Die Grundregel
Das Arbeitszeitgesetz definiert Arbeitszeit knapp als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). In der Praxis ist die Abgrenzung aber oft schwierig: Zählt der Weg zum Kunden? Die Bahnfahrt zur Dienstreise? Das Umziehen vor Schichtbeginn? Und wie ist es mit Bereitschaft?
Wichtig ist eine Unterscheidung: Ob eine Zeit als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gilt, entscheidet über Höchstarbeitszeit und Ruhezeit. Ob sie bezahlt wird, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Vergütungsrecht. Beides kann auseinanderfallen.
Der Arbeitsweg
Der normale Weg von zu Hause zur Arbeit und zurück ist keine Arbeitszeit. Eine wichtige Ausnahme gilt für Beschäftigte im Außendienst ohne festen Arbeitsort: Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2015 zählt bei ihnen die Fahrt von zu Hause zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück als Arbeitszeit.
Dienstreisen
Reisen Sie auf Anweisung Ihres Arbeitgebers, etwa zu einem Termin in einer anderen Stadt, gilt die Reisezeit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich als vergütungspflichtige Arbeit. Arbeits- oder Tarifverträge können dafür allerdings eine eigene, auch niedrigere Vergütung vorsehen.
Für das Arbeitszeitgesetz kommt es darauf an, was Sie unterwegs tun. Müssen Sie selbst fahren oder während der Fahrt arbeiten, ist das Arbeitszeit. Sitzen Sie als Fahrgast im Zug und können die Zeit frei nutzen, zählt sie arbeitszeitrechtlich in der Regel nicht mit.
Umkleiden
Schreibt der Arbeitgeber eine auffällige Dienstkleidung vor, die Sie im Betrieb anziehen müssen, gehört das Umkleiden in der Regel zur Arbeitszeit, einschließlich des Wegs zur Umkleide. Dürfen Sie die Kleidung zu Hause anziehen und unauffällig auf dem Weg zur Arbeit tragen, zählt das Umziehen dagegen meist nicht.
Bereitschaftsdienst
Beim Bereitschaftsdienst müssen Sie sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten, etwa in der Klinik, und bei Bedarf sofort die Arbeit aufnehmen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist das in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, auch wenn Sie in dieser Zeit schlafen. Bezahlt werden darf Bereitschaftsdienst aber niedriger als volle Arbeit, soweit Tarif- oder Arbeitsvertrag das vorsehen und der Mindestlohn gewahrt bleibt.
Rufbereitschaft
Bei der Rufbereitschaft können Sie Ihren Aufenthaltsort frei wählen und müssen nur erreichbar sein. Arbeitszeit sind dann nur die tatsächlichen Einsätze, einschließlich eines Anrufs, den Sie bearbeiten. Ein Einsatz unterbricht die Ruhezeit. Eine Ausnahme sieht der Europäische Gerichtshof, wenn die Vorgaben so eng sind, dass Sie Ihre Freizeit kaum noch gestalten können, etwa bei einer Reaktionszeit von wenigen Minuten. Dann kann auch Rufbereitschaft insgesamt als Arbeitszeit gelten.
Pausen
Echte Ruhepausen sind keine Arbeitszeit. Müssen Sie während der Pause erreichbar bleiben oder am Arbeitsplatz warten, ist es rechtlich keine Pause, sondern Arbeitszeit. Wie lang die Pausen mindestens sein müssen, erklärt der Ratgeber Arbeitszeitgesetz 2026.
Fortbildungen und Betriebsversammlungen
Ordnet der Arbeitgeber eine Schulung oder Fortbildung an, ist die Teilnahme in der Regel Arbeitszeit. Auch die Teilnahme an Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit wird wie Arbeitszeit vergütet (§ 44 BetrVG). Freiwillige Weiterbildungen in der Freizeit zählen dagegen meist nicht.
Arbeitszeit nachrechnen
Sobald klar ist, welche Zeiten zählen, können Sie Ihre Woche im Arbeitszeitrechner eintragen. Er berechnet die Netto-Arbeitszeit pro Tag und Woche und prüft, ob Pausen, Tageshöchstarbeitszeit und Ruhezeiten eingehalten sind.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können abweichende Regeln enthalten.
