DIN 18065: Alles Wissenswerte zur deutschen Treppennorm
Die DIN 18065 "Gebaudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmasse" ist die zentrale Norm fuer den Treppenbau in Deutschland. Sie definiert verbindliche Mindest- und Hoechstmasse fuer Treppen in verschiedenen Gebaudetypen. In diesem Artikel erklaeren wir alle wesentlichen Anforderungen der aktuellen Fassung und geben praktische Hinweise fuer die Umsetzung.
Geltungsbereich der Norm
Die DIN 18065 gilt fuer alle notwendigen Treppen in Gebaeuden, also fuer Treppen, die als einziger oder vorgeschriebener Zugang zu Geschossen dienen. Sie unterscheidet zwischen drei Hauptkategorien: Treppen in Wohngebaeuden (unterteilt in Gebaeude mit bis zu zwei Wohnungen und Gebaeude mit mehr als zwei Wohnungen), Treppen in sonstigen (oeffentlichen) Gebaeuden und Nebentreppen beziehungsweise Dachbodentreppen. Fuer jede Kategorie gelten unterschiedliche Anforderungen an Steigung, Auftritt, Laufbreite und weitere Parameter.
Steigung und Auftritt nach DIN 18065
Die Norm legt fuer die verschiedenen Gebaeudetypen folgende Grenzwerte fest. In Wohngebaeuden muss die Steigung zwischen 14 und 20 cm liegen, der Auftritt zwischen 23 und 37 cm. Die Empfehlung fuer komfortable Wohntreppen liegt bei 17 bis 18 cm Steigung und 27 bis 29 cm Auftritt. In oeffentlichen Gebaeuden gelten strengere Masse: Steigung zwischen 14 und 19 cm, Auftritt zwischen 26 und 37 cm. Bei Nebentreppen sind Steigungen bis 21 cm und Auftritte ab 21 cm zulaessig.
Innerhalb eines Treppenlaufs muessen alle Stufen die gleiche Steigung haben. Unterschiede von mehr als 5 mm gelten als Stolperfalle und sind nicht zulaessig. Ebenso muessen alle Auftritte (auf der Lauflinie gemessen) gleich sein, mit Ausnahme der Wendelstufen, bei denen sich der Auftritt zum Treppenauge hin verkleinert.
Laufbreite und Treppenbreite
Die nutzbare Laufbreite ist das lichte Mass zwischen Handlauf und Wand beziehungsweise zwischen den beiden Handlaeufen. Die DIN 18065 fordert folgende Mindestbreiten: In Wohngebaeuden mit bis zu zwei Wohnungen mindestens 80 cm, empfohlen werden 90 cm. In Wohngebaeuden mit mehr als zwei Wohnungen mindestens 100 cm. In oeffentlichen Gebaeuden mindestens 125 cm. In Schulen und Versammlungsstaetten mindestens 150 cm.
Wichtig: Die Treppenbreite (Rohbaumass) ist groesser als die nutzbare Laufbreite, weil Handlaeufe, Wandverkleidungen und Gelander Platz beanspruchen. Planen Sie je Seite 8 bis 12 cm zusaetzlich ein.
Handlauf und Gelaender
Treppen muessen mindestens auf einer Seite einen Handlauf haben. In oeffentlichen Gebaeuden und bei Treppen breiter als 125 cm sind beidseitig Handlaeufe vorgeschrieben. Die Handlaufhoehe soll zwischen 80 und 115 cm betragen, gemessen senkrecht von der Stufenvorderkante. Der Handlauf muss am Anfang und Ende des Treppenlaufs mindestens 30 cm ueber die letzte Stufe hinausgefuehrt werden. Der Handlauf muss griffsicher und durchgehend sein, ein runder Querschnitt von 30 bis 45 mm Durchmesser ist ideal.
Bei freien Treppenlaeufen (ohne Wand an einer Seite) ist ein Gelaender mit mindestens 90 cm Hoehe erforderlich. Die Staebe des Gelaenders duerfen maximal 12 cm Abstand haben, um zu verhindern, dass Kinder hindurchklettern.
Kopffreiheit (lichte Durchgangshoehe)
Die lichte Durchgangshoehe ist der senkrechte Abstand zwischen Stufenvorderkante und Unterkante der darueberliegenden Decke oder des Treppenlaufs. Die DIN 18065 fordert mindestens 200 cm an jeder Stelle der Treppe. Dieser Wert gilt auch fuer Zwischenpodeste und den Austrittsbereich.
In der Praxis ist die Kopffreiheit besonders kritisch bei Treppen, die durch einen Deckenausschnitt fuehren. Berechnen Sie sorgfaeltig, an welcher Stufe die Decke beginnt, und pruefen Sie, ob die 200 cm dort noch eingehalten werden.
Podeste und Zwischenpodeste
Bei Treppen mit mehr als 18 aufeinanderfolgenden Stufen schreibt die DIN 18065 ein Zwischenpodest vor. Die Podesttiefe muss mindestens der nutzbaren Laufbreite entsprechen. Bei gewendelten Treppen ersetzt die Wendlung das Podest, sofern die Auftrittsverhaeltnisse eingehalten werden.
Antritts- und Austrittspodeste (am Anfang und Ende der Treppe) sollen eine Tiefe von mindestens 100 cm haben, damit ein sicheres Betreten und Verlassen der Treppe moeglich ist.
Unterschiede zu den Landesbauordnungen
Die DIN 18065 ist eine technische Norm, keine Rechtsnorm. Verbindlich wird sie erst durch Verweis in den Landesbauordnungen (LBO) der einzelnen Bundeslaender. Dabei koennen die LBO von der DIN abweichen oder zusaetzliche Anforderungen stellen.
Haeufige Unterschiede betreffen die Mindestlaufbreite (einige Laender fordern auch fuer kleine Wohngebaeude 90 statt 80 cm), die Anforderungen an Aussentreppen und die Regelungen fuer Gelaender und Bruestungen. Informieren Sie sich immer bei der zustaendigen Bauaufsichtsbehoerde, bevor Sie eine Treppe planen.
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