Was ist Verfahrenskostenhilfe?
Verfahrenskostenhilfe (VKH) ist die staatliche Übernahme oder Bezuschussung der Kosten eines Gerichtsverfahrens. Sie ermöglicht es Menschen mit geringem Einkommen, ihre Rechte vor Gericht wahrzunehmen, ohne an den Kosten zu scheitern. Bei einer Scheidung umfasst die VKH sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten.
Wer hat Anspruch auf VKH bei der Scheidung?
Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat, wer die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Entscheidend ist das verfügbare Einkommen nach Abzug bestimmter Freibeträge. Der Freibetrag für die antragstellende Person beträgt 2026 619 Euro (bei Erwerbstätigkeit zusätzlich 282 Euro). Pro Person, der Sie Unterhalt leisten, kommen je nach Alter 393 bis 518 Euro hinzu (Kinder bis 6 Jahre 393 Euro, 7 bis 14 Jahre 429 Euro, 15 bis 17 Jahre 518 Euro, Erwachsene 496 Euro), und die angemessenen Wohnkosten werden ebenfalls abgezogen.
So berechnen Sie, ob Sie berechtigt sind
Die Berechnung ist einfach: Nehmen Sie Ihr monatliches Nettoeinkommen nach der Trennung. Ziehen Sie den Freibetrag von 619 Euro ab (bei Erwerbstätigkeit weitere 282 Euro). Ziehen Sie für jede Person, der Sie Unterhalt leisten, den altersabhängigen Freibetrag ab (393 bis 518 Euro). Ziehen Sie Ihre monatlichen Wohnkosten ab. Liegt das Ergebnis bei 20 Euro oder weniger, haben Sie voraussichtlich Anspruch auf volle VKH.
Was wird übernommen?
Bei bewilligter VKH übernimmt der Staat die Gerichtskosten in voller Höhe und die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Sind Ratenzahlungen möglich, wird die VKH unter Auflage bewilligt: Sie zahlen die Kosten in monatlichen Raten über maximal 48 Monate zurück.
Antragstellung
Der VKH-Antrag wird zusammen mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht. Ihr Anwalt stellt den Antrag für Sie. Benötigte Unterlagen sind: Einkommensnachweise, Mietvertrag, Nachweise über Unterhaltspflichten und Vermögensnachweise. Das Gericht entscheidet über die Bewilligung in der Regel zeitnah.
