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Minijob 2026: Alles zu Steuer, Grenze & Regeln

Redaktion
6 Min. Lesezeit
2026-01-22
Minijob 2026: Alles zu Steuer, Grenze & Regeln

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob ist eine geringfuegige Beschaeftigung nach Paragraph 8 SGB IV mit einem monatlichen Hoechstverdienst von 520 EUR. Diese Verdienstgrenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Mit rund 7 Millionen Minijobbern ist die geringfuegige Beschaeftigung die haeufigste Nebentaetigkeitsform in Deutschland — etwa 4 Millionen davon ueben den Minijob als Nebenjob neben einer Hauptbeschaeftigung aus.

Die 520-EUR-Grenze im Detail

Die monatliche Verdienstgrenze von 520 EUR ergibt sich aus einer einfachen Formel: gesetzlicher Mindestlohn mal 10 Stunden pro Woche mal 13 Wochen geteilt durch 3 Monate. Bei einem Mindestlohn von 12,82 EUR (Stand 2026) ergibt sich eine Grenze von exakt 520 EUR, die allerdings nicht automatisch bei jeder Mindestlohnerhoehung angepasst wird, sondern per Gesetz festgelegt wird.

Im Jahresverlauf darf der Verdienst in einzelnen Monaten 520 EUR ueberschreiten, solange der Durchschnitt stimmt und die Jahresgrenze von 6.240 EUR nicht ueberschritten wird. Gelegentliches unvorhersehbares Ueberschreiten — etwa wegen Krankheitsvertretung oder unerwartetem Mehraufwand — ist in maximal 2 Monaten pro Kalenderjahr erlaubt, wobei das Doppelte der monatlichen Grenze (also 1.040 EUR) nicht ueberschritten werden darf.

Was der Arbeitgeber zahlt

Der Arbeitgeber traegt beim Minijob pauschale Abgaben von insgesamt rund 30 % des Bruttoentgelts. Im Einzelnen sind das: 15 % pauschaler Beitrag zur Rentenversicherung, 13 % pauschaler Beitrag zur Krankenversicherung (nur wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist), 2 % einheitliche Pauschsteuer (die alternativ auch als individuelle Lohnsteuer nach Steuerklasse VI erhoben werden kann), Umlagen U1 (Krankheit) von 1,1 %, U2 (Schwangerschaft/Mutterschaft) von 0,24 % und die Insolvenzgeldumlage von 0,06 %.

Fuer den Minijobber selbst fallen keine Abzuege an — es sei denn, er hat sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Rentenversicherungspflicht: Opt-in oder Opt-out?

Seit 2013 unterliegen Minijobber der Rentenversicherungspflicht. Der Eigenanteil betraegt 3,6 % des Bruttoverdienstes (bei 520 EUR also 18,72 EUR monatlich). Dafuer erhaelt man volle Rentenansprueche, Wartezeitmonate fuer die Altersrente und Anspruch auf Erwerbsminderungsrente sowie Zugang zu Riester-Foerderung.

Die Befreiung ist jederzeit moeglich durch schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber. Sie gilt dann fuer die Dauer des Beschaeftigungsverhaeltnisses und kann nicht widerrufen werden. Fuer Personen, die ohnehin ausreichende Rentenansprueche durch den Hauptjob erwerben, kann die Befreiung sinnvoll sein. Fuer Studierende, Hausfrauen/-maenner oder geringfuegig Beschaeftigte ohne Hauptjob lohnt sich die Einzahlung dagegen oft.

Mehrere Minijobs: Die Regeln

Ohne Hauptjob darf man beliebig viele Minijobs ausueben, solange der Gesamtverdienst 520 EUR monatlich nicht uebersteigt. Uebersteigt der Gesamtverdienst die Grenze, werden alle Minijobs zusammengerechnet und voll sozialversicherungspflichtig.

Neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob ist genau ein Minijob versicherungsfrei. Ab dem zweiten Minijob wird dieser mit dem Hauptjob zusammengerechnet und unterliegt der vollen Sozialversicherungspflicht und Steuerklasse VI. Die Zuordnung erfolgt in der Regel nach dem zeitlichen Beginn der Beschaeftigungsverhaeltnisse.

Minijob und Steuererklaerung

Ein pauschal versteuerter Minijob muss in der Steuererklaerung nicht angegeben werden. Er erhoht weder das zu versteuernde Einkommen noch beeinflusst er den Steuersatz. Anders bei individueller Besteuerung nach Steuerklasse VI: Hier muss der Verdienst in Anlage N erklaert werden, und es kann zu Steuererstattungen kommen.

Typische Fallstricke

Ueberschreitung der 520-EUR-Grenze fuehrt rueckwirkend zur Sozialversicherungspflicht. Nicht angezeigte zweite Minijobs neben dem Hauptjob koennen zu Nachforderungen der Sozialversicherungstraeger fuehren. Schwarzarbeit (nicht angemeldete Minijobs) ist eine Ordnungswidrigkeit mit Bussgeldern bis 500.000 EUR fuer den Arbeitgeber. Die Aufzeichnungspflichten des Mindestlohngesetzes (Arbeitszeitdokumentation) gelten auch fuer Minijobs.

Fazit

Der Minijob bleibt 2026 die attraktivste Form des Nebenverdiensts fuer Einkuenfte bis 520 EUR monatlich. Die Kombination aus Steuer- und Sozialabgabenfreiheit fuer den Arbeitnehmer macht ihn unschlagbar. Wer mehr verdienen moechte, sollte die Alternativen — insbesondere die freiberufliche Taetigkeit oder den Midijob — sorgfaeltig pruefen.