zeiten wie Schule, Studium oder Krankheit ohne Beiträge werden dabei herausgerechnet. Zusätzlich wird eine Vergleichsbewertung nur aus vollwertigen Beiträgen durchgeführt. Der höhere Wert zählt.
Zwei Folgen sind wichtig: Erstens senken Lücken ohne jede Versicherungszeit den Durchschnitt, weil sie mitgezählt werden. Klären Sie Ihr Versicherungskonto deshalb vor dem Antrag. Zweitens verbessern gute Einkommensjahre den Durchschnitt und damit auch den Wert der gesamten Zurechnungszeit.
Beispiel: 30 Entgeltpunkte in 396 Monaten ergeben rund 0,0758 Punkte pro Monat. Tritt die Erwerbsminderung mit 50 ein und beginnt die Rente 2026, umfasst die Zurechnungszeit 196 Monate. Das bringt rund 14,85 zusätzliche Entgeltpunkte, ein Plus von etwa 50 %.
Der Abschlag über den Zugangsfaktor
Weil die EM-Rente vor dem regulären Rentenalter beginnt, wird sie gekürzt. Für jeden Monat vor Ablauf des Monats, in dem Sie 65 werden, sinkt der Zugangsfaktor um 0,003 (§ 77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI). Beginnt die Rente vor dem 62. Lebensjahr, wird so gerechnet, als begänne sie mit 62. Es gibt also höchstens 36 Abschlagsmonate, der Abschlag beträgt höchstens 10,8 %.
Für die Praxis bedeutet das: Fast alle, die vor 62 erwerbsgemindert werden, haben den vollen Abschlag von 10,8 %. Zwischen 62 und 65 sinkt er mit jedem Monat um 0,3 Prozentpunkte.
Mit 40 Jahren Pflichtbeiträgen, Berücksichtigungs- und Ersatzzeiten verschiebt sich die Grenze: Dann gibt es Abschläge nur bei einem Rentenbeginn vor 63, und maßgebend für den Höchstabschlag ist das 60. statt des 62. Lebensjahres (§ 77 Abs. 4 SGB VI). Die Zurechnungszeit zählt für die 40 Jahre nicht mit.
Beide Effekte zusammen
Im Beispiel oben wird aus 30 Entgeltpunkten mit der Zurechnungszeit 44,85. Nach 10,8 % Abschlag bleiben 40,00 persönliche Entgeltpunkte. Bei einem Rentenwert von 42,52 € ergibt das eine volle EM-Rente von rund 1.701 €. Ohne Zurechnungszeit wären es nur rund 1.138 €. Die Zurechnungszeit gleicht den Abschlag also bei Weitem aus.
Beide Werte begleiten Sie bis ins Alter: Die spätere Regelaltersrente wird mindestens aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten berechnet (§ 88 SGB VI), mit Zurechnungszeit und mit Abschlag.
Probieren Sie verschiedene Eintrittsdaten im Erwerbsminderungsrente-Rechner aus. In der Aufschlüsselung sehen Sie, wie viele Monate Zurechnungszeit und wie viele Abschlagsmonate in Ihrer Rente stecken. Wie Ihre spätere Altersrente ohne Erwerbsminderung aussähe, zeigt der Rentenrechner.
