Weihnachtsgeld ist für viele Beschäftigte selbstverständlich. Ein Gesetz, das es vorschreibt, gibt es in Deutschland aber nicht. Ob Sie einen Anspruch haben, hängt allein davon ab, was mit Ihnen vereinbart ist oder was sich im Betrieb eingespielt hat. Stand: Oktober 2026.
Fünf Wege zum Anspruch
1. Arbeitsvertrag
Steht im Arbeitsvertrag, dass Sie ein Weihnachtsgeld oder ein 13. Gehalt bekommen, ist das ein fester Anspruch. Der Arbeitgeber kann ihn nicht einseitig streichen, auch nicht in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Dafür braucht er Ihre Zustimmung oder eine Änderungskündigung.
2. Tarifvertrag
Viele Tarifverträge regeln eine Jahressonderzahlung. Sie gilt, wenn Sie Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind und Ihr Arbeitgeber tarifgebunden ist, oder wenn Ihr Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag verweist. Im öffentlichen Dienst ist das die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD oder TV-L.
3. Betriebsvereinbarung
Gibt es einen Betriebsrat, kann eine Betriebsvereinbarung Weihnachtsgeld für alle Beschäftigten regeln. Sie wirkt unmittelbar wie ein Vertrag (§ 77 Abs. 4 BetrVG).
4. Betriebliche Übung
Hat der Arbeitgeber mindestens dreimal hintereinander Weihnachtsgeld gezahlt, ohne deutlich zu machen, dass er sich für die Zukunft nicht binden will, entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Anspruch aus betrieblicher Übung. Das gilt besonders, wenn die Zahlung jedes Jahr gleich hoch war.
Verhindern kann der Arbeitgeber das mit einem klaren Freiwilligkeitsvorbehalt bei jeder Zahlung, etwa: „Die Zahlung ist freiwillig und begründet keinen Anspruch für die Zukunft.“ Ein solcher Vorbehalt muss klar und verständlich sein. Kombiniert der Arbeitsvertrag einen Freiwilligkeits- mit einem Widerrufsvorbehalt, ist die Klausel nach der Rechtsprechung widersprüchlich und damit unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB).
5. Gleichbehandlung
Zahlt der Arbeitgeber Weihnachtsgeld an eine Gruppe von Beschäftigten, darf er einzelne nicht ohne sachlichen Grund ausnehmen. Wer vergleichbar ist und leer ausgeht, kann sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.
Teilzeit
Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte. Sie haben Anspruch auf Weihnachtsgeld mindestens im Verhältnis ihrer Arbeitszeit (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Wer 30 statt 40 Stunden arbeitet, bekommt also mindestens 75 % des Weihnachtsgelds einer Vollzeitkraft. Auch Minijobber zählen dazu.
Elternzeit, Krankheit, Mutterschutz
Hier kommt es auf den Zweck des Weihnachtsgelds an:
- Belohnt es nur die Betriebstreue, gibt es den vollen Betrag, auch wenn Sie lange gefehlt haben.
- Vergütet es die Arbeitsleistung (zum Beispiel ein 13. Gehalt), darf es für Zeiten ohne Arbeit, etwa die Elternzeit, anteilig gekürzt werden.
- Für Krankheitstage ist eine Kürzung nur zulässig, wenn sie vereinbart ist, und höchstens um ein Viertel des durchschnittlichen Tagesverdiensts je Krankheitstag (§ 4a EntgFG).
- Mutterschutz darf nicht zu einer Kürzung führen. Das Bundesarbeitsgericht sieht darin eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Kündigung und Ausscheiden
Wer im Laufe des Jahres ausscheidet, bekommt ein Weihnachtsgeld mit Vergütungscharakter anteilig für die gearbeiteten Monate. Ein reines Treuegeld kann dagegen an eine Stichtagsregelung geknüpft werden, etwa an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 1. Dezember. Eine Sonderzahlung, die auch Arbeitsleistung vergütet, darf nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf des Jahres abhängig gemacht werden, für das sie gezahlt wird.
Ob Sie ein bereits gezahltes Weihnachtsgeld nach einer Kündigung zurückgeben müssen, ist eine eigene Frage. Die Antwort steht im Artikel Weihnachtsgeld zurückzahlen.
Was tun, wenn das Weihnachtsgeld ausbleibt?
- Prüfen Sie Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Aushänge zu Betriebsvereinbarungen.
- Sammeln Sie Lohnabrechnungen der letzten Jahre. Sie belegen eine betriebliche Übung.
- Machen Sie den Anspruch schriftlich geltend. Achten Sie auf Ausschlussfristen im Vertrag oder Tarifvertrag; sie betragen oft nur drei Monate.
- Holen Sie sich Rat beim Betriebsrat, bei Ihrer Gewerkschaft oder einer Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Was netto übrig bleibt
Wenn das Weihnachtsgeld kommt, gehen Lohnsteuer und Sozialabgaben ab. Bei 3.000 € Monatsbrutto in Steuerklasse I bleiben von 1.000 € Weihnachtsgeld 563,50 € netto. Ihren eigenen Wert berechnen Sie mit dem Weihnachtsgeld-Rechner.
Quellen: § 4 TzBfG, § 4a EntgFG, § 77 BetrVG, § 307 BGB (gesetze-im-internet.de), ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Sonderzahlungen. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.
