Krankengeld-Rechner 2026

Berechnen Sie Ihre Ansprüche bei langer Krankheit — von der Lohnfortzahlung über das Krankengeld bis zur Aussteuerung. Übersichtlich in drei Phasen.

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Lohnfortzahlung und Krankengeld 2026: Was bekomme ich bei langer Krankheit?
Leitartikel

Lohnfortzahlung und Krankengeld 2026: Was bekomme ich bei langer Krankheit?

Alles zu Lohnfortzahlung, Krankengeld-Höhe, SV-Abzügen, Blockfrist und Aussteuerung: So sichern Sie Ihr Einkommen bei langer Krankheit.

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Häufige Fragen zu Krankengeld & Lohnfortzahlung

Das Krankengeld beträgt 70 % des Bruttogehalts, ist aber auf maximal 90 % des Nettogehalts begrenzt. Berücksichtigt wird das Gehalt höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (2026: 193,75 Euro/Tag), das Krankengeld beträgt 2026 also höchstens 135,63 Euro brutto pro Kalendertag. Vom Brutto-Krankengeld werden noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen (zusammen rund 12–13 %), sodass das Netto-Krankengeld in der Regel bei etwa 75–80 % des bisherigen Nettoeinkommens liegt.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf 6 Wochen (42 Kalendertage) Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bei derselben Erkrankung. Voraussetzung ist ein mindestens 4-wöchiges ununterbrochenes Arbeitsverhältnis. Bei einer neuen, anderen Erkrankung beginnen die 6 Wochen von vorne. Bei Wiederkehr derselben Erkrankung innerhalb von 12 Monaten werden die Zeiten zusammengerechnet.

Nach 6 Wochen endet die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, und die Krankenkasse übernimmt mit dem Krankengeld. Dieses ist niedriger als das reguläre Gehalt und wird für maximal 78 Wochen (546 Tage) innerhalb einer 3-jährigen Blockfrist gezahlt. Ihr Arbeitsverhältnis besteht dabei grundsätzlich weiter.

Die Berechnung erfolgt in drei Schritten: 1) Das Regelentgelt wird ermittelt (Bruttogehalt geteilt durch 360, mal 30). 2) Es werden zwei Obergrenzen berechnet: 70 % des Brutto-Regelentgelts und 90 % des Netto-Regelentgelts. 3) Das Krankengeld brutto ist der niedrigere der beiden Werte; das Regelentgelt zählt dabei höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2026: 193,75 Euro/Tag). Davon werden die Versichertenanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen.

Vom Brutto-Krankengeld werden die Versichertenanteile zur Rentenversicherung (9,3 %), zur Arbeitslosenversicherung (1,3 %) und zur Pflegeversicherung (1,8 %, ggf. plus 0,6 % Kinderlosenzuschlag bzw. abzüglich Kinderabschlag) abgezogen. Den Rest der Beiträge trägt die Krankenkasse. Krankenversicherungsbeiträge fallen auf das Krankengeld nicht an — es ist in der Krankenversicherung beitragsfrei (§ 224 SGB V). Es fällt keine Einkommensteuer auf das Krankengeld an, es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Nach 78 Wochen endet der Krankengeldanspruch (Aussteuerung). Die Krankenkasse informiert die Agentur für Arbeit. Betroffene sollten rechtzeitig prüfen: 1) Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit nach §145 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung), 2) Antrag auf Erwerbsminderungsrente, 3) Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell), 4) Reha-Antrag. Melden Sie sich spätestens 3 Monate vor Aussteuerung bei der Arbeitsagentur.

Nein, bei einer neuen, von der ersten Krankheit unabhängigen Erkrankung entsteht ein neuer Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung und bis zu 78 Wochen Krankengeld. Allerdings: Tritt dieselbe Krankheit innerhalb von 12 Monaten erneut auf, werden die Zeiten zusammengerechnet. Bei der Blockfrist (3 Jahre) werden alle Krankengeld-Zeiten für dieselbe Diagnose addiert.

Ja, auch Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Krankengeld, sofern sie gesetzlich krankenversichert sind (mit Krankengeldanspruch). Die Berechnung erfolgt auf Basis des tatsächlichen Brutto- und Nettogehalts. Minijobber (bis 603 Euro/Monat) ohne eigene GKV-Mitgliedschaft haben allerdings keinen Krankengeldanspruch.

Die Blockfrist ist ein 3-Jahres-Zeitraum, der mit dem ersten Krankengeldtag für eine bestimmte Erkrankung beginnt. Innerhalb dieser 3 Jahre können maximal 78 Wochen Krankengeld für dieselbe Diagnose gezahlt werden. Nach Ablauf der Blockfrist entsteht ein neuer Anspruch, sofern der Versicherte zwischenzeitlich mindestens 6 Monate erwerbstätig war oder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand.

Ja, eine Krankheit schützt nicht automatisch vor Kündigung. Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen, etwa bei häufigen Kurzerkrankungen oder Langzeiterkrankung mit negativer Prognose. Der Krankengeldanspruch bleibt aber auch nach einer Kündigung bestehen, solange die Mitgliedschaft in der GKV fortbesteht.