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Elterngeld-Einkommensgrenze 2025/2026: Wer bekommt nichts mehr?

Redaktion
8 Min. Lesezeit
2026-02-10
Elterngeld-Einkommensgrenze 2025/2026: Wer bekommt nichts mehr?

Die neue Einkommensgrenze ab 2025

Am 1. April 2025 trat die neue Einkommensgrenze für das Elterngeld in Kraft. Paare mit einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von über 200.000 € haben keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Für Alleinerziehende liegt die Grenze bei 150.000 €. Die vorherige Grenze lag bei 300.000 € (Paare) bzw. 250.000 € (Alleinerziehende).

Wer ist betroffen?

Die Absenkung betrifft vor allem Doppelverdiener-Paare im gehobenen Einkommenssegment. Bei einem gemeinsamen Bruttojahreseinkommen von ca. 260.000-280.000 € (je nach Abzügen) wird die Grenze von 200.000 € zu versteuerndem Einkommen typischerweise überschritten. Auch Paare, bei denen nur ein Partner sehr gut verdient (z.B. 220.000 € brutto), können betroffen sein.

Zu versteuerndes Einkommen vs. Bruttoeinkommen

Wichtig: Die Grenze bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen, nicht auf das Bruttoeinkommen. Das zu versteuernde Einkommen ist deutlich niedriger, da Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und ggf. außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Typischerweise liegt das zu versteuernde Einkommen 15-25% unter dem Bruttoeinkommen.

Gestaltungsmöglichkeiten

Obwohl die Einkommensgrenze streng ist, gibt es einige legale Gestaltungsmöglichkeiten: Einmalzahlungen verschieben — Boni oder Sonderzahlungen können ggf. in ein anderes Kalenderjahr verschoben werden. Betriebliche Altersvorsorge nutzen — bAV-Beiträge senken das zu versteuernde Einkommen. Werbungskosten maximieren — Fortbildungen, Fachliteratur, Arbeitsmittel dokumentieren.

Übergangsregelung

Für Kinder, die vor dem 1. April 2025 geboren wurden, gelten noch die alten Grenzen. Für Kinder ab dem 1. April 2025 gilt die neue Regelung. Es gibt keine Härtefallregelung oder Übergangsfrist.

Was tun, wenn kein Elterngeld-Anspruch besteht?

Auch ohne Elterngeld haben Sie Anspruch auf Elternzeit (unbezahlte Freistellung). Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber einen freiwilligen Zuschuss zahlt. Einige Arbeitgeber bieten Sabbatical-Regelungen oder Elternzeit-Zuschüsse an. Steuerliche Vorteile durch Kinderfreibeträge bestehen unabhängig vom Elterngeld.