Was ist Wohngeld?
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten, den der Bund und die Laender gemeinsam finanzieren. Es richtet sich an Haushalte mit geringem Einkommen, die ihren Lebensunterhalt grundsaetzlich selbst bestreiten koennen, aber Unterstuetzung bei den Wohnkosten benoetigen. Das Wohngeld gibt es in zwei Formen: als Mietzuschuss fuer Mieter und als Lastenzuschuss fuer Eigentuemer von selbstgenutztem Wohnraum.
Im Gegensatz zu Buergergeld oder Sozialhilfe ist Wohngeld keine Grundsicherungsleistung. Es setzt voraus, dass der Haushalt seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen selbst finanziert. Wohngeld soll verhindern, dass ein zu grosser Teil des Einkommens fuer Miete oder Wohnkosten aufgewendet werden muss.
Seit der grossen Wohngeldreform 2023 (dem sogenannten Wohngeld-Plus-Gesetz) erhalten deutlich mehr Menschen Wohngeld als zuvor. Die Zahl der anspruchsberechtigten Haushalte hat sich von rund 600.000 auf ueber 2 Millionen mehr als verdreifacht. Auch 2026 gelten die erweiterten Regelungen weiter, mit leicht angepassten Parametern.
Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
Grundsaetzlich hat jeder Haushalt Anspruch auf Wohngeld, der drei Voraussetzungen erfuellt: erstens ein geringes Einkommen, zweitens eine angemessene Miete und drittens kein Bezug von anderen existenzsichernden Leistungen wie Buergergeld, BAfoeg mit Vollfoerderung oder Grundsicherung im Alter.
Mieter und Eigentuemer
Mieter koennen einen Mietzuschuss beantragen, wenn sie eine Wohnung oder ein Zimmer gemietet haben. Eigentuemer von selbstgenutztem Wohnraum koennen einen Lastenzuschuss erhalten, bei dem statt der Miete die monatlichen Belastungen (Kreditraten, Hausgeld) beruecksichtigt werden.
Wer ist ausgeschlossen?
Vom Wohngeld ausgeschlossen sind in der Regel: Empfaenger von Buergergeld (SGB II), Empfaenger von Sozialhilfe (SGB XII), Empfaenger von Grundsicherung im Alter, BAfoeg-Empfaenger mit Vollfoerderung sowie Empfaenger von Ausbildungsbeihilfe (BAB). Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa wenn nur ein Teil des Haushalts diese Leistungen bezieht oder wenn der BAfoeg-Antrag abgelehnt wurde.
Vermoegensgrenze
Seit 2023 gilt eine Vermoegensgrenze von 60.000 Euro fuer die erste Person im Haushalt plus 30.000 Euro fuer jede weitere Person. Selbstgenutzte Immobilien und Riester-Vertraege werden nicht angerechnet. Bei einem Vierpersonenhaushalt liegt die Grenze also bei 150.000 Euro.
Wie wird Wohngeld berechnet?
Die Wohngeldberechnung basiert auf einer komplexen Formel des Wohngeldgesetzes (WoGG), die drei Hauptfaktoren verknuepft: die Anzahl der Haushaltsmitglieder, das anrechenbare Gesamteinkommen und die zuschussfaehige Miete (begrenzt durch die Mietstufe des Wohnorts).
Die Wohngeldformel
Die offizielle Formel lautet: W = 1,15 * (M - (a + b*M + c*Y) * Y). Dabei steht W fuer das monatliche Wohngeld, M fuer die anrechenbare Miete, Y fuer das anrechenbare monatliche Einkommen und a, b, c fuer haushaltgroessenabhaengige Parameter aus den Wohngeldtabellen. In der Praxis muss man diese Formel nicht selbst anwenden, denn unser Rechner erledigt das automatisch.
Anrechenbares Einkommen
Das anrechenbare Einkommen wird aus dem Bruttoeinkommen abzueglich verschiedener Freibetraege und Pauschalen ermittelt. Vom Bruttoeinkommen werden abgezogen: 10 % Pauschale fuer Steuern und Sozialversicherung (bei Pflichtversicherten sogar 20-30 %), Werbungskostenpauschale, Freibetraege fuer Kinder in Ausbildung (bis 25 Jahre), Freibetraege fuer Alleinerziehende und Freibetraege fuer Schwerbehinderte (GdB >= 50).
Zuschussfaehige Miete
Die Miete, die in die Berechnung einfliesst, ist begrenzt. Die Obergrenze richtet sich nach der Mietstufe des Wohnorts und der Haushaltgroesse. Uebersteigt die tatsaechliche Kaltmiete inklusive kalter Nebenkosten die Hoechstgrenze, wird nur die Hoechstgrenze angesetzt. Seit 2023 wird zusaetzlich eine Heizkostenkomponente beruecksichtigt, und eine Klimakomponente fuer energetisch sanierte Gebaeude.
Mietstufen erklaert
Deutschland ist in sieben Mietstufen (I bis VII) eingeteilt, die das oertliche Mietniveau widerspiegeln. Stufe I steht fuer guenstige Wohngegenden, Stufe VII fuer die teuersten Staedte. Die Mietstufe bestimmt die Obergrenze der anrechenbaren Miete bei der Wohngeldberechnung.
Beispiele fuer Mietstufen
Mietstufe I: viele laendliche Regionen in Sachsen-Anhalt, Thueringen, Brandenburg. Mietstufe II/III: mittelgrosse Staedte wie Dresden, Leipzig, Magdeburg. Mietstufe IV/V: Grossstaedte wie Koeln, Hamburg, Nuernberg. Mietstufe VI: Stuttgart, Frankfurt am Main, Duesseldorf. Mietstufe VII: Muenchen und einige oberbayerische Gemeinden. Die Zuordnung wird alle zwei Jahre aktualisiert, zuletzt zum 1. Januar 2026.
Auswirkung auf das Wohngeld
Die Mietstufe hat einen erheblichen Einfluss auf die Wohngeldhoehe. Ein Einpersonenhaushalt in Mietstufe I hat eine maximale anrechenbare Miete von etwa 360 Euro, in Mietstufe VII hingegen rund 590 Euro. Wer in einer teuren Stadt lebt, bekommt also hoehere Hoechstgrenzen zugebilligt, was den Wohngeldanspruch erhoehen kann.
Wie stelle ich einen Wohngeldantrag?
Der Wohngeldantrag wird bei der zustaendigen Wohngeldstelle Ihrer Kommune eingereicht. In den meisten Staedten und Gemeinden ist dies das Sozialamt, das Amt fuer Wohnungswesen oder das Buergeramt. Zunehmend ist auch eine Online-Antragstellung moeglich.
Benoetigte Unterlagen
Fuer den Antrag benoetigen Sie: ausgefuelltes Wohngeld-Antragsformular, Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder (letzte 3 Monate), Mietvertrag oder Belastungsnachweis bei Eigentum, Personalausweis oder Reisepass, Kontoauszuege der letzten 3 Monate, Nachweise ueber Freibetraege (Schwerbehindertenausweis, BAfoeg-Bescheid etc.) sowie Meldebescheinigung.
Bearbeitungszeit und Bewilligungszeitraum
Die Bearbeitungszeit variiert je nach Kommune zwischen 3 und 6 Wochen, in Ballungsraeumen auch laenger. Das Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung gewaehrt, nicht rueckwirkend. Der Bewilligungszeitraum betraegt in der Regel 12 Monate, danach muss ein Weiterleistungsantrag gestellt werden.
Was aendert sich 2025/2026 beim Wohngeld?
Reform 2023: Wohngeld-Plus-Gesetz
Die groesste Wohngeldreform der letzten Jahrzehnte trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Die wichtigsten Aenderungen: dauerhafte Heizkostenkomponente (ca. 1,20 Euro pro Quadratmeter), Klimakomponente fuer energetisch sanierte Wohnungen (0,40 Euro pro Quadratmeter), Erhoehung der Einkommensgrenzen um durchschnittlich 30 % und Verdreifachung der Empfaengerzahl.
Anpassungen 2025/2026
Fuer 2025 und 2026 wurden die Parameter der Wohngeldformel turnusmaessig angepasst: Die Mietstufen-Hoechstbetraege wurden an die gestiegenen Mieten angepasst, die Einkommensfreibetraege wurden entsprechend der Lohnentwicklung erhoeht und die Vermoegensfreigrenzen bleiben bei 60.000 plus 30.000 Euro pro weitere Person unveraendert. Die automatische Fortschreibung der Wohngeldtabellen erfolgt alle zwei Jahre.
Haeufige Fehler beim Wohngeldantrag
1. Zu spaet beantragen
Wohngeld wird ab dem Antragsmonat gewaehrt, nicht rueckwirkend. Wer erst drei Monate nach dem Einzug beantragt, verschenkt drei Monate Wohngeld. Stellen Sie den Antrag so frueh wie moeglich, auch wenn noch nicht alle Unterlagen komplett sind.
2. Einkommen falsch angeben
Haeufig wird das Bruttoeinkommen statt des zu erwartenden Einkommens angegeben. Entscheidend ist das voraussichtliche Einkommen der naechsten 12 Monate, nicht das der letzten. Bei schwankendem Einkommen (Selbststaendige, Saisonarbeiter) sollte ein Durchschnitt gebildet werden.
3. Freibetraege vergessen
Viele Antragsteller vergessen, berechtigte Freibetraege geltend zu machen: Schwerbehinderung (GdB >= 50), Alleinerziehende, Kinder unter 25 in Ausbildung und erhoehtePflegekosten. Diese Freibetraege koennen den Wohngeldanspruch erheblich steigern.
4. Weiterleistungsantrag verpassen
Der Bewilligungszeitraum betraegt meist 12 Monate. Zwei Monate vor Ablauf sollten Sie den Weiterleistungsantrag stellen, um eine lueckenlose Zahlung sicherzustellen. Die Wohngeldstelle erinnert in der Regel schriftlich daran.
5. Aenderungen nicht melden
Bei wesentlichen Aenderungen (Einkommenssteigerung ueber 15 %, Auszug eines Haushaltsmitglieds, Umzug) sind Sie verpflichtet, die Wohngeldstelle zu informieren. Bei nicht gemeldeten Aenderungen kann es zu Rueckforderungen kommen.
