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BAföG und Rundfunkbeitrag: Sind Studierende wirklich befreit?

Redaktion
6 Min. Lesezeit
2026-02-20
BAföG und Rundfunkbeitrag: Sind Studierende wirklich befreit?

BAföG und Rundfunkbeitrag: Die Voraussetzungen

Viele Studierende gehen davon aus, dass sie automatisch vom Rundfunkbeitrag befreit sind. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Die Befreiung gilt nur unter einer wichtigen Bedingung: Sie müssen BAföG als Vollförderung erhalten. Teilförderung reicht nicht aus.

Der Unterschied ist entscheidend: Vollförderung bedeutet, dass Sie den maximalen BAföG-Satz erhalten, der Ihnen nach dem BAföG-Gesetz zusteht. Wenn Ihr BAföG aufgrund des Einkommens Ihrer Eltern oder eigenen Vermögens gekürzt wird, handelt es sich um Teilförderung — und damit besteht kein automatischer Befreiungsanspruch.

Konkret: Der BAföG-Höchstsatz liegt 2025/2026 bei 992 € monatlich für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen. Wer diesen Betrag oder den individuell berechneten Maximalbetrag erhält, hat Vollförderung. Wer weniger bekommt, weil elterliches Einkommen angerechnet wird, hat Teilförderung.

Wie stelle ich den Antrag?

Als BAföG-Empfänger mit Vollförderung stellen Sie den Befreiungsantrag beim Beitragsservice. Sie benötigen: Den aktuellen BAföG-Bescheid (der die Vollförderung ausweist), eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung, eine Kopie Ihres Personalausweises und Ihre Beitragsnummer (falls bereits vorhanden).

Wichtig: Aus dem BAföG-Bescheid muss hervorgehen, dass es sich um eine Vollförderung handelt. Achten Sie darauf, dass der Bescheid nicht älter als 3 Monate ist. Beim erstmaligen Antrag kann es sein, dass Sie noch keine Beitragsnummer haben — der Beitragsservice weist Ihnen dann eine zu.

Rückwirkende Befreiung für Studierende

Wenn Sie bereits seit mehreren Semestern BAföG-Vollförderung erhalten, aber erst jetzt vom Befreiungsanspruch erfahren, können Sie die Befreiung bis zu 3 Jahre rückwirkend beantragen. Dafür müssen Sie alle BAföG-Bescheide des betreffenden Zeitraums vorlegen.

Das kann sich richtig lohnen: Bei 3 Jahren Rückwirkung ergibt sich eine Erstattung von bis zu 660,96 €. Sammeln Sie also alle alten BAföG-Bescheide und stellen Sie den rückwirkenden Antrag.

Was ist mit Teilförderung?

Studierende mit BAföG-Teilförderung haben keinen automatischen Anspruch auf Befreiung. Es gibt jedoch einen Ausweg: den Härtefallantrag. Wenn Ihr gesamtes Einkommen (BAföG plus eventuelle Nebenjobs) unter dem Niveau der Sozialhilfe liegt, können Sie einen Härtefall geltend machen.

In der Praxis werden Härtefallanträge von Studierenden allerdings selten bewilligt. Der Beitragsservice argumentiert, dass Studierende in der Regel über weitere Einkommensquellen verfügen (Nebenjob, elterliche Unterstützung, Ersparnisse). Einen Versuch ist es dennoch wert — zumal der Antrag kostenlos ist.

Studium beendet — was nun?

Wenn Ihr Studium endet und damit auch der BAföG-Bezug, erlischt die Befreiung. Ab dem Folgemonat nach dem letzten BAföG-Bescheid sind Sie wieder beitragspflichtig. Sollten Sie danach Bürgergeld beziehen (z.B. weil Sie noch keine Stelle gefunden haben), können Sie sofort einen neuen Befreiungsantrag stellen — diesmal auf Basis des Bürgergeld-Bescheids.

WG-Situation: Wer zahlt als Student?

In einer Studenten-WG kann die Situation komplex sein: Wenn ein Mitbewohner BAföG-Vollförderung hat und ein anderer nicht, muss geprüft werden, wer den Beitrag offiziell zahlt. Am günstigsten ist es, wenn der befreite Student den Beitrag auf seinen Namen laufen lässt — dann gilt die Befreiung für die gesamte Wohnung und kein Mitbewohner muss zahlen.