Gilt die Pflicht zur Zeiterfassung schon?
Ja. Arbeitgeber in Deutschland müssen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten bereits heute erfassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 13. September 2022 entschieden. Es leitet die Pflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz ab (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG) und folgt damit dem Europäischen Gerichtshof. Dieser hatte am 14. Mai 2019 verlangt, dass Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches System einrichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.
Zu erfassen sind Beginn und Ende der Arbeitszeit und damit auch ihre Dauer, einschließlich Überstunden. Nur so lässt sich überprüfen, ob Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten eingehalten werden.
Wie muss die Arbeitszeit erfasst werden?
Eine bestimmte Form schreibt das geltende Recht bisher nicht vor. Die Erfassung kann auf Papier, in einer Tabelle, mit einer Stempeluhr oder per App erfolgen. Der Arbeitgeber darf die Aufzeichnung auch an die Beschäftigten delegieren, bleibt aber dafür verantwortlich, dass sie vollständig und richtig ist.
Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich. Sie bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht vorgibt, wann Sie arbeiten. Aufgezeichnet werden muss die Arbeitszeit trotzdem.
Was schon ausdrücklich im Gesetz steht
- § 16 Abs. 2 ArbZG: Arbeitszeit, die über 8 Stunden pro Werktag hinausgeht, muss aufgezeichnet werden. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
- § 17 MiLoG: Für Minijobs und für Branchen, die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannt sind (zum Beispiel Bau, Gastronomie, Gebäudereinigung, Spedition und Logistik), müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach dem Arbeitstag notiert und zwei Jahre aufbewahrt werden.
- § 22 ArbZG: Wer gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 2 verstößt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.
Was ist geplant?
Die Regierung will die Zeiterfassung ausdrücklich im Arbeitszeitgesetz regeln. Nach dem Referentenentwurf des Arbeitsministeriums vom Juni 2026 sollen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch und am Tag der Arbeitsleistung erfasst werden. Der Entwurf verbindet das mit der geplanten Wochenhöchstarbeitszeit für tarifgebundene Betriebe.
Stand September 2026 ist das nicht in Kraft: Es gibt keinen Kabinettsbeschluss, und Einzelheiten wie Übergangsfristen oder Ausnahmen für kleine Betriebe können sich noch ändern. Bis dahin gilt die Pflicht aus dem Urteil von 2022 ohne feste Form.
Was eine gute Aufzeichnung enthält
- Datum und Wochentag
- Beginn und Ende der Arbeit
- Dauer und Lage der Pausen
- die daraus berechnete Netto-Arbeitszeit
- Besonderheiten wie Dienstreisen, Bereitschaft oder angeordnete Überstunden
Tragen Sie die Zeiten möglichst noch am selben Tag ein. Nachträglich aus dem Gedächtnis rekonstruierte Listen sind im Streitfall deutlich weniger überzeugend.
Warum eigene Aufzeichnungen trotzdem sinnvoll sind
Auch wenn Ihr Arbeitgeber die Zeit erfasst, lohnt sich eine eigene Übersicht. Im Streit um die Bezahlung von Überstunden müssen Sie nach wie vor darlegen, an welchen Tagen Sie wie lange gearbeitet haben und dass der Arbeitgeber die Mehrarbeit angeordnet, gebilligt oder geduldet hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2022 bestätigt. Mit einer sauberen Wochenübersicht haben Sie die nötigen Angaben parat.
Der Arbeitszeitrechner hilft dabei: Tragen Sie Ihre Zeiten ein und schicken Sie sich das Ergebnis per E-Mail. So entsteht Woche für Woche ein einfaches Protokoll mit Netto-Arbeitszeit, Pausen und Über- oder Minusstunden. Die Regeln zu Pausen, Höchstarbeitszeit und Ruhezeit erklärt der Ratgeber Arbeitszeitgesetz 2026.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.
