Solidaritätszuschlag: wer ihn 2026 noch zahlt
Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 eingeführt und wird bis heute erhoben — allerdings nur noch von einer Minderheit. Seit der weitgehenden Abschaffung zum Jahr 2021 zahlt die große Mehrheit der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen keinen Soli mehr. Wer trotzdem noch belastet wird, ab welchem Einkommen das beginnt und wie die Milderungszone funktioniert, klärt dieser Beitrag. Ihre persönliche Belastung berechnen Sie in wenigen Sekunden im Einkommensteuer-Rechner.
Die Freigrenze 2026
Der Soli beträgt 5,5 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer. Entscheidend ist jedoch die Freigrenze nach § 3 SolZG: Sie liegt 2026 bei 20.350 Euro Einkommensteuer bei Einzelveranlagung und bei 40.700 Euro bei Zusammenveranlagung. Unterhalb dieser Beträge wird kein Solidaritätszuschlag erhoben. Wichtig ist, dass sich die Freigrenze auf die Steuer bezieht, nicht auf das Einkommen — genau hier entsteht die häufigste Verwirrung.
Umgerechnet auf das zu versteuernde Einkommen bedeutet das: Bei Einzelveranlagung wird der Soli erst ab etwa 75.000 Euro zvE fällig, bei Zusammenveranlagung erst ab rund 150.000 Euro. Der Wert ist eine Freigrenze und kein Freibetrag — überschreitet die Steuer die Grenze, wird grundsätzlich der gesamte Betrag zur Bemessungsgrundlage, nicht nur der übersteigende Teil.
Die Milderungszone
Ein abrupter Sprung von null auf 5,5 Prozent wäre unzumutbar. Deshalb sieht § 4 SolZG eine Milderungszone vor: Direkt oberhalb der Freigrenze darf der Zuschlag höchstens 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer und der Freigrenze betragen. Der Soli wächst dort also langsam von null aus an, statt sofort in voller Höhe zuzuschlagen. Erst wenn die 5,5 Prozent der Steuer niedriger sind als dieser Deckel, greift der reguläre Satz.
In Zahlen: Bei 80.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und einer Einkommensteuer von 22.464 Euro beträgt der Soli 252 Euro — das sind gerade einmal 1,1 Prozent der Steuer. Bei 100.000 Euro zvE und 30.864 Euro Steuer sind es 1.251 Euro, bei 150.000 Euro zvE und 51.864 Euro Steuer 2.853 Euro. Der volle Satz von 5,5 Prozent ist erst ab einer Einkommensteuer von rund 37.800 Euro erreicht, was einem zu versteuernden Einkommen von etwa 116.600 Euro bei Einzelveranlagung entspricht.
Wer zahlt den Soli weiterhin in voller Höhe
Zwei Gruppen sind von der Entlastung ausgenommen. Erstens fällt der Solidaritätszuschlag unverändert auf die Abgeltungsteuer für Kapitalerträge an: Auf 25 Prozent Abgeltungsteuer kommen 5,5 Prozent Soli, was zu einer effektiven Belastung von rund 26,4 Prozent führt — die Freigrenze gilt hier nicht. Zweitens zahlen Kapitalgesellschaften den Zuschlag auf die Körperschaftsteuer weiterhin ohne Freigrenze, was insbesondere für Gesellschafter-Geschäftsführer relevant ist, die zwischen Gehalt und Ausschüttung abwägen.
Der Streit um die Verfassungsmäßigkeit
Ob der Soli nach dem Auslaufen des Solidarpakts überhaupt noch erhoben werden darf, war jahrelang umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage mit Urteil vom 26. März 2025 im Verfahren 2 BvR 1505/20 entschieden und eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 zurückgewiesen. Der Zuschlag ist danach als Ergänzungsabgabe nach Artikel 106 Absatz 1 Nummer 6 Grundgesetz weiterhin zulässig, weil ein wiedervereinigungsbedingter Mehrbedarf des Bundes nicht offensichtlich entfallen sei. Für die Praxis heißt das: Der Soli bleibt, und Steuerbescheide ergehen in diesem Punkt nicht mehr vorläufig.
Soli bei Ehepaaren
Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich die Freigrenze auf 40.700 Euro Einkommensteuer. Das wirkt zusammen mit dem Splittingtarif doppelt entlastend: Zum einen fällt die gemeinsame Steuer bei ungleichen Einkommen ohnehin niedriger aus, zum anderen greift die höhere Freigrenze. Ein Paar mit 140.000 Euro gemeinsamem zu versteuerndem Einkommen bleibt deshalb noch vollständig soli-frei, während eine Einzelperson mit 140.000 Euro bereits einen vierstelligen Betrag zahlt. Den Vergleich können Sie im Einkommensteuer-Rechner unmittelbar nachvollziehen, indem Sie zwischen den Veranlagungsarten wechseln.
Soli im Lohnsteuerabzug
Beim monatlichen Lohnsteuerabzug wird die Freigrenze auf den Lohnzahlungszeitraum umgerechnet. Arbeitnehmer, deren Jahreslohnsteuer unter der Freigrenze bleibt, bekommen daher unterm Jahr gar keinen Soli abgezogen. Zu Abweichungen kommt es typischerweise bei Einmalzahlungen wie Boni oder Abfindungen, weil der Abzug im betreffenden Monat auf einen höheren Jahreslohn hochgerechnet wird. Diese Differenzen gleicht die Einkommensteuererklärung im Folgejahr wieder aus.
Der Solidaritätszuschlag ist für die meisten Steuerpflichtigen Geschichte, für obere Einkommen aber weiterhin ein spürbarer Faktor — und im Bereich der Milderungszone ein Grund für überraschend hohe Grenzbelastungen. Wenn Sie in der Nähe der Freigrenze liegen, lohnt sich der genaue Blick: Zusätzliche Werbungskosten oder Vorsorgeaufwendungen können die Einkommensteuer unter die Schwelle drücken und damit gleich zwei Belastungen senken. Rechnen Sie beide Varianten im Einkommensteuer-Rechner durch, bevor Sie Ihre Steuererklärung abgeben.
