R

Freibetrag 24.500 € — wer ihn bekommt und wer nicht

Redaktion
7 Min. Lesezeit
2026-09-08
Freibetrag 24.500 € — wer ihn bekommt und wer nicht

Direkt ausrechnen mit dem

Gewerbesteuer-Rechner

Jetzt berechnen

Freibetrag 24.500 € — wer ihn bekommt und wer nicht

Der Gewerbesteuerfreibetrag ist die freundlichste Regel im ganzen Gewerbesteuergesetz: 24.500 Euro Gewerbeertrag bleiben komplett steuerfrei. Für viele kleine Betriebe bedeutet das, dass sie schlicht keine Gewerbesteuer zahlen. Aber der Freibetrag hat eine harte Grenze — er gilt nicht für jede Rechtsform, und wer ihn verliert, merkt das sofort im Bescheid.

Wer den Freibetrag bekommt

§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG gewährt den Freibetrag von 24.500 Euro natürlichen Personen und Personengesellschaften. Das heißt konkret: Einzelunternehmen mit Gewerbeanmeldung, GbR, OHG, KG und die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft. Nicht erfasst sind Kapitalgesellschaften — GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG und Genossenschaft zahlen vom ersten Euro Gewerbeertrag an. Für bestimmte Betriebe der öffentlichen Hand und steuerbefreite Körperschaften gibt es einen kleineren Freibetrag von 5.000 Euro.

Wie der Freibetrag wirkt

Der Freibetrag ist ein echter Abzugsbetrag, keine Freigrenze. Er fällt also nicht weg, sobald Sie ihn überschreiten, sondern mindert die Bemessungsgrundlage dauerhaft. Ein Betrieb mit 24.600 Euro abgerundetem Gewerbeertrag hat eine Bemessungsgrundlage von 100 Euro, einen Steuermessbetrag von 3,50 Euro und zahlt bei einem Hebesatz von 400 Prozent ganze 14 Euro Gewerbesteuer. Bei 30.000 Euro Gewerbeertrag sind es 5.500 Euro Bemessungsgrundlage, 192,50 Euro Messbetrag und 770 Euro Steuer. Erst bei größeren Gewinnen verliert der Freibetrag relativ an Gewicht: Bei 200.000 Euro Gewerbeertrag spart er zwar dieselben 24.500 Euro Bemessungsgrundlage, aber das sind nur noch gut zwölf Prozent.

Wichtig ist die Kappung: Der Freibetrag wird „höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags" abgezogen. Bei 15.000 Euro Gewerbeertrag beträgt er also 15.000 Euro, nicht 24.500 Euro. Ein negativer Rest entsteht nie, und es entsteht dadurch auch kein vortragsfähiger Gewerbeverlust. Wer wissen will, wie viel der Freibetrag in seinem Fall wert ist, kann ihn im Gewerbesteuer-Rechner durch einen Wechsel der Rechtsform sofort sichtbar machen.

Einmal pro Betrieb, nicht pro Person

Der Freibetrag steht dem Gewerbebetrieb zu, nicht dem Unternehmer. Wer zwei getrennte Gewerbebetriebe führt, die sachlich und organisatorisch selbstständig sind, bekommt ihn zweimal — ein Restaurant und eine davon unabhängige Handelsagentur etwa. Sind die Tätigkeiten dagegen wirtschaftlich verflochten, gemeinsam finanziert und mit gemeinsamem Personal betrieben, sieht die Finanzverwaltung darin einen einheitlichen Gewerbebetrieb mit einem einzigen Freibetrag. Die Abgrenzung ist Einzelfallfrage und wird bei Betriebsprüfungen regelmäßig aufgegriffen.

Bei Personengesellschaften gilt der Freibetrag ebenfalls nur einmal für die Gesellschaft, nicht pro Gesellschafter. Eine GbR mit vier Partnern hat keine 98.000 Euro frei, sondern 24.500 Euro. Das ist einer der Gründe, warum sich mehrere getrennte Einzelunternehmen gegenüber einer gemeinsamen Gesellschaft rein gewerbesteuerlich rechnen können — wobei Haftung, Verwaltungsaufwand und Außenwirkung dagegen sprechen können.

Warum die Kapitalgesellschaft leer ausgeht

Dass die GmbH keinen Freibetrag hat, wirkt auf den ersten Blick unfair, folgt aber der Systematik: Bei einer Kapitalgesellschaft ist der Gewinn Einkommen der Gesellschaft, nicht des Gesellschafters. Der Gesellschafter bekommt sein Geld als Geschäftsführergehalt — das den Gewinn mindert und damit auch die Gewerbesteuer — oder als Ausschüttung, die auf seiner Ebene besteuert wird. Der persönliche Existenzminimum-Gedanke, der hinter dem Freibetrag steht, greift bei der Gesellschaft deshalb nicht.

Praktisch bedeutet das: Bei 30.000 Euro Gewerbeertrag zahlt ein Einzelunternehmen bei 400 Prozent Hebesatz 770 Euro Gewerbesteuer, eine GmbH mit identischem Gewerbeertrag dagegen 4.200 Euro. Bei kleinen Gewinnen ist das ein handfestes Argument gegen die Kapitalgesellschaft — sofern nicht Haftungsgründe klar überwiegen.

Der Freibetrag im Gründungs- und Schlussjahr

Der Freibetrag wird nicht zeitanteilig gekürzt. Wer sein Gewerbe im Oktober anmeldet und bis Jahresende 20.000 Euro Gewerbeertrag erwirtschaftet, zahlt für dieses Jahr keine Gewerbesteuer — der volle Freibetrag steht auch für einen Rumpferhebungszeitraum zur Verfügung. Dasselbe gilt im Jahr der Betriebsaufgabe. Bei einem laufenden Wechsel der Rechtsform mitten im Jahr wird es komplizierter, weil dann zwei Erhebungszeiträume mit jeweils eigenem Freibetrag entstehen können; das sollte im Einzelfall geprüft werden.

Fazit

Der Freibetrag von 24.500 Euro entscheidet für viele kleine Betriebe darüber, ob überhaupt Gewerbesteuer anfällt. Er gilt pro Betrieb, nicht pro Person, wird nicht zeitanteilig gekürzt und erzeugt nie einen negativen Rest. Für Kapitalgesellschaften gibt es ihn nicht — ein Punkt, den man bei der Rechtsformwahl kennen sollte. Spielen Sie beide Varianten mit Ihren eigenen Zahlen im Gewerbesteuer-Rechner durch; die dort gezeigten Werte sind eine unverbindliche Schätzung und ersetzen keine steuerliche Beratung.

Das könnte Sie auch interessieren