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BAföG und Rundfunkbeitrag: Sind Studierende wirklich befreit?

Redaktion
6 Min. Lesezeit
2026-02-20
BAföG und Rundfunkbeitrag: Sind Studierende wirklich befreit?

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BAföG und Rundfunkbeitrag: Die Voraussetzungen

Viele Studierende gehen davon aus, dass sie automatisch vom Rundfunkbeitrag befreit sind. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Die Befreiung gilt nur unter zwei Bedingungen: Sie erhalten BAföG, und Sie wohnen nicht bei Ihren Eltern. Außerdem wird sie nur auf Antrag gewährt.

Häufig wird behauptet, nur eine BAföG-Vollförderung berechtige zur Befreiung. Das steht so nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag: Maßgeblich ist, dass Sie Ausbildungsförderung nach dem BAföG beziehen und nicht bei den Eltern wohnen. Auch wenn Ihr BAföG wegen des Einkommens Ihrer Eltern gekürzt wird (Teilförderung), können Sie die Befreiung beantragen.

Zur Einordnung: Der BAföG-Höchstsatz liegt 2026 bei 992 € monatlich für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen. Für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist es aber egal, ob Sie diesen Höchstsatz oder einen geringeren Betrag erhalten.

Wie stelle ich den Antrag?

Als BAföG-Empfänger stellen Sie den Befreiungsantrag beim Beitragsservice. Sie benötigen: Den aktuellen BAföG-Bescheid, eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung, eine Kopie Ihres Personalausweises und Ihre Beitragsnummer (falls bereits vorhanden).

Wichtig: Aus dem BAföG-Bescheid muss der Bewilligungszeitraum hervorgehen. Achten Sie darauf, dass der Bescheid nicht älter als 3 Monate ist. Beim erstmaligen Antrag kann es sein, dass Sie noch keine Beitragsnummer haben — der Beitragsservice weist Ihnen dann eine zu.

Rückwirkende Befreiung für Studierende

Wenn Sie bereits seit mehreren Semestern BAföG erhalten, aber erst jetzt vom Befreiungsanspruch erfahren, können Sie die Befreiung bis zu 3 Jahre rückwirkend beantragen. Dafür müssen Sie alle BAföG-Bescheide des betreffenden Zeitraums vorlegen.

Das kann sich richtig lohnen: Bei 3 Jahren Rückwirkung ergibt sich eine Erstattung von bis zu 660,96 €. Sammeln Sie also alle alten BAföG-Bescheide und stellen Sie den rückwirkenden Antrag.

Was ist, wenn ich kein BAföG bekomme?

Studierende ohne BAföG-Bezug (zum Beispiel wegen zu hohen Elterneinkommens oder nach Ende der Förderungshöchstdauer) haben keinen regulären Anspruch auf Befreiung. Es gibt jedoch einen Ausweg: den Härtefallantrag. Wenn Ihr gesamtes Einkommen (etwa Unterhalt plus Nebenjob) unter dem Niveau der Sozialhilfe liegt, können Sie einen Härtefall geltend machen.

In der Praxis werden Härtefallanträge von Studierenden allerdings selten bewilligt. Der Beitragsservice argumentiert, dass Studierende in der Regel über weitere Einkommensquellen verfügen (Nebenjob, elterliche Unterstützung, Ersparnisse). Einen Versuch ist es dennoch wert — zumal der Antrag kostenlos ist.

Studium beendet — was nun?

Wenn Ihr Studium endet und damit auch der BAföG-Bezug, erlischt die Befreiung. Ab dem Folgemonat nach dem letzten BAföG-Bescheid sind Sie wieder beitragspflichtig. Sollten Sie danach Bürgergeld beziehen (z.B. weil Sie noch keine Stelle gefunden haben), können Sie sofort einen neuen Befreiungsantrag stellen — diesmal auf Basis des Bürgergeld-Bescheids.

WG-Situation: Wer zahlt als Student?

In einer Studenten-WG kann die Situation komplex sein: Wenn ein Mitbewohner BAföG erhält und ein anderer nicht, bleiben die nicht befreiten Mitbewohner beitragspflichtig: Die Befreiung gilt nur für die befreite Person selbst (sowie Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder bis 25 Jahre). Für die Wohnung muss dann ein nicht befreiter Mitbewohner den Beitrag zahlen – die Mitbewohner können ihn untereinander aufteilen.

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