Was ist Steuerklasse VI?
Steuerklasse VI ist die Lohnsteuerklasse, die automatisch für jedes zweite und weitere Beschäftigungsverhältnis neben dem Hauptjob gilt. Während die Steuerklassen I bis V verschiedene persönliche Verhältnisse berücksichtigen (ledig, verheiratet, alleinerziehend), ist Steuerklasse VI schlicht die 'Zweitjob-Klasse' ohne jegliche Freibeträge oder Pauschalen.
Warum ist der Abzug so hoch?
In Steuerklasse VI fehlen fast alle steuerlichen Vergünstigungen, die den Lohnsteuerabzug in den anderen Klassen reduzieren. Konkret fehlen der Grundfreibetrag (2026: 12.348 EUR jährlich), die Arbeitnehmerpauschale (1.230 EUR) und die Sonderausgabenpauschale (36 EUR); berücksichtigt wird nur die Vorsorgepauschale für die Sozialabgaben. Das bedeutet: Vom ersten Euro an wird Einkommensteuer fällig, und zwar mit dem vollen progressiven Steuersatz.
Rechenbeispiel
Ein Arbeitnehmer mit 3.500 EUR brutto im Hauptjob (Steuerklasse I) nimmt einen Nebenjob mit 800 EUR brutto an. In Steuerklasse I betragen die Abzüge (Lohnsteuer plus Soli plus Kirchensteuer plus Sozialabgaben) rund 1.200 EUR, es bleiben ca. 2.300 EUR netto. In Steuerklasse VI werden auf die 800 EUR Nebenjob 2026 rund 90 EUR Lohnsteuer (plus ggf. Kirchensteuer) und rund 175 EUR Sozialabgaben abgezogen. Es bleiben ca. 535 EUR netto — nur rund zwei Drittel des Bruttoverdienstes, obwohl der Nebenjob für sich allein weit unter dem Grundfreibetrag läge.
Die Steuererklärung als Ausgleich
Der hohe Lohnsteuerabzug in Steuerklasse VI ist bewusst überhöht. Im Rahmen der Jahressteuererklärung werden alle Einkünfte zusammengerechnet, die tatsächliche Steuerschuld ermittelt und die Differenz erstattet. Da der Grundfreibetrag und die Pauschalen bereits im Hauptjob berücksichtigt werden, ist die Besteuerung des Zweiteinkommens grundsätzlich korrekt — aber der monatliche Lohnsteuerabzug ist häufig zu hoch.
Was man zurückbekommt
Die Steuererstattung hängt von der individuellen Situation ab. Typischerweise erhalten Arbeitnehmer mit einem Zweitjob in Steuerklasse VI zwischen 500 und 2.000 EUR zurück. Die Erstattung fällt umso höher aus, je niedriger das Gesamteinkommen ist (weil der Grenzsteuersatz dann unter dem Pauschalabzug liegt), je höher die Werbungskosten im Zweitjob sind (Fahrtkosten, Arbeitskleidung) und je mehr Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.
Alternativen zur Steuerklasse VI
Minijob
Verdienst bis 603 EUR monatlich: steuerfrei und – nach Befreiung von der Rentenversicherungspflicht – auch sozialabgabenfrei. Die beste Alternative für geringe Nebenverdienste.
Freiberufliche Tätigkeit
Statt einer zweiten Anstellung kann die gleiche Tätigkeit als Freiberufler ausgeübt werden — ohne Sozialabgaben und mit der Möglichkeit, Betriebsausgaben abzuziehen. Allerdings gelten andere Regeln (Selbstständigkeit, Rechnungsstellung, EÜR).
Midijob
Im Übergangsbereich (603,01 bis 2.000 EUR) sind die Sozialabgaben des Arbeitnehmers reduziert. Steuerlich läuft der Midijob allerdings ebenfalls über Steuerklasse VI, sofern es ein zweites Beschäftigungsverhältnis ist.
Wann lohnt sich Steuerklasse VI trotzdem?
Trotz des hohen monatlichen Abzugs lohnt sich ein Zweitjob in Steuerklasse VI in vielen Fällen. Das Netto nach Steuererklärung ist oft besser als erwartet, da ein Teil der Lohnsteuer zurückerstattet wird. Außerdem bietet eine reguläre Anstellung Vorteile, die Freiberufler nicht haben: Arbeitnehmerschutz (Kündigungsschutz, Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall), arbeitgeberfinanzierte Sozialversicherungsbeiträge und mögliche Zusatzleistungen wie betriebliche Altersvorsorge.
Fazit
Steuerklasse VI wirkt auf den ersten Blick abschreckend, ist aber letztlich nur eine Vorauszahlung auf die tatsächliche Steuerschuld. Wer die jährliche Steuererklärung einreicht, erhält den zu viel gezahlten Betrag zurück. Für Arbeitnehmer, die die Sicherheit einer Anstellung schätzen und monatlich planen können, ist der Zweitjob mit Steuerklasse VI eine valide Option. Vergleichen Sie mit unserem Rechner, ob eine andere Nebentätigkeitsform steuerlich günstiger wäre.
