Zwei Grenzen für jedes Bauteil
Wer 2026 eine Wand dämmt, ein Dach neu deckt oder die Kellerdecke verkleidet, muss zwei verschiedene U-Werte im Blick haben. Der erste ist gesetzlich vorgeschrieben und gilt für fast jede größere Änderung an der Gebäudehülle. Der zweite ist strenger und entscheidet darüber, ob Sie für die Maßnahme Fördergeld bekommen. Dieser Beitrag stellt beide Werte gegenüber und erklärt, wann welche Grenze greift.
Die gesetzliche Pflicht: Anlage 7
Die Anforderungen an bestehende Gebäude stehen in Anlage 7 des Gebäudemodernisierungsgesetzes. So heißt das frühere Gebäudeenergiegesetz (GEG) seit Ende Juli 2026. Die Höchstwerte für die U-Werte haben sich mit der Umbenennung nicht verändert, die zugehörige Vorschrift ist jetzt § 36.
Die Pflicht greift, wenn Sie ein Außenbauteil erneuern, ersetzen oder erstmals einbauen. Ausgenommen sind kleine Änderungen, die nicht mehr als 10 Prozent der Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe betreffen. Wer also nur eine Hausseite neu verputzt, die ein Viertel der Wandfläche ausmacht, muss dort den Höchstwert einhalten. Wer eine kleine Fläche ausbessert, nicht.
Die Förderung: technische Mindestanforderungen der BEG
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bezuschusst Dämmmaßnahmen als Einzelmaßnahme mit einem Grundfördersatz von 15 Prozent. Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan kommen 5 Prozentpunkte hinzu. Nach den seit Sommer 2026 geltenden Regeln gibt es diesen Bonus bei Gebäuden mit einer Wohneinheit allerdings erst ab förderfähigen Ausgaben von 30.000 Euro. Voraussetzung für jede Förderung ist, dass das Bauteil nach der Sanierung die technischen Mindestanforderungen erreicht, und dass eine Energieeffizienz-Expertin oder ein Experte eingebunden ist.
Die Werte im Vergleich
| Bauteil (Wohngebäude) | Gesetz, Anlage 7 | BEG-Förderung |
|---|---|---|
| Außenwand | 0,24 | 0,20 |
| Schrägdach, Dachgaube | 0,24 | 0,14 (Gaube 0,20) |
| Oberste Geschossdecke | 0,24 | 0,14 |
| Flachdach mit Abdichtung | 0,20 | 0,14 |
| Kellerdecke, Decke gegen unbeheizte Räume | 0,30 | 0,25 |
| Wand gegen Erdreich | 0,30 | 0,25 |
| Bodenfläche gegen Erdreich | 0,30 (nur Fußbodenaufbau: 0,50) | 0,25 |
| Decke gegen Außenluft nach unten | 0,24 | 0,20 |
| Fenster, Fenstertüren | 1,3 | 0,95 |
| Dachflächenfenster | 1,4 | 1,0 |
| Außentüren | 1,8 | 1,3 |
Alle Angaben in W/(m²K). Die gesetzlichen Werte stammen aus Anlage 7 in der Fassung vom 23. Juli 2026. Die Förderwerte stammen aus den technischen Mindestanforderungen zur Richtlinie BEG EM vom 21. Dezember 2023. Für die seit 17. August 2026 geltende neue Richtlinie lag die technische Anlage bei Redaktionsschluss (24. September 2026) nicht vor. Prüfen Sie die Werte deshalb vor dem Antrag mit Ihrer Energieberatung.
Sonderfälle, die Sie kennen sollten
- Begrenzte Dämmdicke: Lässt sich aus technischen Gründen nicht beliebig dick dämmen, etwa wegen eines Dachüberstands, gilt die gesetzliche Anforderung als erfüllt, wenn die höchstmögliche Dämmdicke mit λ 0,035 eingebaut wird. Bei Einblasdämmung oder nachwachsenden Rohstoffen genügt λ 0,045.
- Kerndämmung: Bei zweischaligem Mauerwerk fordert die Förderung keinen U-Wert, sondern einen Dämmstoff mit λ höchstens 0,035.
- Denkmal und erhaltenswerte Bausubstanz: Für Außenwände gilt in der Förderung dann 0,45, bei Innendämmung von Sichtfachwerk 0,65.
- Dachflächen im Denkmal: Hier verlangt die Förderung die höchstmögliche Dämmdicke mit λ 0,040.
Was bedeutet das in der Praxis?
Zwischen gesetzlicher Pflicht und Förderung liegen bei der Außenwand oft nur zwei bis vier Zentimeter Dämmung. Beim Dach ist der Abstand größer: Von 0,24 auf 0,14 zu kommen, heißt bei λ 0,035 grob zehn Zentimeter mehr. Da die Arbeitskosten für Gerüst, Putz oder Dachdeckung ohnehin anfallen, lohnt sich der Schritt zur Förderschwelle fast immer, zumal die Maßnahme Jahrzehnte hält.
Mit dem U-Wert-Rechner prüfen Sie Ihren geplanten Aufbau gegen beide Werte. Er zeigt auch, wie viele Zentimeter Dämmstoff mit λ 0,035 bis zur jeweiligen Grenze fehlen. Wie der U-Wert berechnet wird, erklärt der Leitartikel U-Wert berechnen.
